Title | Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde |
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Course | Öffentliches Recht |
Institution | Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
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Verfassungsbeschwerde A. ZULÄSSIGKEIT ............................................................................................................... 5 I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG + § 13 Nr. 8a BVerfGG) ................ 5 II. Beschwerdefähigkeit (Beteiligtenfähigkeit) (§ 90 I BVerfGG)................................. 5 III.Prozessfähigkeit / Postulationsfähigkeit.................................................................. 5 1. Prozessfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit) .............................................................. 5 2. Postulationsfähigkeit ................................................................................................ 6 IV.tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 I BVerfGG).............................................. 6 V. Beschwerdebefugnis (§ 90 I BVerfGG) ..................................................................... 6 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ................................................................. 6 2. eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit.............................................. 7 VI.Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BverfGG) ............................................................... 8 Ausnahmen: Rechtswegerschöpfung existiert nicht / verzichtbar ................................ 8 VII.Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 II 1 BVerfGG) ..................................................... 9 VIII.Form der Einlegung (§ 23 I BverfGG + § 92 BVerfGG) ........................................ 9 IX.Einlegungsfrist (§ 93 I / III BVerfGG) ......................................................................... 9 X. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ...................................................................... 10
B. Begründetheitsprüfung bei Freiheitsrechten ............................................................. 11 I. Schutzbereich ........................................................................................................... 12 1. sachlicher Schutzbereich ....................................................................................... 12
2. persönlicher Schutzbereich (Grundrechtsfähigkeit) ............................................... 12 II. Eingriff (in den Schutzbereich) ............................................................................... 13 1. im klassischen (engen) Sinne ................................................................................ 13 2. im neuen (weiteren) Sinne ..................................................................................... 13 III.verfassungsrechtliche Rechtfertigung (des Eingriffs).......................................... 14 1. Einschränkungsmöglichkeit (Schranken des Grundrechts) ................................... 14 a. verfassungsunmittelbare Schranken .................................................................. 14 b. Gesetzesvorbehalte ........................................................................................... 14 c. verfassungsimmanente Schranken („vorbehaltlose“ Grundrechte) ................... 14 2. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs (Schranken-Schranken) ................................ 15 a. Eingriff durch Gesetz ......................................................................................... 15 b. Eingriff aufgrund eines Gesetzes (Eingriff erst durch einen Einzelakt) .............. 17
C. Begründetheitsprüfung der besonderen Gleichheitssätze ...................................... 19 I. Ungleichbehandlung der normierten Sachverhalte .............................................. 19 II. sachliche Rechtfertigung......................................................................................... 19 1. zulässiges Differenzierungsziel .............................................................................. 19 2. zulässiges Differenzierungskriterium...................................................................... 19 3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ........................................................................ 19
D. Begründetheitsprüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) .............. 20 I. Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten ............................ 20 1. Vergleichspaar bilden ............................................................................................. 20 2. Ungleichbehandlung feststellen ............................................................................. 20
II. sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ............................................. 20 1. „Willkür-Formel“ - sachlicher Grund für Ungleichbehandlung? .............................. 20 2. „Neue Formel“ - Prüfung der Verhältnismäßigkeit .................................................. 21
Ablesbarkeit der Prüfungsvoraussetzungen aus dem BVerfGG 1. Ausgangspunkt: Art. 93 GG welches (der in Art. 93 GG aufgelisteten) Verfahren ist angesichts des Klägerbegehrens das „richtige“? 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich (vollständig) aus dem BVerfGG § 13 BVerfGG greift die (in Art. 93 GG aufgelisteten) Verfahren wieder auf; die Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen Verfahren i.S.d § 13 BVerfGG finden sich dann im jeweiligen Abschnitt des BVerfGG → alle Zulässigkeitsvoraussetzungen können dem BVerfGG entnommen werden
