Title | Meinungsstreit Vollmacht |
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Course | BGB Allgemeiner Teil |
Institution | FernUniversität in Hagen |
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Meinungsstreit...
MEINUNGSSTREIT
BGB AT
Kann eine Vollmacht nach deren Gebrauch angefochten werden?
1. Ansicht: Keine Anfechtung Nach dieser Ansicht ist eine Anfechtung einer Vollmacht nach deren Gebrauch nicht mehr möglich.
Argumente für diese Ansicht SCHUTZGEDANKE: Der Vollmacht genießt den Schutz durch die Regelungen über den Missbrauch der Vertretungsmacht und die analoge Anwendung des § 166 II BGB. Es ist insofern nicht erforderlich eine Anfechtung der bereits gebrauchten Vollmacht zuzulassen. SCHUTZ VON DRITTEN: Es wäre unbillig den Dritten zuzumuten das Risiko von Ersatzansprüchen zu tragen, wenn die Vollmacht nach deren Gebrauch angefochten werden kann. Er hat auf die Richtigkeit der Vollmacht vertraut, wenn diese angefochten werden kann, wäre dies dem Dritten gegenüber grob unbillig.
2. Ansicht: Anfechtung möglich Nach dieser Ansicht ist eine Anfechtung einer Vollmacht auch nach deren Gebrauch möglich.
Argumente für diese Ansicht: KEINE ANDERE BEHANDLUNG: Die Vollmachtserklärung ist genauso zu behandeln wie jede andere Willenserklärung auch. Selbst nach Gebrauch der Vollmacht ist eine Anfechtung zulässig, da insofern keine gesonderte Behandlung besteht. Lediglich im Falle einer Anfechtung nach § 123 BGB wird verlangt, dass auch der Geschäftspartner von der arglistigen Täuschung wusste oder hätte wissen müssen. HAFTUNGSRISIKO: Der Vollmachtsnehmer dessen Vollmacht erfolgreich angefochten wird, trägt auch das Risiko der Haftung. Der Geschäftspartner hätte demnach ebenso einen Haftungsanspruch gegen den Vollmachtsnehmer wie auch der Vollmachtsgeber. Es ist also nicht von einer Benachteiligung des Geschäftspartners auszugehen....