Fortsetzungsfeststellungsklage in der Anfechtungssituation PDF

Title Fortsetzungsfeststellungsklage in der Anfechtungssituation
Author Marie Penke
Course Vergleichendes Recht
Institution Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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Prüfschema Fortsetzungsfeststellungsklage - Anfechtungssituation (Fortsetzung einer Anfechtungsklage) –VA muss vorliegen Beispiele: -

Klage auf Feststellung, dass ein Platzverweis rechtswidrig war Klage eines Gewerbetreibenden auf Feststellung, dass die Ablehnung seines Antrags, eine Genehmigung für das Aufstellen eines Marktstands auf dem (inzwischen beendeten) Weihnachtsmarkt zu erhalten, rechtswidrig war

nimmt man wenn die Behörde nicht rechtzeitig gehandelt hat und einem der VA nichts mehr bringt aber noch festgestellt werden soll ob er Recht hätte oder nicht

A. Zulässigkeit I.

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

II.

Statthaftigkeit 1) Begehren des Klägers 2) Zuordnung der passenden Klageart 3) Statthaftigkeitsvoraussetzungen der Klageart  Maßnahme auf die sich die Feststellung bezieht muss ein VA sein  Der VA bzw. sein Nichterlass müssen sich erledigt haben (§43 II VwVfG)

1) Begehren des Klägers gem. §§86 Abs.1 S.2, 88 VWGO und Einleitung: Die statthafte Rechtsschutzart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, das vom Gericht in den Grenzen des klägerischen Antrags durch Auslegung zu ermitteln ist (§§ 86 I 2, 88 VwGO). a) Begehren des Klägers: immer das hinschreiben, was der Kläger begehrt Subsumtion: X. will geklärt haben, dass die Demo nicht hätte aufgelöst werden dürfen. Eine Anfechtungsklage ist hier nicht mehr möglich, da sich der Fall inzwischen erledigt hat (Demo ist vorbei). Aus diesem Grund ist nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Form einer Anfechtungs-FFK möglich. Klageziel: Gerichtliche Feststellung, dass der Erlass eines VA (§113 I 4 VwGO) bzw. der Nichterlass eines VA (§113 I 4 VwGO analog) rechtswidrig war b) Zuordnung der passenden Klageart AK-FFK oder erweiterte AK-FFK? Es stellt sich nun die Frage, ob die [AK-FFK oder die erweiterte AK-FFK] die statthafte Klageart ist. Im vorliegenden SV kommt die [AK-FFK oder die erweiterte AK-FFK] in Betracht, da (1. Sich der Fall nach der Klageerhebung erledigt hat oder 2. Sich der Fall vor der Klageerhebung erledigt hat) -

(„normale“) AK-FFK  nach Klageerhebung hat sich der Fall erledigt (§113 I 4 VwGO)

-

Erweiterte AK-FFK  wenn sich der Fall vor Klageerhebung erledigt hat (§113 I 4 VwGO analog)

2) Statthaftigkeitsvoraussetzungen für die Fortsetzungsfeststellungsklage a) Maßnahme auf die sich die Feststellung bezieht muss ein VA i.S.v. §35 VwVfG sein - Muss belastend und bekanntgegeben sein b) Der VA bzw. sein Nichterlass müssen sich erledigt haben (§43 II VwVfG) - Erledigung ist entscheidend! Standard Einleitung: Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Anfechtungssituation ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines belastenden und bekanntgegebenen VA i.S.v. §35 VwVfG begehrt, der sich erledigt hat. a) Vorliegen eines VA Angegriffene Maßnahme muss ein VA i.S.v. §35 VwVfG sein alle TBM aus §35 VwVfG abprüfen, ob gegeben sind Die [Auflösung der Demo durch die Polizei] ist demnach ein VA i.S.v. § 35 S. 1 VwVfG. b) belastend, bekanntgeben und nicht erledigt - er muss den Kläger belasten (ihn also nicht begünstigen) - bekanntgeben sein und - sich erledigt haben Subsumtion: Der VA ist belastend, weil sie ihm die Fortsetzung der Demo untersagt, sie wurde diesem auch bekanntgeben (mündlicher VA durch Polizeibeamten). Zudem hat sich der Fall erledigt, denn die Versammlung ist vorbei. Sie entfaltet keine Regelungswirkung mehr. Eine Aufhebung ist nicht mehr möglich. Ergebnis Statthaftigkeit: die [AK-FFK bzw. die erweiterte AK-FFK] ist die statthafte Klageart

III.

Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage 1) Fortsetzungsfeststellungsinteresse 2) weitere besondere SEV

1) Fortsetzungsfeststellungsinteresse §113 I 4 VwGO analog Kläger hat trotz Erledigung ein berechtigtes, rechtliches, wirtschaftliches, persönliches oder ideelles Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit? Einleitung: Liegt vor, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Es lassen sich vier Fallgruppen unterscheiden: -

Wiederholungsgefahr (wenn damit zu rechnen ist, dass ähnliche VA wieder erlassen werden) Rehabilitationsinteresse (deckt auch Rufschädigung mit ab) Typischerweise kurzfristige Erledigung (Versammlungsauflösung) Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses

Subsumtion: Im vorliegenden Sachverhalt liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in folgender Fallgruppe vor: Wiederholungsgefahr (X. will auch in Zukunft Public Viewing anbieten bzw. spätestens bei der nächsten WM; will es klären lassen damit es in der Zukunft eindeutig ist.)

Im Fall der Versammlungsfreiheit -

Rehabilitationsinteresse (öffentliche Berichtserstattung mit Bild in der Zeitung) Typischerweise kurzfristige Erledigung (Versammlungsauflösung)

2) weitere besondere SEV a) Bei Erledigung nach Klageerhebung -

-

Klagebefugnis §42 II Alt.2 VwGO o Kläger muss geltend machen in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein. Das ist der Fall, wenn er möglicherweise einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hat. Hier ist der Anspruch aufgrund von §11 II StrG zumindest nicht ausgeschlossen Vorverfahren §68 ff. VwGO o Es wurde form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt, der jedoch erfolglos blieb Klagefrist §74 II 1 VwGO o Ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klagefrist (nicht) eingehalten

b) Bei Erledigung vor Klageerhebung -

-

-

Keine Bestandskraft des angefochtenen VA im Zeitpunkt der Erledigung o Keine Bestandskraft der Versammlungsauflösung, 1 Monat ist noch nicht rum, daher ist er noch nicht bestandskräftig kurzfristige Erledigung Klagebefugnis §42 II Alt.1 VwGO analog o Möglichkeit einer Verletzung des X. in seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG, da X. u.a. Adressat der Auflösung also des belastenden VA Es ist hier kein Vorverfahren zu prüfen und auch keine Frist (a.A. §74 I 2 VwGO analog ab Zeitpunkt der Erledigung)

IV. Sonstige allg. Sachentscheidungsvoraussetzungen 1) Richtiger Klagegegner §78 I Nr.1 VwGO - Klage ist an die Behörde zu richten, die gehandelt hat (Land Berlin, es sei denn es hat eine andere Körperschaft gehandelt dann direkt an diese bspw. HWR, BVG o.ä.) - Gibt man den falschen Klagegegner an (bspw. OA Mitte und nicht Land Bln) ist das gem. §78 Abs.1 Nr.1 Hs.2 VwGO unschädlich. Einleitung: Nach dem Rechtsträgerprinzip gem. § 78 Abs.1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen VA erlassen hat. Subsumtion: Die [Auflösung der Demo] wurde laut Sachverhalt von der Polizei angeordnet. Einer Behörde des Landes Berlin, also einer Behörde der unmittelbaren Staatsgewalt erlassen. Ergebnis: Die Klage ist daher gegen das Land Berlin als juristische Person „hinter“ der Behörde Berliner Polizei zu richten (Land Berlin als Träger der Polizei), da sie den VA gegenüber dem X erlassen hat.

2) Beteiligungs- und Prozessfähigkeit §§61,62 VwGO 3) Zuständigkeit der Gerichte §§45,52 VwGO - Örtlich: VG Berlin gem. §52 Nr. 5 VwGO  bei allen anderen Klagearten Nr.5) 4) Übrige allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen §§81,82 VwGO

V.