Die Individualverfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
A. ZULÄSSIGKEIT
I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG + § 13 Nr. 8a BVerfGG)
II. Beschwerdefähigkeit (Beteiligtenfähigkeit) (§ 90 I BVerfGG) jedermann, d.h. jeder, der fähig ist, Träger von Grundrechten zu sein • alle natürlichen Personen (Deutsche & Ausländer) • jur. Personen, soweit das Grundrecht dem Wesen nach auf sie anwendbar ist
III. Prozessfähigkeit / Postulationsfähigkeit → i.d.R. unproblematisch zu bejahen 1. Prozessfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit) wenn der Beschwerdeführers die Fähigkeit hat, selbst die Verfahrenshandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht vorzunehmen bzw. selbst einen Prozessvertreter zu bestimmen Wer ist prozessfähig? • voll geschäftsfähige • Minderjährige in Abhängigkeit vom jeweiligen Grundrecht (Einsichtsfähigkeit) (bspw. Religionsmündigkeit ab 14 Jahren; s. dazu § 5 KErzG) Was passiert, wenn der Beschwerdeführer nicht prozessfähig ist? dann muss der gesetzliche Vertreter für ihn Handeln bzw. einen Ergänzungspfleger bestellen
2. Postulationsfähigkeit wenn der Beschwerdeführer (bzw. i.d.r. sein Prozessvertreter) die Fähigkeit hat, den Prozesshandlungen vor dem Gericht die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben
IV.tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 I BVerfGG) jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative / Judikative / Exekutive)
Rechtssatzverfassungs-
Urteilsverfassungsbe-
Exekutivaktsverfas-
beschwerde
schwerde
sungsbeschwerde
gegen Urteile nur gegen gegen Gesetze
letztinstanzliches Urteil
(auch Rechtsverordnungen
ODER
und Satzungen) auch gegen die Entscheidungen aller Vorinstanzen
gegen Exekutivakte (bspw. Verwaltungsakt) kaum Praxisrelevanz da zunächst der Rechtsweg zu beschreiten ist, liegt zumeist auch ein Urteil vor, gegen das vorgegangen werden kann
V. Beschwerdebefugnis (§ 90 I BVerfGG) der Beschwerdeführer muss behaupten (können), in einem seiner Grundrechte / grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wenn die Verletzung von Grundrechten wenigstens möglich, also nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist → Aufzählung aller in Betracht kommenden Grundrechte (Prüfungsprogramm)
2. eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit a. selbst betroffen der Beschwerdeführer muss die Verletzung eigener Grundrechte geltend machen
Beschwerdeführer ist selbst
Beschwerdeführer ist nicht selbst
Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt Selbstbetroffenheit kann nur dann angeselbst betroffen
nommen werden, wenn die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dem Gesetzgeber noch zugerechnet werden kann
b. gegenwärtig betroffen wenn der Beschwerdeführer von dem Akt der öffentlichen Gewalt schon und noch betroffen ist c. unmittelbar betroffen wenn der angegriffene Hoheitsakt selbst und nicht erst ein weiterer Vollzugsakt in das Grundrecht des Beschwerdeführers eingreift („sich selbst vollziehende Norm“)
bei Urteilsverfassungsbeschwerden
bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden Prüfung im Einzelfall erforderlich eine Norm, die nur zum Eingriff befugt, beschwert selbst noch nicht
unproblematisch ein Urteil löst seine Rechtswirkungen gegenüber
Unmittelbarkeit trotz „nicht-self-executing“
dem Adressaten unmittelbar aus
wenn dem Beschwerdeführer das Abwartens eines Vollzugsaktes (bspw. Bußgeldbescheid) und das fachgerichtliche Vorgehen dagegen unzumutbar ist
VI.Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BverfGG) vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer alle (prozessualen) Möglichkeiten ausschöpfen (insb. Klagen) Ausnahmen: Rechtswegerschöpfung existiert nicht / verzichtbar
bei Urteilsverfassungsbeschwerden
bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden
§ 90 II 2 BVerfGG hat die Angelegenheit des Beschwerdeführers allgemeine Bedeutung und würde ihm durch das Beschreiten des Rechtsweges (vor den Fachgerichten) ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen, kann
§ 93 III BVerfGG
(ausnahmsweise) auf den Rechtsweg ver-
gegen Parlamentsgesetze steht kein
zichtet und sofort Verfassungsbeschwerde
Rechtsweg zur Verfügung;
erheben werden
es kann direkt Verfassungsbeschwerde erhoben werden
Wann liegt eine schwerer und unabwendbarer Nachteil vor?
Ausnahme von § 93 III BVerfGG
wenn die Grundrechtseingriffe so intensiv
(Rechtsweg existiert doch)
sind, dass sie auch bei einem späteren Er-
wenn die Möglichkeit einer abstrakten
folg des Rechtsmittels (vor den Fachgerich- Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO beten) nicht mehr beseitigt werden könnten
steht • Satzungen nach dem BauBG
Wann hat die Angelegenheit allgemeine Bedeutung? wenn die Entscheidung die Klärung allgemeiner verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt und gleich-gelagerte Fälle mitentscheiden werden
• Normen unterhalb der Landesgesetze
VII. Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 II 1 BVerfGG) der Beschwerdeführer muss alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug beseitigen zu lassen (Inzident-Überprüfung im Verfahren gegen den Vollzugsakt; Abwarten des Vollzugsaktes aber unzumutbar (s.o.))
