GWA - Richtig Zitieren PDF

Title GWA - Richtig Zitieren
Course Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
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Summary

Richtiges Zitieren...


Description

Nicole Schönfellner

2018-04-25

GWA – DAS ZITIEREN ANMERKUNGEN   

Mittels Fußnoten Quellen- und Literaturverzeichnis (eventuell auch eigenes Verzeichnis der Rechtsprechung) Abkürzungen und Abkürzungsverzeichnis (nicht zwingend)

DOKUMETIEREN/FUSSNOTEN    

Immer die konkrete Stelle die übernommen wurde zitieren FN am Ende eines Satzes NACH dem Punkt Auch Rechtsprechung (zB OGH-Entscheidungen) müssen mit einer FN versehen werden Rechtsvorschriften werden nur im Steuerrecht zitiert

Grundsätzlich: einheitliches Zitieren und Abkürzen nach Friedl/Loebenstein, AZR7 (2012) oder Keiler/Bezemek, leg cit UNTERSCHIEDLICHE ARTEN VON ZITATEN 

Wörtliches Zitat  Text eines Autors wird wortwörtlich übernommen

o Kennzeichnung erforderlich: durch Anführungszeichen im Text und Fußnote nach dem Anführungszeichen; im Fließtext kursiv stellen

o Nur bei Zitaten verwenden, bei denen der Wortlaut wichtig ist (zB bei Urteilen)



Sinngemäße Wiedergaben eines fremden Gedankengangs o Keine Anführungszeichen o Fußnotennachweis der benutzten Quelle



Weiterführende Literaturangaben („ausführlicher dazu siehe..“)



Abweichende Meinungen („hM“; „hL“; „hA“)



Verweise innerhalb des Textes („siehe dazu VI.3.2“)



Weitere Nachweise an angeführter Stelle („mwN“  mit weiteren Nachweisen)

Nicole Schönfellner

2018-04-25

ZITIEREN IES



Oft wird bei der Behandlung einer juristischen Problemstellung/eines Falles auf bereits vorhandene Lösungswege zurückgegriffen – umso wichtiger ist es dann, Ihre eigenen gedanklichen Leistungen deutlich von jenen anderer Autoren zu trennen (zB „mE“; „meiner Ansicht nach“).

ZITIEREN: GRUNDSÄTZLICHES



Unterscheidung Erstzitate – Folgezitate: wenn eine Quelle zum ersten Mal in einer Arbeit angegeben wird, dann wird sie „ausführlicher“ zitiert; bei den Folgezitaten reicht dann eine Kurzform: Schauer, Aktuelle Entwicklungen im Privatstiftungsrecht, JEV 2009, 14 (16) [Erstzitat]; Schauer, JEV 2009, 14 (17) [Folgezitat]



Mehrere Zitate in einer FN durch „Strichpunkt“ abtrennen! o Judikatur: absteigend nach Instanzen Innerhalb einer Instanz chronologisch (beginnend mit der aktuellsten) zB OGH 23. 9. 2008, 10 Ob 46/08z = ecolex 2009, 36; OGH 15. 12. 2004, 6 Ob 180/04w = GesRZ 2005, 140; LG Salzburg 4. 4. 2007, 21 R 51/07p = EFSlg 117.061. o

Literatur: alphabetisch Innerhalb eines Buchstabens aber chronologisch (entweder mit der aktuellsten oder ältesten Publikation beginnen) zB F. Bydlinski, Gesamtvertretung und Verkehrsschutz, JBl 1983, 627; F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991).



Autorennamen immer kursiv schreiben (sowohl in der Fußnote als auch im Fließtext)!

o Grundsätzlich nur der Nachname, bei Verwechslungsgefahr auch der erste Buchstabe des Vornamens



Abkürzungen grundsätzlich ohne Punkt (zB: „vgl“; „mE“; „etc“; „Abs“) – sowohl im Text als auch in der FN

Nicole Schönfellner 

2018-04-25

Wenn sich ein Zitat auf mehrere Seiten erstreckt: o „f“: wenn es sich auch auf die darauffolgende Seite bezieht; zB F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 21 f. o

„ff“: wenn es sich auf mehrere darauffolgende Seiten bezieht; zB F. Bydlinksi, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff2 (1991) 34 ff.

