Prüfungsschema Amtshaftung PDF

Title Prüfungsschema Amtshaftung
Course Staatsrecht II - Grundrechte
Institution Philipps-Universität Marburg
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Summary

Grundrechtevorlesung in Staatsrecht I...


Description

Amtshaftung § 839 BGB iVm Art. 34 GG! • Haftung für rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten im Bereich öffentlich-rechtlichen Handelns ! • Staat haftet anstelle d. Amtswalters (Art. 34 S. 2 GG: Regress Innenverhältnis bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) $ Es könnte ein Amtshaftungsanspruch iHv …€ nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG bestehen. Dann müsste jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben. I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes a. Öffentliches Amt % $ $ % % % $ % % % $ % % % % % % $ % % % % % $ $ $ % % %

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Ein öffentliches Amt meint eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.# Diese übt jeder aus, der hoheitlich tätig wird, Art. 34 I GG.# Entscheidend ist, ob „jemand“ gehandelt hat, es sich also um einen$ haftungsrechtlichen Beamten handelt (weiter gefasst als der statusrechtliche). !

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Fraglich ist, ob private Unternehmer Beamte im haftungsrechtl. Sinne sein können. ! ! Beliehener? Aufgabe durch/aufgrund Gesetz verliehen (nein > privatrechtl. Vertrag)! ! Verwaltungshelfer? Weisungsgebunden d. Verwaltung bei Aufgabenerfüllung % % helfen $ % % -oft nicht nur Helfer, sondern zentrale Figur ! ! Werkzeugtheorie? Auf Grundlage privatrechtl. Vertrag als Werkzeug zur Erfüllung$ % % öffentl.-rechtl. Aufgaben herangezogen # $ Strenge Werkzeugtheorie: Dispositionsspielraum groß: verlängerter Arm! % % % % Sehr stark weisungsgebunden: Werkzeug ! % % % % > kein Weisungsrecht beim Werkvertrag, nur Erfolg! % Gelockerte Werkzeugtheorie:! % % 1. Stärke hoheitlicher Charakter Aufgabe ! % % 2. Enge Verbindung zw. Tätigkeit und behördlicher Aufgabe # $ $ 3. Begrenzung des Entscheidungsspielraums $ % -> gelockerte ermöglicht sachgerechte Entscheidung im Einzelfall,$ % verhindert Flucht des Hoheitsträgers ins Privatrecht ! % -> X auf Grundlage eines privatrechtl. Vertrages als Werkzeug zur Erfüllung$ % öffentl.-rechtl. Aufgaben herangezogen: Beamter im haftungsrechtl. Sinne

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Verkehrssicherung- und Verkehrsreglungspflicht! -Sicherung: Pflicht desjenigen, der eine Gefahrenquelle in seinem Einflussbereich$ % hat, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, dass sich Gefahr nicht$ % Dritten ggü. realisiert (Ausnahme: § 9a I S. 2 StrWG NRW)$ -Regelung: Pflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Regelung des allgem.$ % Straßenverkehrs zB Verkehrszeichen (StVO > öffentl. rechtl.)

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b. In Ausübung des ihm anvertrauen öffentlichen Amtes !

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Der Beamte müsste demnach im öffentlich-rechtlichen Bereich gehandelt haben.$

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Die Schädigung müsste in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt sein. #

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aa. Innerer und äußerer Zusammenhang

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Es müsste ein innerer + äußerer Zusammenhang mit der Amtshandlung# bestehen. Der äußere wird bejaht, wenn die schädigende Handlung räumlich # + zeitlich in unmittelbarem Zsm.hang mit dem öffentl. Tätigkeitsbereich# geschieht. Der innere setzt voraus, dass die Schädigung und die öffentl.-# rechtl. Tätigkeit einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden (nicht, wenn# nur bei Gelegenheit)!

II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht a. Amtspflicht % ! % % Die Handlung müsste sich als Verletzung einer Amtspflicht darstellen. Amtspflichten# $ $ sind Pflichten, die dem Handlenden ggü. seiner amtlichen Aufgaben obliegen.! % % % % % %

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1. Rechtlich relevantes Dokument/Norm, in dem Pflichtenkreis beschrieben ist?! 2. Sonst Amtspflicht aus der Natur der Tätigkeit ableiten! 3. Gesetzesbindung d. Verwaltung (Pflicht zum rechtmäßigen Handeln)$ -Pflicht zur zügigem und konsequentem Verwaltungshandeln § 10 S. 2 VwVfG ! -keine deliktischen Handlungen begehen § 823$ -Pflicht zur Erteilung richtiger + vollständiger Auskunft !

b. Besteht Amtspflicht einem Dritten gegenüber? Die Amtspflicht müsste ferner drittschützend sein, dürfte also nicht nur öffentlichen# Interessen dienen, sondern zumindest auch privaten. Das bestimmt sich in# Anwendung der Schutzzwecktheorie danach, ob der Geschädigte zum geschützten# Personenkreis zählt und ob das Interesse vom Drittschutz erfasst ist. % ! Standsicherheit: nur Gesundheitsinteresse, nicht finanzielles Interesse!

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c. Verletzung

Die Handlung müsste sich als Verletzung einer Amtspflicht darstellen. $ $ Das verletzte Rechtsgut müsste von der Amtspflicht geschützt sein.! -> Rechtmäßigkeit eines VA? Grundrechte? III. Verschulden ! % % $

Die Amtspflicht müsste nach § 839 I BGB vorsätzlich oder fahrlässig verletzt worden sein. % Für willentliche + wissentliche Beschädigung des Eigentums gibt es keine Anhaltspunkte. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB.!

IV. Kausaler Schaden Es müsste ein kausal. Schaden entstanden sein. Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer! V. Kein Haftungsausschluss und keine Haftungsbeschränkung %

a. Subsidiaritätsklausel § 839 I S. 2 BGB (Verweisungsprivileg)!

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Nach § 839 I S. 2 BGB kommt bei fahrlässiger Schädigung eine Inanspruchnahme# nur dann in Betracht, wenn Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

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-kein Dritter/Dritter, der eine der 4 Ausnahme verkörpert: Klausel raus -Dritter, zB Privatperson: Klausel greift > Klausel wahrscheinlich raus, weil sonst Haftungsausschluss und Prüfung zu Ende

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Ausnahmen:! 1. anderer Ersatzanspruch wiederum gegen einen Verwaltungsträger gerichtet $ 2. anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen gesetzl./private Versicherung (Ansprüche$ durch eigene Leistung (Beiträge), die nicht Staat zugutekommen sollen)! 3. Lohnfortzahlung (arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht)! 4. Dienstlich veranlasste allgem. Teilnahme am Straßenverkehr (kein Raum für$ % Besserstellung des Staates) Rückausnahme: Sonderrechtsfahrten!

b. Primärrechtsschutz %

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Vorherige Inanspruchnahme Primärrechtsschutz nach § 839 III BGB.

c. Mitverschulden § 254 BGB und Verjährung §§ 195, 199 BGB?

VI. Anspruchsgegner Zu klären bleibt schließlich, gegen wen der Anspruch zu richten ist. "

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Anvertrauens- also Amtsübertragungstheorie: Körperschaft, die Amtsträger% Aufgaben anvertraut und ihm Möglichkeit zur Amtsausübung gegeben hat.!

X hat/hat keinen Amtshaftungsanspruch § 839 I BGB iVm Art. 34 GG iHv …€ in Geld gegen … ....


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