Prüfung in der Klausur
erhält der Sachverhalt Aussagen dazu, dass der Beschwerdeführer vor den Fachgerichten nichts zu den etwaigen Verfassungsverletzungen vorgetragen, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit entgegen
VIII. Form der Einlegung (§ 23 I BverfGG + § 92 BVerfGG) • Wahrung der Schriftform (körperliches Schriftstück) • Begründung unter Abgabe von Beweismitteln (Bezeichnung des verletzten Rechtes; Angabe der Handlung)
IX. Einlegungsfrist (§ 93 I / III BVerfGG) bei Urteilsverfassungsbeschwerden 1 Monat nach Verkündung des letztinstanzlichen Urteils bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden (fehlender Rechtsweg) 1 Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes / Erlass des Hoheitsaktes Sonderfall: Doppelfrist (Beschwerdeführer beschreitet zunächst Rechtsweg) • Jahresfrist gilt für Anhängigmachen bei den Fachgerichten • Monatsfrist gilt ab der abschließenden fachgerichtlichen Entscheidung
X. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis i.d.R. bereits durch Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben Ausnahmefälle: kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben • BVerfG hat bereits über die Angelegenheit entschieden • Akt der öffentlichen Gewalt entfaltet keine Beschwer mehr
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
B. Begründetheitsprüfung bei Freiheitsrechten
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt (in verfassungsspezifischer Weise) in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.
Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Urteilsverfassungsbeschwerde
verletzt die Norm / das Gesetz Grundrechte
BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz
des Beschwerdeführers? das BVerfG prüft Exekutiv- und JudikativakReihenfolge der Prüfung
te nicht auf die korrekte Anwendung des
• Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten
einfachen Rechtes, sondern nur auf spezi-
• speziellere vor allgemeineren Rechten
fische Verfassungsverletzungen spezifische Verfassungsverletzungen • Anwendungsdefizit Fachgericht hat einschlägiges Grundrecht völlig übersehen • Fehlbewertung falsche Auslegung und Anwendung des Grundrechtes • willkürliche Entscheidung des Richters
I. Schutzbereich
1. sachlicher Schutzbereich betrifft das staatliche Handeln den definierten (sachlichen) Schutzbereich? → s. Tabelle der Grundrechte
2. persönlicher Schutzbereich (Grundrechtsfähigkeit) ist der Betroffene überhaupt Träger des geltend gemachten Grundrechtes?
Grundrechtsfähigkeit natürliche Personen Deutsche
Ausländer
juristische Personen des Zivilrechtes
nicht-EU-Ausländer
Art. 19 III GG Wesensmäßige Anwendbarkeit
können sich nicht direkt auf DeutschenGrundrechte (Art. 116 I
Grundrechte gelten für juristische Personen nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf
GG) berufen; aber Auffang-Schutz über Art. 2 I GG EU-Ausländer jeder Deutsche ist • e.A. grundrechtsfähig
EU-Ausländer sind Träger von Deutschen-Grundrechten • a.A. EU-Ausländer genießen bzgl. der Deutschen-Grundrechte gleichwertigen Schutz, aber über Art. 2 I GG
des öff. Rechtes
diese anwendbar sind nur inländische jur. Personen erfasst entscheidend ist, ob sich der Sitz der Hauptverwaltung in
nicht erfasst
Deutschland befindet
(Unternehmen, deren Eigenkapital
jur. Personen im EU-Ausland sind grundrechtsfähig, wenn hinreichender Inlandsbezug
überwiegend in öffentlicher Hand liegt)
II. Eingriff (in den Schutzbereich)
1. im klassischen (engen) Sinne
jede finale
unmittelbare
imperative
(zielgerichtet)
(Rechtsfolge tritt ohne Zwischenakte ein)
(mit Zwang durchsetzbar)
Beeinträchtigung durch einen staatlichen Rechtsakt
2. im neuen (weiteren) Sinne jede Beschränkung des Freiheitsbereichs durch den Staat, die ihm zurechenbar ist Wann liegt ein Eingriff im weiteren Sinne vor? • bei Finalität im engeren Sinne Grundrechtseingriff ist beabsichtigt • bei Finalität im weiteren Sinne Grundrechtsbeeinträchtigung war als typische Nebenfolge des staatlichen Handelns objektiv vorhersehbar • bei besonders intensiver Beeinträchtigung die Folgen des staatlichen Handelns sind derart schwerwiegend, dass sie einem Eingriff im klassischen Sinne entsprechen
III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung (des Eingriffs)