Ergebnis der Zulässigkeit

Die Klage des X ist zulässig/ nicht zulässig.

A. Begründetheit Einleitung: Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Anfechtungssituation ist begründet, soweit der erledigte VA rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. §113 Abs.1 S.4 VwGO analog i.V.m. Abs.1 S.1 VwGO)

I.

Rechtswidrigkeit des VA 1) Ermächtigungsgrundlage 2) Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit b) Verfahren c) Form 3) Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestandsmerkmale b) Rechtsfolge 4) Anforderungen an sonstiges Recht

Einleitung: Die [Auflösung der Versammlung] ist rechtswidrig, wenn für sie keine wirksame Ermächtigungsgrundlage existiert oder sie an einem formell- bzw. materiellrechtlichen Fehler leidet. 1) Ermächtigungsgrundlage am Beispiel der Versammlung Als EGL kommt hier nur §15 Abs.3 VersG in Betracht, der die Auflösung einer Versammlung vorsieht. (es handelt sich nicht um ein Verbot)

2) Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit wie bei AK prüfen Im Fall der Versammlung -

Polizei ist nach Nr.23 Abs.2 ZustKatOrd zuständig, da die Polizei die Versammlungsbehörde ist. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit spielt bei Polizei keine Rolle, da sie für ganz Berlin handelt gem. §6 ASOG

b) Verfahren Im Fall der Versammlung -

Die Versammlungsauflösung ist eine Allgemeinverfügung, weshalb die Anhörung nach §28 Abs.2 Nr.4 VwVfG entbehrlich ist. Keine weiteren Anhaltspunkte für sonstige Verfahrensfehler ersichtlich c) Form o Wird gem. §37 Abs.2, §39 Abs.1 VwVfG

Im Fall der Versammlungsauflösung -

Es handelt sich um einen mündlichen VA. Dies ist nach §37 Abs.2 S.1 VwVfG zulässig.

Ergebnis der Formellen Rechtmäßigkeit: Die Auflösung der Versammlung war formell rechtmäßig.

3) Materielle Rechtmäßigkeit a) Anforderungen an die EGL a. Tatbestandsmerkmale b. Rechtsfolge b) Anforderungen sonstigen Rechts Beispiel für Versammlungsauflösung Fall Radikal Tatbestandsmerkmale aus §15 Abs.3 VersG Tatbestandliche Voraussetzungen von §15 Abs.3 VersG sind (1) Versammlung (2) fehlende Anmeldung (3) die Voraussetzungen von Abs.1 und Abs.2 gegeben sind. 1

Versammlung

2) Adressat der Maßnahme Störer -

Bzgl. der Verstöße des §2 und §3 VersG: Die Gegendemonstranten sind Verhaltensstörer. Die Maßnahme kann daher nur gegen sie gerichtet werden Die Radikal-Gruppe verstößt nicht gegen §2 und §3 VersG. Aus diesem Grund hätte ihre Versammlung nicht aufgelöst werden dürfen Den Vorsitzenden der Radikal-Gruppe kann man nicht als Zweckveranlasser heranziehen, da er keinen Einfluss darauf hat wie sich die Gegendemonstranten kleiden Bzgl. der drohenden Körperverletzung: handelnde Individuen sind Verhaltensverantwortliche, nicht aber die Gesamtheit der Versammlungsteilnehmer. Eine Inanspruchnahme der Unbeteiligten ist hier nicht möglich, da die Voraussetzungen von §16 Abs.1 ASOG nicht vorliegen (Nr.1-4 müssen erfüllt sein)

Die Tatbestandsmerkmale für die Auflösung des Radikal-Protestzuges liegen nicht vor.

-

Rechtsverletzung des Birne in Art.8 Abs.1 GG

Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.

III.

Ergebnis

Die Klage des X hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist Die Klage des X hat keinen Erfolg, da sie weder zulässig noch begründet ist Die Klage des X hat Aussicht auf Erfolg, da sie zulässig und begründet ist...


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