Title | Kompetenzordnung der EU |
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Author | Jo W. |
Course | Europarecht I |
Institution | Georg-August-Universität Göttingen |
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Wintersemester 2017/2018...
Kompetenzordnung der EU
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EU braucht sog. „Kompetenz Kompetenz“ um verbindlich handeln und entscheiden zu können Geregelt in den Art. 3-6 AEUV
Kompetenzformen: 1) konkurrierende: * sowohl die einzelnen Mitgliedsstaaten als auch die EU haben in diesen Gebieten die Kompetenz verbindliche Entscheidungen zu treffen * Tätigwerden und Regelungen der EU sperrt die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedsstaaten Binnenmarkt, Forschung usw.
2) ausschließliche Kompetenzen: Kompetenz liegt einzig und alleine bei der EU Wettbewerbsrecht, Währungspolitik, Zollunion, Handelspolitik
3) geteilte Kompetenzen: sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die EU können Regelungen treffen
Sonderkompetenzen: * Wirtschaftspolitik: - Kompetenz liegt weitestgehend bei den Mitgliedsstaaten (=Koordination durch diese)
- gibt nur die europäische Kompetenz über die Wirtschaftspolitik ZU SPRECHEN Versuch der gemeinsamen Koordinierung der Wirtschaftspolitik (jeder Mitgliedsstaat trifft jedoch seine Entscheidungen souverän für sich selbst)
Kompetenzen der GASP: - einzige Sachpolitikfeld, welche noch in den EUV geregelt ist - intergouvernementale Struktur KEINE Supranationalität
Art. 114 AEUV: = Rechtsharmonisierung - Verwirklichung des Ziels des Binnenmarktes (Art. 26 AEUV) - Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften - Regelungen müssen ordentliches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen (qualifizierte Mehrheit notwendig) - wird weit in der Praxis und durch den EuGH ausgelegt
Art. 352 AEUV: = Flexibilitätsklausel - ad hoc Übertragung von Kompetenzen der Mitgliedsstaaten auf die EU - Rat muss einstimmig entscheiden - Parlament muss einwilligen - mittelbar demokratisch und parlamentarisch legitimiert, da der Artikel von den Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde
Deutschland: Dt. Minister im Rat ist bei dieser Entscheidung politisch kaltgestellt Minister bracht für die Entscheidung, ob eine Kompetenz auf die EU übertragen wird oder nicht eine gesetzliche Grundlage
ungeschriebene Kompetenzen: (ATER-Urteil) o Kompetenzen Kraft Natur der Sache und Kraft Sachzusammenhangs o Bloße Kompetenztitel o Auch hier greift der Grundsatz der beschränkten Einzelfallermächtigung
Kompetenzausübungsregelung: Art. 5 EUV iVm Protokoll Nr.2 EUV -
Vergleichbar mit Art. 72 GG (konkurrierende Gesetzgebung)
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Subsidiaritätsprinzip aus Art. 5 EUV: o Betrifft ausschließlich die Frage, ob die EU in dem Fall, in dem ihr eine Kompetenz durch die Mitgliedsstaaten übertragen wurde, von dieser auch Gebrauch machen darf o Tätigwerden der EU daher nur, wenn das Ziel einer Maßnahme durch die Mitgliedsstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann (S) Negativkriterium unddas Ziel wegen seines Umfangs oder seiner Wirkung durch die Union besser
realisiert werden kann (S) Positivkriterium o Grundsatz findet keine Anwendung bei ausschließlicher Unionszuständigkeit o Kontrolle der Einhaltung dieses Prinzips findet dahingehend statt, dass die Organe der Union jeden Entwurf eines Gesetzgebungsaktes den nationalen Parlamenten zuleitet, um diesen eine Überprüfung zu ermöglichen
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Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art 5 I 2, IV EUV: o betrifft wiederum die Frage, wie die EU die ihr übertragenen Kompetenzen ausüben darf o Maßnahme ist nur dann vhm, wenn sie das zur Erreichung der Vertragsziele erforderliche Maß nicht überschreitet hier ist eine VHM- Prüfung wie im nationalen Recht vorzunehmen o auch Maßnahmen im Rahmen der ausschließlichen Unionskompetenz sind an diesen Grundsatz gebunden...