AUSFÜHREN VON RV IM TEXT 

Einzelbestimmung + Kurzbezeichnung der RV: o Art 15 B-VG o § 366 ABGB o Innerhalb d. Einzelbestimmung:  Abs  Absatz  UAbs  Unterabsatz  Z  Ziffer  lit  litera  Fall  Satz



Verweis auf mehrere RV: o §§ 268 ff ABGB (hier sind mehrere darauffolgende Bestimmungen gemeint) o Art 21 f B-VG (hier ist nur der darauffolgende Art 22 B-VG gemeint)

ZITIEREN VON RV IN FUSSNOTEN 1. Kurzbezeichnung der Rechtsvorschrift (entfällt, wenn die Kurzbezeichnung bereits im Lauftext enthalten ist) 2. Bezeichnung des Publikationsorgans: zB BGBl (Bundesgesetzblatt); LGBl (Landesgesetzblatt) 3. Wenn sich Publikationsorgan in mehrere Teile gliedert, ist der Teil, dem die Rechtsvorschrift zuzuordnen ist, in römischen Ziffern anzugeben 4. die Nummer der (Stammfassung der) Rechtsvorschrift 5. nach einem Schrägstrich der Jahrgang des Publikationsorgans (geht auch umgekehrt –wichtig: Einheitlichkeit) zB: BudgetbegleitG BGBl I 52/2009 ZITIEREN VON GESETZESMATERIALIEN 1. Art der Beilage (Ausschussbericht, Regierungsvorlage)

Nicole Schönfellner

2018-04-25

2. Wird nur auf den Erläuterungsteil einer RV Bezug genommen, ist dies durch ein vorangestelltes „Erläut“ oder „Erl“ kenntlich zu machen (zB ErlRV; ErläutRV) 3. Nummer der Beilage 4. Nennung der Körperschaft 5. Angabe der der Gesetzgebungsperiode (GP) mit vorangestellter Ordnungszahl (in röm oder arabischen Ziffern) 6. Seitenangabe Bsp: ErlRV 113 BlgNR 24. GP 21; ErlRV 113 BlgNR XXIV. GP 21. BlgNR  Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR ZITIEREN VON ENTSCHEIDUNGEN 1. Angabe der entscheidenden Behörde (OGH; OLG Wien; HG Wien; LG Salzburg; BG; VfGH; VwGH) 2. Datum der Entscheidung (ohne Beistrich zw Behörde und Datum) – fakultativ 3. Geschäftszahl (mit Beistrich vom Datum getrennt) zB OGH 23. 9. 2008, 10 Ob 46/08z (Behörde – Datum – Senat – Oberster GH für Zivilsachen – Nr des Geschäftsfalls – Jahr – Prüfzeichen) 4. Bei veröffentlichten Entscheidungen: Fundstelle angeben (nach „=„) 5. Angabe der Zeitschrift + Seite, auf der die Veröffentlichung beginnt + Angabe der Stelle der Entscheidung, auf die sich das Zitat bezieht (in Klammer) 6. Wenn Entscheidung glossiert wurde (Entscheidungsbesprechung): Name des Autors (kursiv, in Klammer) zB: OGH 23. 9. 2008, 10 Ob 46/08z = ecolex 2009/13, 36 (B. Jud); OGH 15. 12. 2004, 6 Ob 180/04w = GesRZ 2005, 140 (141). ZITIEREN VON IN FACHZEITSCHRIFTEN VERÖFFENTLICHTEN ENTSCHEIDUNGEN 1. Angabe der entscheidenden Behörde 2. Angabe des Datums – fakultativ

Nicole Schönfellner

2018-04-25

3. Angabe der Geschäftszahl 4. Angabe der Fundstelle (Fachzeitschrift, RIS-Rechtssatz) 4.1 Abkürzung der Quelle (zB JBl, ecolex, AnwBl) 4.2 Jahrgang 4.3 Seite, auf der die Veröffentlichung der Entscheidung beginnt oder Indexzahl ZITIEREN VON IN ENTSCHEIDUNGSSAMMLUNGEN VERÖFFENTLICHTEN ENTSCHEIDUNGEN Nach den gleichen Regeln wie bei Entscheidungen, die in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden: 1. Angabe der entscheidenden Behörde 2. Angabe des Datums – fakultativ 3. Angabe der Geschäftszahl 4. Angabe der Entscheidungssammlung (SZ; MietSlg; EFSlg; VfSlg; HS) zB: OGH 5 Ob 381/87 = SZ 61/12; OGH 6 Ob 31/71 = MietSlg 23.455. ZITIEREN VON LITERATUR – ERSTZITAT: ALLGEMEINES Fragenschema:    

Wer? (Autor) Was? (Titel) Wann? (Jahreszahl, Auflage, Ergänzungslieferung) Wo? (Fachzeitschrift, Sammelband, Festschrift, Monographie,…)

Wer? Autor! 

