Prüfungsschema Fortsetzungsfeststellungsklage PDF

Title Prüfungsschema Fortsetzungsfeststellungsklage
Course Öffentliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Fortsetzungsfeststellungsklage Obersatz: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

1. keine aufdrängende Sonderzuweisung (sehr selten) = spezielle Normen, die unabhängig von den Voraussetzungen der Generalklausel i.S.d. § 40 I 1 VwGO die Eröffnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit anordnen (dann darf die Generalklausel nicht mehr geprüft werden) → Grundsatz: „lex specialis derogat legi generali“

2. Generalklausel gemäß § 40 I 1 VwGO a. öffentlich-rechtliche Streitigkeit = wenn die streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich ist (dabei kann allgemein auf das der speziellen Norm zugrunde liegende Gesetz abgestellt werden) → Bewertungsmaßstab: Abgrenzungstheorien • mod. Subjektstheorie/Sonderrechtslehre: = Rechtssätze sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn diese den Staat oder einen sonstigen Hoheitsträger ausschließlich und gerade in dessen Eigenschaft berechtigen bzw. verpflichten • Interessentheorie = ein Rechtssatz ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn er ausschließlich bzw. überwiegend dem allgemeinen Interesse dient; hingegen handelt es sich um Privatrecht, wenn der Rechtssatz dem individuellen (privaten) Interesse dient

• Subordinations-/Subjektionstheorie = das öffentliche Recht ist durch ein Über-Unter-Ordnungsverhältnis charakterisiert, während im Privatrecht ein Verhältnis der Gleichordnung herrscht

b. nicht-verfassungsrechtliche Streitigkeit = wenn nicht zwei Verfassungsorgane/deren Teile um materielles Verfassungsrecht streiten (= (keine) doppelte Verwaltungsgerichtsbarkeit)

3. keine abdrängende Sonderzuweisung i.S.d. § 40 I 2 VwGO → die jeweilige Streitigkeit wird nicht einem anderen Gericht durch Bundes- oder Landesrecht zugewiesen, das gerade nicht zur Verfassungsgerichtsbarkeit gehört (bspw. § 40 II 1 VwGO)

II. Statthaftigkeit der Klageart gemäß § 88 VwGO = richtet sich nach dem Antragsbegehren des Klägers → kurz das Begehren des Klägers in eigenen Worten zusammenfassen

Fortsetzungsfeststellungsklage: § 113 I 4 VwGO = verlängerte Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage → ermöglicht die Überprüfung + Feststellung (aber gerade keine Aufhebung) der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines VA trotz Erledigung

Klausurtaktik: Einleitung der FFK unter Verweis auf die nicht statthaften Klagen: zunächst sollte auf die Klageart abgestellt werden, die eigentlich statthaft wäre, wenn es gerade nicht zu einer Erledigung des VA gekommen wäre; dann sollte wegen der Erledigung auf die FFK abgestellt und deren Charakter als verlängerte Variante der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage abgestellt werden • Anfechtungsklage gemäß § 42 I Var. 1 VwGO → gerichtet auf die Aufhebung eines VA i.S.d. § 35 1 VwVfG NRW

• Verpflichtungsklage gemäß § 42 I Var. 2 VwGO → gerichtet auf den Erlass eines VA i.S.d. § 35 1 VwVfG NRW

Klagevarianten in Abhängigkeit von der Erledigung

nach Klageerhebung 1. Erledigung eines belastenden VA nach Klageerhebung → § 113 I 4 VwGO 2. Erledigung eines begünstigenden VA nach Klageerhebung → § 113 I 4 VwGO analog vor Klageerhebung 3. Erledigung eines belastenden VA vor Klageerhebung → § 113 I 4 VwGO analog 4. Erledigung eines begünstigenden VA vor Klageerhebung → § 113 I 4 VwGO „doppelt analog“

Darstellung der Analogien zur Anwendung des § 113 I 4 VwGO → planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage Regelungslücke: besteht eine solche überhaupt? • e.A.: Regelungslücke besteht nicht Kläger könne auch Feststellungsklage gemäß § 43 I 1 VwGO erheben (wenn eine feststellungsfähiges Rechtverhältnis besteht und die Subsidiaritätsklausel beachte ist) • h.M..: Regelungslücke besteht unterschiedliche Begründung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die (vom Kläger begehrte) Frage hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines VA stellt gerade kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, da es nur um die rechtliche Qualität des Verwaltungsaktes und nicht um Rechte und Pflichten des Klägers geht → ansonsten wären die Art der Rechtsschutzgewährung des Klägers und die davon entsprechend abhängigen Zulässigkeitsvoraussetzungen davon abhängig, wann die Erledigung eintritt (willkürlich)

vergleichbare Interessenlage = da es für das Interesse des Klägers irrelevant ist, wann genau die Erledigung eintritt, liegt auch eine vergleichbare Interessenlage vor