1. Einschränkungsmöglichkeit (Schranken des Grundrechts)
a. verfassungsunmittelbare Schranken Grundrechte, die selbst bereits Regelungen enthalten, die eine Möglichkeit zur Einschränkung des Grundrechtes vorsehen
b. Gesetzesvorbehalte Einschränkbarkeit durch / aufgrund eines Gesetzes aa. einfache Gesetzesvorbehalte wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für den Grundrechtseingriff nur verlangt, dass der Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgt bb. qualifizierte Gesetzesvorbehalte wenn der Wortlaut des Grundrechtes für den Grundrechtseingriff neben der Einschränkbarkeit „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ auch besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz stellt
c. verfassungsimmanente Schranken („vorbehaltlose“ Grundrechte) Grundrechte, die nach ihrem Wortlaut keine Schranke beinhalten, können jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden
2. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs (Schranken-Schranken) ist der Eingriff in das Grundrecht eine verfassungsgemäße Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeiten? a. Eingriff durch Gesetz aa. formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Zuständigkeit des Gesetzgebers (2) ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren
bb. materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Verbot einschränkender Einzelfallgesetze (Art. 19 I 1 GG) (2) Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) (3) Wesensgehaltstheorie (Art. 19 II GG) kein Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt beschnitten werden (4) Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (5) Verhältnismäßigkeit (a) legitimer Zweck (b) Geeignetheit wenn das Gesetz den verfolgten Zweck zumindest fördert (c) Erforderlichkeit wenn es kein weniger belastendes Mittel gibt, dass den verfolgten Zweck mit gleicher Sicherheit herbeiführen würde
(d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) • abstrakte Betrachtung: Grundrechte objektiv gegenüberstellen • konkrete Betrachtung: Gegenüberstellung Intensität des Eingriffs ↔ Grad der Zweckerreichung • Abwägung: praktische Konkordanz
b. Eingriff aufgrund eines Gesetzes (Eingriff erst durch einen Einzelakt)
aa. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes → im Regelfall schon nach dem Sachverhalt gegeben (1) formelle Verfassungsmäßigkeit
(2) materielle Verfassungsmäßigkeit Verhältnismäßigkeit (a) legitimer Zweck (b) Geeignetheit wenn das Gesetz den verfolgten Zweck zumindest fördert (c) Erforderlichkeit wenn es kein weniger belastendes Mittel gibt, dass den verfolgten Zweck mit gleicher Sicherheit herbeiführen würde (d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) • abstrakte Betrachtung: Grundrechte objektiv gegenüberstellen • konkrete Betrachtung: Gegenüberstellung Intensität des Eingriffs ↔ Grad der Zweckerreichung • Abwägung: praktische Konkordanz
bb. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (1) formelle Verfassungsmäßigkeit
(2) materielle Verfassungsmäßigkeit Verhältnismäßigkeit (a) legitimer Zweck (b) Geeignetheit wenn das Mittel den verfolgten Zweck zumindest fördert (c) Erforderlichkeit wenn das Mittel unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen das am wenigsten belastende ist (d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung und dem Gewicht / der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist • abstrakte Betrachtung: Grundrechte objektiv gegenüberstellen • konkrete Betrachtung: Gegenüberstellung Intensität des Eingriffs ↔ Grad der Zweckerreichung • Abwägung: praktische Konkordanz
C. Begründetheitsprüfung der besonderen Gleichheitssätze
I. Ungleichbehandlung der normierten Sachverhalte
II. sachliche Rechtfertigung 1. zulässiges Differenzierungsziel
2. zulässiges Differenzierungskriterium
3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit a. Geeignetheit wenn das Mittel den verfolgten Zweck zumindest fördert b. Erforderlichkeit wenn das Mittel unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen das am wenigsten belastende ist c. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung und dem Gewicht / der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist • abstrakte Betrachtung: Grundrechte objektiv gegenüberstellen • konkrete Betrachtung: Ge...