Immer kursiv



Wird in einem Zitat auf mehrere Werke desselben Autors verwiesen, so wird der Name nicht neuerlich genannt, sondern stattdessen „ders“ bzw „dies“ verwendet – fakultativ!



Unüblich, den Vornamen des Autors anzuführen – ABER: bei Verwechslungsgefahr sollte zumindest der erste Buchstabe des Vornamens angegeben werden! Franz Bydlinski oder F. Bydlinksi – NICHT Bydlinski



Mehrere Autoren eines Werkes: durch Schrägstrich trennen! zB Koziol/Welser; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer

Nicole Schönfellner 

2018-04-25

Doppelnamen: Trennung durch Bindestrich zB Fischer-Czermak; Kucsko-Stadlmayer

Was? Titel der Arbeit! 

Nach dem Namen des Autors



Getrennt durch einen Beistrich zB: Kodek, Die Besitzstörung (2002)

Wann? 

Angabe der Auflage o Üblicherweise wird die aktuellste Fassung verwendet o Hochgestellte Zahl (entweder nach dem Titel oder bei mehrbändigen Werken nach Angabe des Bandes) o zB Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 (2007) 234 ff.



Angabe des Publikationsorgans und/oder Jahr der Veröffentlichung

Wo? Bezeichnung der Fundstelle! 

Die Fundstelle, auf die sich Ihr Zitat bezieht, ist innerhalb der angegebenen Literaturquelle genau zu bezeichnen



Angabe der Seite/Angabe der Randziffer



Wird auf mehrere Seiten/Rz verwiesen: „f“ bzw „ff“ zB Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 (2006) 323 f; P. Bydlinski, Bürgerliches Recht I – Allgemeiner Teil4 (2007) Rz 5/17.

ZITIEREN VON LITERATUR – ERSTZITAT: MONOGRAPHIEN/LEHRBÜCHER 1. Autor (kursiv) 2. Titel 3. Bandangabe (wenn vorhanden) 4. Auflage (hochgestellt) 5. Erscheinungsjahr (in Klammer) 6. genaue Seitenangabe 7. mehrere Literaturangaben: Trennung durch „;“

Nicole Schönfellner

2018-04-25

zB Bollenberger, Das Stellvertretende Commodum (1999) 23; Kodek, Die Besitzstörung (2002) 1123 f; Dellinger/Oberhammer, Insolvenzrecht² (2004) Rz 252. ZITIEREN VON LITERATUR – ERSTZITAT: BEITRÄGE IN SAMMELWERKEN 1. Autor 2. Titel des Beitrags 3. Verweis auf die Zugehörigkeit zum Sammelwerk: „in“ 4. Herausgeber 5. Titel des Sammelwerks 6. wenn vorhanden: Band, Auflage 7. Jahreszahl 8. Bezeichnung des Beginns des Beitrags 9. Bezeichnung der genauen Fundstelle (in Klammer oder mit Beistrich getrennt) zB: Rebhahn, Familie und Gleichheitssatz, in Harrer/Zitta (Hrsg), Familie und Recht (1992) 145 (146 f). ZITIEREN VON LITERATUR – ERSTZITAT: BEITRÄGE IN FEST- UND GEDÄCHTNISSCHRIFTEN (FS/GEDS) 1. Autor 2. Titel des Beitrags 3. „in“ 4. FS/GedS 5. Person, der das Werk gewidmet ist 6. Jahreszahl (in Klammer) 7. Angabe der Seite, auf der der Beitrag beginnt 8. Angabe der Seite, auf die sich das Zitat genau bezieht (in Klammer oder mit Beistrich getrennt)  zB: Kodek, Auf dem Weg zu einem europäischen Mahnverfahren? Gedanken zum Verordnungsvorschlag der Kommission, in FS Rechberger (2005) 283 (287)