III.Klagebefugnis gemäß § 42 II VwGO (analog) = die Möglichkeit der Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten müsste möglich, d.h. nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Möglichkeitstheorie)

FFK als verlängerte Anfechtungsklage → der Adressat eines belastenden VA ist, da jedenfalls eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 I GG nicht ausgeschlossen werden kann, stets klagebefugt

FFK als verlängerte Verpflichtungsklage = wenn der Kläger geltend machen kann, möglicherweise einen Anspruch (aus einer polizeilichen Ermächtigungsgrundlage in ihrer Funktion als drittschützende Norm) zu haben

IV.Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO = die fristgerechte, aber erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens (Widerspruch bei Ausgangsbehörde unter Einhaltung der Monatsfrist i.S.d. § 70 VwGO) ist in NRW gemäß § 68 I 2 Var. 1 i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW entbehrlich

V. Klagefrist (§ 74 VwGO) → abhängig vom Zeitpunkt der Erledigung

Erledigung nach Ablauf der Klagefrist (der Anfechtungsklage) = da der VA mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig wird, weshalb selbst eine eigentlich statthafte und dem Kläger mögliche Anfechtungsklage unzulässig wäre; da die FFK dem Kläger kein Instrument zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges sein soll, wenn dieser die Frist zur Klageerhebung verpasst hat, ist auch die FFK nicht statthaft

Erledigung noch innerhalb der Klagefrist (der Anfechtungsklage) → ist eine Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 I VwGO dennoch geboten? • e.A.: Klagefrist gemäß § 74 VwGO (analog) → Grund: FFK als verlängerte Anfechtungsklage • h.M.: keine Klagefrist i.S.d. § 74 VwGO (analog) → Grund: Ablauf der Klagefrist soll Bestandskraft des VA begründen; Bestandskraft ist bei erledigtem VA aber nicht mehr; die Verwaltung wird vor missbräuchlich zu später erhobenen Klagen wirksam durch die Rechtsinstitute des Feststellungsinteresses und der Verwirkung geschützt

VI.richtiger Klagegegner gemäß § 78 I Nr. 1 VwGO (analog) → Rechtsträgerprinzip = richtiger Klagegegner ist der Rechtsträger der jeweiligen Behörde bzw. bei Selbstverwaltungskörperschaften die Körperschaft selbst • Polizei handelt selbstständig → Rechtsträger ist das Land (NRW) gemäß § 1 POG NRW • Polizei handelt in Vollzusghilfe für eine andere Behörde → Rechtsträger ist der Rechtsträger der Behörde, der geholfen wird

VII.Beteiligten-/Prozessfähigkeit gemäß § 61, 62 VwGO → muss jeweils für den Kläger und den Beklagten „durchgeprüft“ werden 1. Beteiligtenfähigkeit: § 61 2. Prozessfähigkeit: § 62 → ggf. die einschlägigen Normen aus dem BGB (§§ 104 ff. BGB) oder der GO NRW (§ 63 I 1 GO NRW) zitieren

VIII.besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 113 I 4 VwGO („berechtigtes Interesse“) = ist überhaupt nur dann zu erörtern, wenn die Beschwer des ursprünglichen Klagebegehrens noch fortwirkt, das Verwaltungshandeln also auch noch jetzt Einfluss auf die Rechtssphäre des Klägers hat

Fallgruppen: • Wiederholungsgefahr = die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen gleichartige Rechtsfragen zwischen den Beteiligten erneut bestehen werden • tiefgreifender Grundrechtseingriff • Rehablilitationsinteresse = aus dem angegriffenen VA ergibt sich eine Stigmatisierung des Betroffenen, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit bzw. im sozialen Umfeld herabzusetzen • Präjudizität zur Vorbereitung von Schadensersatzprozessen → funktioniert nur in den Konstellationen der unmittelbaren Anwendung des § 113 I 4 VwGO (für Anfechtungsklagen)

Zwischenergebnis Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist mit Vorliegen vorbezeichneter Zulässigkeitsvoraussetzungen zulässig.

B. Begründetheit

Unterscheidung zwischen einer Anfechtungsklage und einer Verpflichtungsklage

Anfechtungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist - § 113 I 1, 4 VwGO.

