Title | Leasing |
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Course | Bürgerliches Recht |
Institution | Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
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Leasing
3 Semester BGB Prof. Looschelders...
Leasing Übersicht Leasinggeber (Bank)
Leasingvertrag → hM: §§ 535 ff. BGB analog
Leasingnehmer
℗ oft Haftungsausschluss
Abtretung Gewährleistungsrechte des Leasinggebers §§ 434 ff., 398 BGB
Kaufvertrag § 433 BGB
Hersteller/ Lieferant
Arten: o Operating-Leasing: auf kurzzeitige Überlassung des Gebrauchs an Wirtschaftsgütern gerichtet, wobei der Leasinggeber die volle Amortisation des Anschaffungsaufwands durch
mehrfache
Überlassung
des
Leasinggegenstandes
an
verschiedene
Leasingnehmer erstrebt. Der Leasingnehmer zahlt für die Gebrauchsüberlassung ein Entgelt, während der Leasinggeber idR die Wartung übernimmt. Es handelt sich um einen besonderen Mietvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Die §§ 535 ff. BGB sind daher uneingeschränkt anwendbar. o Finanzierungsleasing: Hier ist der Leasinggeber ein Kreditgeber, der dem Leasingnehmer die Anschaffung eines Gegenstandes finanziert, indem er dem Lieferanten den Kaufpreis bezahlt (Dreiecksverhältnis). Diese Konstellation kommt auf den ersten Blick dem Teilzahlungskauf am nächsten, jedoch schuldet der Leasinggeber nur Gebrauchsüberlassung, nicht Übereignung, sodass im Ergebnis auch eine dem Mietvertrag ähnliche Konstellation vorliegt. Das Gesetz normiert daneben in § 506 I, II BGB Schutzvorschriften. Zwischen Hersteller/Lieferant und Leasinggeber liegt ein Kaufvertrag vor. o Hersteller-Leasing: Wie beim Finanzierungsleasing, nur dass der Hersteller/Lieferant selbst Leasinggeber wird. Auch hier überwiegt letztlich die mietrechtliche Komponente. o Spezialleasing: Es wird ein für die Bedürfnisse des Leasingnehmers speziell angefertigtes Produkt vom Hersteller oder einem Dritten als Leasinggeber finanziert. Da das Produkt aufgrund seiner Spezialität nur vom Leasingnehmer genutzt werden kann, wird dieser
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das Produkt über dessen gesamte Nutzungsdauer hinweg behalten und „abbezahlen“. Somit liegt im Prinzip ein Kaufvertrag mit Ratenzahlungsabrede vor.
℗ Haftungsausschluss Leasinggeber – Leasingnehmer (s. Fall 23) o erst AGB-Kontrolle §§ 305 ff. BGB, ob Ausschluss wirksam o sonst Rücktritt vom Leasingvertrag § 313 III, I 1 BGB Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Hersteller ist Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags tritt Leasingnehmer vom Kaufvertrag aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsrechte vom Leasinggeber mit dem Hersteller zurück, fällt somit auch die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses weg ℗ § 313 III 2 BGB ex nunc → teleologische Reduktion des § 313 III 2 BGB geboten, sodass der Leasingnehmer nach der Grundregel des § 313 III 1 BGB vom Leasingvertrag zurücktreten kann. Die Rückabwicklung des Leasingvertrages erfolgt dann nach §§ 346 ff. BGB
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