Uebersicht Gesetzgebungsverfahren und Gesetzgebungskompetenz PDF

Title Uebersicht Gesetzgebungsverfahren und Gesetzgebungskompetenz
Course Staats- und Verfassungsrecht
Institution Hochschule Bremen
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Ganze Übersicht Gesetzgebungsverfahren und Gesetzgebungskompetenz...


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Übersicht Die Abschnitte des Gesetzgebungsverfahren: 1. Einleitungsverfahren, Art. 76 GG - Initiativberechtigte: Bundesregierung, Bundesrat und Mitte des Bundestages - Vorverfahren: Initiativen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 GG) und Initiativen des Bundesrates der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 GG) zuzuleiten 2. Hauptverfahren, Art, 77 GG a. Bundestag: aa. Erste Beratung bb. Ausschüsse cc. Zweite und Dritte Beratung dd. Schlussabstimmung Ø Gesetz ist dem Bundesrat zuzuleiten b. Bundesrat: aa. Zustimmungsgesetz: (1.) Bundesrat stimmt zu: Gesetz kommt zustande, Art. 78 Abs. 1 Var. 1 GG (2.) Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung rufen den Vermittlungsausschuss an, Art. 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 GG: i. Änderungen: Bundestag fasst erneut Beschluss und Bundesrat muss zustimmen, erst dann kommt Gesetz zustande, Art. 78 Var. 1 GG ii. Keine Änderungen: Bundesrat muss zustimmen, erst dann kommt Gesetz zustande, Art. 78 Var. 1 GG bb. Einspruchsgesetz: (1.) Bundesrat stellt kein Antrag den Vermittlungsausschluss anzurufen: Gesetz kommt zustande, Art. 78 Var. 2 GG (2.) Bundesrat stellt Antrag den Vermittlungsausschuss anzurufen:

3.

i. Änderungen: Bundestag muss erneut Beschluss fassen, dann kann Bundesrat Einspruch einlegen, sonst kommt das Gesetz zustande (Art. 78 Var. 3 GG). Den Einspruch kann der Bundestag mit qualifizierter Mehrheit (Art. 77 Abs. 4 GG) zurückweisen. Auch in diesem Fall kommt das Gesetz zustande, Art. 78 Var. 5 GG ii. Keine Änderungen: Bundesrat kann Einspruch einlegen, sonst kommt das Gesetz zustande (Art. 78 Var. 3 GG). Den Einspruch kann der Bundestag mit qualifizierter Mehrheit (Art. 77 Abs. 4 GG) zurückweisen. Auch in diesem Fall kommt das Gesetz zustande, Art. 78 Var. 5 GG Abschlussverfahren, Art. 82 GG - Bundeskanzler oder Bundesminister zeichnen gegen (unterschreiben), Bundespräsident fertigt aus (unterschreibt) und das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt verkündet

Übersicht Prüfungsschema für die Gesetzgebungskompetenz: 1. Prüfungsgegenstand ist ein Bundesgesetz - Kompetenz des Bundes muss positiv festgestellt werden a. Ausschließliche Gesetzgebung Ø Bund darf immer tätig werden b. Konkurrierende Gesetzgebung aa. Kernkompetenz Ø Bund darf immer tätig werden bb. Erforderlichkeitskompetenz Ø Bund darf nur tätig werden wenn ein Bundesgesetz erforderlich ist

2. Prüfungsgegenstand ist ein Landesgesetz - Kompetenz des Bundes muss negativ ausgeschlossen werden a. Ausschließliche Gesetzgebung Ø Länder dürfen nur tätig werden, wenn sie ein Bundesgesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt (praktisch nicht relevant) b. Konkurrierende Gesetzgebung Ø Länder dürfen grundsätzlich solange und soweit tätig werden, wie der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat Ø Liegt ein Fall der Abweichungsgesetzgebung (Kompetenztitel werden in Art. 72 Abs. 3 GG genannt) vor, dürfen die Länder immer tätig werden...


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