Rechtswidrigkeit Der VA müsste zunähst rechtswidrig sein. Das ist sodann der Fall, wenn er selbst nicht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell und materiell rechtmäßig ist.

I. Ermächtigungsgrundlage Anknüpfungspunkt: Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 III GG Vorbehalt des Gesetzes; jedes Handeln der Verwaltung muss sich auf eine taugliche, rechtliche Ermächtigungsgrundlage stützen lassen

Bestimmung der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage 1. sonder-/spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage → sperrt wegen ihrer Spezialität alle anderen (möglichen) EGL 2. Standardermächtigungen = Eingriffe, die von den Polizei-/Ordnungsbehörden auf der Grundlage von speziellen Befugnisnormen vorgenommen werden • §§ 9-46 PolG NRW • § 24 OBG NRW

3. Generalklauseln: → Verfassungsmäßigkeit? (wg. enthaltener unbestimmter Rechtsbegriffe) von der Verfassungsmäßigkeit des § 14 I OBG NRW ist auszugehen, zumal die unbestimmten Rechtsbegriffe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowohl von Rspr. und Lehre in jahrzehntelanger Entwicklung bzgl. Inhalt, Zweck und Ausmaß präzisiert wurden und sich im jur. Sprachgebrauch verfestigt haben, bestehen gegen die Bestimmtheit der Norm keine Bedenken • § 8 PolG NRW • § 14 OBG NRW

Zwischenergebnis: Eine taugliche EGL liegt mithin vor.

II. Formelle Rechtmäßigkeit Der VA müsste auch formell rechtmäßig gewesen sein. Dies ist sodann der Fall, wenn die zuständige Behörde frei von Verfahrens- und Formfehlern gearbeitet hat.

1. Zuständigkeit a. sachliche Zuständigkeit: → i.d.R. indiziert; sonst nach (abgedruckten) Spezialvorschriften b. örtliche Zuständigkeit → entweder indiziert oder nach allgemeiner Vorschrift • spezialgesetzliche Vorschriften • § 4 OBG NRW: die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen gefährdet/verletzt sind, ist zuständig • allgemeine Vorschrift: § 3 VwVfG NRW

c. instanzielle Zuständigkeit → regelmäßig indiziert bzw. keine Ausführungen nötig

2. Verfahren a. Anhörung gemäß § 28 I VwVfG NRW • Grundsatz: § 28 I VwVfG NRW → Voraussetzung: VA = Verweis nach oben • Ausnahme: Entbehrlichkeit der Anhörung gemäß § 28 II, III VwVfG NRW • § 28 II Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW: Gefahr im Verzug = wenn durch Gewährung einer Anhörung vor Erlass des VA auch bei kürzesten Anhörungsfristen ein Zeitverlust eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führte, dass die Regelung des VA zu spät einträfe, um ihren Zweck zu erfüllen (bspw. Ausbruch einer Seuche) (extrem restriktiv anzuwenden!) • § 28 II Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW: öffentliches Interesse → hier liegt der Fokus auf den gefährdeten Rechtsgütern (bspw. die öff. Sicherheit; die Hürde, die Anhörung hierdurch entbehrlich zu machen, ist vergleichsweise hoch, da die Anhörung ja gerade dazu dient, im gemeinsamen Dialog mit dem Betroffenen Lösungen zu erarbeiten) • § 28 III VwVfG NRW: zwingende öff. Interesse • Sicherheit der BRD • erhebliche Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes • erhebliche Gefahren für Mensch (auch Lebensgefahr einer einzelner Menschen) und bedeutende Sachwerte

b. Bekanntabe gemäß § 41 I 1 VwVfG → VA wird erst durch Bekanntgabe wirksam

3. Form a. Form(freiheit) • Grundsatz: Formfreiheit gemäß § 37 II 1 VwVfG NRW • bei schriftlichem/elektronischem VA: §§ 37 III, 39 I VwVfG NRW • VA einer Ordnungsbehörde: § 20 I 1 OBG NRW: Schriftformerfordernis b. Begründung gemäß § 39 I 1 VwVfG NRW → Begründung nur bei Schriftform erforderlich • Entbehrlichkeit der Begründung: § 39 II VwVfG (NRW) Gründe der behördlichen Entscheidung sind dem Betroffenen bereits bekannt oder waren erkennbar • Heilbarkeit von Formfehlern: § 45 I VwVfG NRW → fehlende Begründung und Anhörung sind unbeachtlich, sofern sie nachgeholt werden

Zwischenergebnis: Der VA ist auch formell rechtmäßig.

