Schema Amtshaftung bei Dritten PDF

Title Schema Amtshaftung bei Dritten
Author Grigori Arakelian
Course Allgemeines Verwaltungsrecht
Institution Universität zu Köln
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Summary

Amtshaftung, Eingriffe...


Description

AMTSHAFTUNGSANSPRUCH § 839 BGB iVm Art. 34 S.1 GG I.

Handeln/Unterlassen eines Amtsträgers in Ausübung eines öffentlichen Amtes

Beamtenstatus ist nicht erforderlich. Erforderlich ist: „Jemand“, der für den Staat oder einen Träger öffentlicher Gewalt gehandelt hat, wer also hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Man spricht insoweit von einem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne. Bei privaten Unternehmen, die vom Staat beauftragt worden sind ist folgends zu prüfen: Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmens hoheitlich oder nicht vom Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmens in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Entscheidend ist, dass „öffentlich-rechtlich“ gehandelt wurde. Das ist der Fall, wenn B aufgrund von Normen tätig wurde, die nur einen Hoheitsträger berechtigen oder verpflichten. Liegt das vor, ist „jemand“ gegeben. Allerdings muss konkret bestimmt werden, wer dieser jemand ist um später den Anspruch gegen die Behörde/Staat geltend machen zu können. Problem: Öffentlich-rechtlich oder privatrechtliches Handeln des Beamten, bzw. des Jemand. Hier ist nicht das Innenverhältnis, sondern das Außenverhältnis (zw. den für den Staat handelnden und dem geschädigten Dritten) entscheidend. Deswegen steht überall „in Ausübung“. Das Merkmal „in Ausübung“ verlangt einen äußeren und inneren Zusammenhang zwischen der konkret schädigenden Handlung und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit. Handeln nur bei Gelegenheit genügt nicht. Äußerer Zusammenhang: räumlich-zeitlich in der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit eingebettet. Innerer Zusammenhang: Schädigung und öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung als einheitliches Lebenssachverhalt. Damit ist das Merkmal „in Ausübung“ aber bereits Bestandteil des Merkmals öffentlichrechtliches Handeln. Handeln nur bei Gelegenheit ist nämlich privatrechtliches Handeln. II.

Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht

a. Amtspflicht Aus Art. 20 III GG ergibt sich die Pflicht am rechtmäßigen Handeln. Alle durch Rechtsnormen oder verwaltungsinterne Regelungen auferlegte Pflichten des Amtsträgers. z.B. Verkehrsregelungspflicht (Schilder, Ampeln) und Verkehrsicherungspflicht. ( Wege, Plätze frei machen, rein zivilrechtlichen Verpflichtung SEA 823 BGB nach BGH). Hat der Amtswalter rechtswidrig gehandelt, auch welcher Grundlage wurde er tätig. Zwar dies formell und materiell rechtmäßig? b. Verstoß gegen die drittgerichtete Amtspflicht idR deckungsgleich mit der Rechtswidrigkeit. c. Drittgerichtetheit der Amtspflicht. Die Amtspflicht darf nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen, sondern muss zumindest auch den Schutz des Geschädigten bezwecken - Hat die Amtspflicht generell Drittwirkung?

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Gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis? Gegen was wurde verstoßen? Also gegen Art. GG z.B. Also wenn die amtspflichtbegründende Norm von ihrem pers. und sachl. Schutzbereich her zumindest auch den Schutz des Geschädigten bezweckt – sog. Schutznormtheorie. o Persönlicher und sachlicher Schutzbereich o Eingriff: Unter einen Eingriff fällt jedes staatliche Handeln, dass den Einzelnen in grundrechtlich geschützten Verhalten erheblich erschwert oder unmöglich macht. Es handelt sich also um einen mittelbar-faktischen Eingriff? o Rechtfertigung: Dazu müsste er vor allem rechtmäßig sein: legitimer Zweck, geeignet, erforderlich und angemessen. - Wird das beeinträchtigte Interesse oder Rechtsgut des Geschädigten von der Drittrichtung der verletzten Amtspflicht erfasst? Auch erfasst werden Folgeschäden für unrechtmäßiges Handeln. Ausnahme: RW ggü. Verstoß eines Gesetzes / Amtswidrig ggü. Verstoß der Aufgabe des Vorgesetzten. III. Verschulden des Amtsträgers, § 839 I 1 BGB Muss sich nur auf die Amtspflichtverletzung beziehen, nicht auf den Schaden oder die Kausalität.