Nicole Schönfellner

2018-04-25

WICHTIG: im Literaturverzeichnis sollten Sie auch eine FS oder GedS (wie bei einem Sammelband) mit Hinweis auf den Herausgeber und Titel anführen, damit dem Leser die Auffindbarkeit erleichtert wird!  zB: Kodek, Auf dem Weg zu einem europäischen Mahnverfahren? Gedanken zum Verordnungsvorschlag der Kommission, in Rechberger/Pittner, Festschrift für Walter H. Rechberger zum 60. Geburtstag (2005) 283. ZITIEREN VON LITERATUR – ERSTZITAT: KOMMENTARE 1. Autor 2. „in“ 3. Herausgeber/Redakteur/Begründer des Kommentars 4. Titel des Kommentars (üblicherweise verwendet man hier nur den Kurztitel) 5. wenn vorhanden: Band/Teilband 6. Angabe der Auflage (hochgestellt) 7. Jahreszahl (in Klammer) 8. kommentierte Norm 9. Randzahl/Seite, auf die sich das Zitat bezieht zB: Würth in Rummel, ABGB I³ (2000) § 1090 Rz 6; Bollenberger in KBB, ABGB³ (2010) § 871 Rz 1. ZITIEREN VON LITERATUR – ERSTZITAT: BEITRÄGE IN FACHZEITSCHRIFTEN 1. Autor 2. nach Beistrich: Titel des Beitrags 3. nach Beistrich: Bezeichnung der Zeitschrift (Abkürzung) ACHTUNG: Endet der Titel mit einem Frage- oder Rufzeichen, so ist danach kein Beistrich zu setzen! 4. Jahrgang 5. nach Beistrich: Angabe der Seite, auf der die Abhandlung beginnt 6. Angabe der Seite, auf die sich das Zitat konkret bezieht (in Klammer oder nach einem Beistrich)

Nicole Schönfellner

2018-04-25

zB: Vonkilch, Erhaltungspflichten im Mietrecht – Wo steht die Judikatur? wobl 2009, 151 (152).

ZITIEREN VON LITERATUR – FOLGEZITAT: ALLGEMEINES In Folgezitaten wird idR der volle Titel des Beitrags (allenfalls Schlagwort) und die Jahreszahl nicht mehr genannt zB: Kodek in FS Rechberger 285; Vonkilch, wobl 2009, 152; Bollenberger in KBB, ABGB³ § 871 Rz 1; Bollenberger in KBB³ § 871 Rz 1; F. Bydlinski, Rechtsbegriff² 342.

 Beiträge in Sammelwerken, in Fest- und Gedächtnisschriften Beginnseite muss nicht angeführt werden  Beiträge in Fachzeitschriften  Beginnseite fakultativ

ZITIEREN VON ONLINE-QUELLEN Links:    

 

Ohne Leerzeichen Zwischen „“-Zeichen Auf Angabe von „http://“ kann verzichtet werden Bei frei zugänglichen Quellen (ris, parlament.gv.at, eur-lex) sowie auch bei kostenpflichtigen Datenbanken (LexisNexis, RDB, Beck-Online,…) wird NICHT nach Online-Quellen zitiert, sondern nach den allgemeinen Regeln (für Materialien, Entscheidungen, Fachbeiträgen,…) Zeitpunkt des letztmaligen Abrufs zB: (26.08.2014).

ZITIEREN INTERNATIONALER/EUROPÄISCHER QUELLEN Zitieren von VO: 1. Kurzbezeichnung der VO (falls möglich) 2. „VO“

Nicole Schönfellner 3. Nr der VO 4. Jahr zB VO (EG) 30/2008; Glühbirnen-VO 244/2009/EG.

Zitieren von RL: 1. Kurzbezeichnung (falls möglich) 2. Jahr 3. Nummer zB Pauschalreise-RL 90/314/EWG. Beachten ob RL/VO von „EWG“, „EG“ oder „EU“ ZITIEREN VON EUROPÄISCHEN ENTSCHEIDUNGEN 1. Bezeichnung des Gerichtes (EuGH, EuG) 2. Datum der Entscheidung 3. Rechtssache („Rs“) 4. Geschäftszahl 5. Benennung (zB Namen von Kläger/Beklagten; Gebrauchsname) zB: EuGH 24. 11. 2005, Rs C-366/04 (Schwarz).

2018-04-25...


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