III.Materielle Rechtmäßigkeit Der VA müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein. Das ist sodann der Fall, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der EGL einschlägig sind, der richtige Adressat ausgewählt ist und eine von der Rechtsfolge gedeckte Maßnahme ergriffen wurde.

1. Tatbestandsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage:

2. Rechtsfolge: → gebundene Entscheidung oder Ermessensentscheidung? a. Gebundene Entscheidung: → die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge ist zwingend zu setzen (Signalwörter: ist/hat)

b. Ermessensentscheidung (sog. Opportunitätsprinzip): → ggf. noch Erörterung etwaiger Ermessensfehler • Entschließungsermessen • Störerauswahlermessen • Handlungsermessen

Zwischenergebnis: Der VA ist materiell rechtmäßig/rechtswidrig.

Verpflichtungsklage

Unterscheidung zwischen Vornahmeklage und Bescheidungsklage → Prüfungsvorrang hat stets die Vornahmeklage!

ACHTUNG eine Vornahmeklage kann auch dann einschlägig sein, wenn es zwar grds. um eine Ermessensentscheidung geht, diese aber faktisch auf null reduziert ist und damit im Ergebnis eine gebundene Entscheidung vorliegt

Vornahmeklage Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage ist gemäß § 113 V 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten VA rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist.

I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung des begehrten VA Die Ablehnung/Unterlassung des begehrten VA müsste zunächst rechtswidrig gewesen sein. Das ist sodann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des begehrten VA hat und darüber hinaus auch die formelle und materiellen Anspruchsvoraussetzungen einschlägig sind.

1. Anspruchsgrundlage → Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Klägerbegehrens (kann auch aus der drittschützenden Funktion einer Eingriffsermächtigung erwachsen) nennen und kurz feststellen, ob diese in casu tauglich sein kann

2. formelle Anspruchsvoraussetzungen (der Anspruchsgrundlage)

formelle Voraussetzungen eines Anspruchs auf polizeiliches Einschreiten • sachliche Zuständigkeit (der Polizei) → beachte dazu § 1 III PolG NRW (Eilzuständigkeit) • örtliche Zuständigkeit: § 7 POG NRW • instanzielle Zuständigkeit: § 11 I Nr. 1 und § 2 I Nr. POG NRW 3. materielle Anspruchsvoraussetzungen (der Anspruchsgrundlage) = wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen, der richtige Adressat ausgewählt und eine von der Rechtsfolge gedeckte Maßnahmegriffen wurde beziehungsweise werden sollte

II. Rechtsverletzung

III.Spruchreife An der Spruchreife fehlt es, wenn der Behörde noch ein selbstständiger Entscheidungsspielraum zusteht, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und nicht ausnahmsweise eine „Ermessensreduktion auf Null“ vorliegt. Liegt die Spruchreife nicht vor, ergeht ein sogenanntes Bescheidungsurteil i.S.d. § 113 V 2 VwGO.

Zwischenergebnis: Die Verpflichtungsklage ist begründet/unbegründet.

Endergebnis

Bescheidungsklage Die Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage ist gemäß § 113 V 2 VwGO begründet, soweit die Ablehnung bzw. Unterlassung des begehrten VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung des begehrten VA Die Ablehnung/Unterlassung des begehrten VA ist sodann rechtswidrig, wenn der Kläger seinerseits einen Anspruch auf den Erlass des begehrten VA hat. 1. Anspruchsgrundlage → Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Klägerbegehrens (kann auch aus der drittschützenden Funktion einer Eingriffsermächtigung erwachsen) nennen und kurz feststellen, ob diese in casu tauglich sein kann 2. formelle Anspruchsvoraussetzungen (der Anspruchsgrundlage)

formelle Voraussetzungen eines Anspruchs auf polizeiliches Einschreiten • sachliche Zuständigkeit (der Polizei) → beachte dazu § 1 III PolG NRW (Eilzuständigkeit) • örtliche Zuständigkeit: § 7 POG NRW • instanzielle Zuständigkeit: § 11 I Nr. 1 und § 2 I Nr. POG NRW 3. materielle Anspruchsvoraussetzungen (der Anspruchsgrundlage) = wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen, der richtige Adressat ausgewählt und eine von der Rechtsfolge gedeckte Maßnahmegriffen wurde beziehungsweise werden sollte

II. Rechtsverletzung

Zwischenergebnis: Die Verpflichtungsklage ist begründet/unbegründet.

Endergebnis...


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