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Hier gibt es aber Besonderheiten: - Zweifelhafte RF: wenn der AT die Rechtslage sorgfältig geprüft hat und einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt ist -> kein Verschulden. - Bestätigung durch ein Kollegialgericht: Wenn ein Gericht das Verhalten des AT als rechtmäßig anerkennt, darf kein anderes Gericht das Verschulden bejahen. - Organisationsverschulden: Behördeninterne Organisationmängel. Hier muss geprüft werden, ob der Amtsträger amtspflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. Vorliegen eines Schadens I.d.R. meistens Vermögensschaden – jede unfreiwillige Vermögensbuße. Nichtvermögensschäden sind möglich. Hier muss nur festgestellt werden, dass ein Schaden vorliegt. Kausalität zw. Amtspflichtverletzung und Schaden Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) und Adäquanztheorie (enger, ist praktisch eine Zurechnungslehre, sprich dem Erfolg angemessene Handlung). Keine Kausalität, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Problem: Kumulative Kausalität. Kein Haftungsausschluss insb. Bei - Mitverschulden, § 254 BGB - Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB 4 Fälle wo das nicht zutrifft: 1. Anspruch richtet sich gegen derselben Person oder einen anderen Hoheitsträger. Die öffentliche Hand ist eine Haftungseinheit.

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2. Anspruch richtet sich gegen eine gesetzliche oder private Versicherung und beruht auf eigenen Leistungen des geschädigten Anspruchstellers. 3. Amtsträger macht bei hoheitlicher Teilnahme am Straßenverkehr einen Unfall. Gleichbehandlung. Der Staat wird nicht privilegiert. 4. Anspruch beruht auf eine schuldhafte Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht. - Richterspruchprivileg, § 839 II BGB - Nicht ergreifen von Rechtsmitteln, § 839 III BGB Art und Umfang des SE Durch die Überleitung gem. Art. 34 GG auf den Staat, hat der Staat so zu haften wie der Beamte haften würde, wenn er es müsste. Nicht durch hoheitliche Mittel den Zustand wiederherzustellen. Ansonsten gilt also Status quo in natura. §§ 249 ff. BGB, aber nur Geldersatz; gem. § 253 II BGB auch Schmerzensgeld. Berücksichtigung von Mitverschulden, § 254 BGB. Verjährung, §§ 194 ff. BGB Haftender Hoheitsträger Art. 34 S.1 GG erfasst „Staat und Körperschaft“. Körperschaft erfasst alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. - Anstellungstheorie: Die Körperschaft haftet, die den AT angestellt hat. - Funktionstheorie: Hier haftet derjenige Hoheitsträger, dessen Aufgaben von dem AT wahrgenommen werden. - Anvertrauenstheorie (h.M.): derjenige Hoheitsträger haftet, der den AT das Amt anvertraut hat. Das ist in der Regel die Anstellungskörperschaft. Rechtsweg Zivilrechtsweg gem. Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 Hs. 1, 3. Var. VwGO (gem. § 71 II Nr. 2 GVG die Landegerichte) Was wenn mehrere Ansprüche bestehen? Er kann diese gesamtschuldnerisch gem. § 840 I, 421, 426 BGB geltend machen. Das heißt dass er sich einen Schuldner aussuchen kann und voll liquidieren. Die Schuldner untereinander liquidieren dann durch Regress im Innenverhältnis. Folgebeseitigungsanspruch:

Enteignungsgleicher Eingriff, Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 GG AGL: §§ 74, 75 EALR zum Ausdruck kommende gewohnheitsrechtliche Aufopferungsgedanke. I. Voraussetzungen: 1. Öffentlich-rechtliches Verhalten 2. Dadurch Eingriff in das Eigentum iSd Art. 14 I GG a. Eigentumseingriff: Eigentum iSd Art. 14 I GG. Darunter versteht man die Summe aller vom Gesetzgeber gewährten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet sind. b. Eigentumseingriff= unmittelbare Folge des öffentlich-rechtlichen Verhaltens. Kläger kann nicht mehr so Verfahren wie er es möchte? Ist es eine Enteignung? Nur dann, wenn der Staat es weiternutzt. Falls nein ist es nach BVerfG lediglich für Art. 14 I GG eine Inhaltsund Schrankenbestimmung. Da aber keine Ausgleichsbestimmung geregelt ist, ist der Eingriff rechtswidrig und man sollte die Ansicht des BVerfG verneinen. Begründen lässt sich dies durch § 40 II VwGO und Art. 34 GG. Dem BGH ist also zu folgen. Typische Risiko des öffentlich-rechtlichen Fehlverhaltens 3. RW des öffentlich-rechtlichen Verhaltens 4. Enteignungsgleiche Wirkung (Sonderopfer) Wenn der herbeigeführte Erfolg rw war, was durch die rw des öffentlich-rechtlichen Verhaltens indiziert ist. 5. Kein Ausschluss wegen Mitverschulden, § 254 BGB II. RF: 1. Entschädigung, nicht SE 2. Anspruchsgegner Grds. der Hoheitsträger der unmittelbar durch den Eigentumseingriff begünstigt wird. Sonst der Hoheitsträger, dessen Aufgabenbereich der Eigentumseingriff zuzurechnen ist. III. Ergebnis....


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