Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde PDF

Title Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde
Course Öffentliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Verfassungsbeschwerde A. ZULÄSSIGKEIT ............................................................................................................... 5 I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG + § 13 Nr. 8a BVerfGG) ................ 5 II. Beschwerdefähigkeit (Beteiligtenfähigkeit) (§ 90 I BVerfGG)................................. 5 III.Prozessfähigkeit / Postulationsfähigkeit.................................................................. 5 1. Prozessfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit) .............................................................. 5 2. Postulationsfähigkeit ................................................................................................ 6 IV.tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 I BVerfGG).............................................. 6 V. Beschwerdebefugnis (§ 90 I BVerfGG) ..................................................................... 6 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ................................................................. 6 2. eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit.............................................. 7 VI.Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BverfGG) ............................................................... 8 Ausnahmen: Rechtswegerschöpfung existiert nicht / verzichtbar ................................ 8 VII.Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 II 1 BVerfGG) ..................................................... 9 VIII.Form der Einlegung (§ 23 I BverfGG + § 92 BVerfGG) ........................................ 9 IX.Einlegungsfrist (§ 93 I / III BVerfGG) ......................................................................... 9 X. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ...................................................................... 10

B. Begründetheitsprüfung bei Freiheitsrechten ............................................................. 11 I. Schutzbereich ........................................................................................................... 12 1. sachlicher Schutzbereich ....................................................................................... 12

2. persönlicher Schutzbereich (Grundrechtsfähigkeit) ............................................... 12 II. Eingriff (in den Schutzbereich) ............................................................................... 13 1. im klassischen (engen) Sinne ................................................................................ 13 2. im neuen (weiteren) Sinne ..................................................................................... 13 III.verfassungsrechtliche Rechtfertigung (des Eingriffs).......................................... 14 1. Einschränkungsmöglichkeit (Schranken des Grundrechts) ................................... 14 a. verfassungsunmittelbare Schranken .................................................................. 14 b. Gesetzesvorbehalte ........................................................................................... 14 c. verfassungsimmanente Schranken („vorbehaltlose“ Grundrechte) ................... 14 2. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs (Schranken-Schranken) ................................ 15 a. Eingriff durch Gesetz ......................................................................................... 15 b. Eingriff aufgrund eines Gesetzes (Eingriff erst durch einen Einzelakt) .............. 17

C. Begründetheitsprüfung der besonderen Gleichheitssätze ...................................... 19 I. Ungleichbehandlung der normierten Sachverhalte .............................................. 19 II. sachliche Rechtfertigung......................................................................................... 19 1. zulässiges Differenzierungsziel .............................................................................. 19 2. zulässiges Differenzierungskriterium...................................................................... 19 3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ........................................................................ 19

D. Begründetheitsprüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) .............. 20 I. Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten ............................ 20 1. Vergleichspaar bilden ............................................................................................. 20 2. Ungleichbehandlung feststellen ............................................................................. 20

II. sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ............................................. 20 1. „Willkür-Formel“ - sachlicher Grund für Ungleichbehandlung? .............................. 20 2. „Neue Formel“ - Prüfung der Verhältnismäßigkeit .................................................. 21

Ablesbarkeit der Prüfungsvoraussetzungen aus dem BVerfGG 1. Ausgangspunkt: Art. 93 GG welches (der in Art. 93 GG aufgelisteten) Verfahren ist angesichts des Klägerbegehrens das „richtige“? 2. Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich (vollständig) aus dem BVerfGG § 13 BVerfGG greift die (in Art. 93 GG aufgelisteten) Verfahren wieder auf; die Zulässigkeitsvoraussetzungen der einzelnen Verfahren i.S.d § 13 BVerfGG finden sich dann im jeweiligen Abschnitt des BVerfGG → alle Zulässigkeitsvoraussetzungen können dem BVerfGG entnommen werden

Die Individualverfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. ZULÄSSIGKEIT

I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG + § 13 Nr. 8a BVerfGG)

II. Beschwerdefähigkeit (Beteiligtenfähigkeit) (§ 90 I BVerfGG) jedermann, d.h. jeder, der fähig ist, Träger von Grundrechten zu sein • alle natürlichen Personen (Deutsche & Ausländer) • jur. Personen, soweit das Grundrecht dem Wesen nach auf sie anwendbar ist

III. Prozessfähigkeit / Postulationsfähigkeit → i.d.R. unproblematisch zu bejahen 1. Prozessfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit) wenn der Beschwerdeführers die Fähigkeit hat, selbst die Verfahrenshandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht vorzunehmen bzw. selbst einen Prozessvertreter zu bestimmen Wer ist prozessfähig? • voll geschäftsfähige • Minderjährige in Abhängigkeit vom jeweiligen Grundrecht (Einsichtsfähigkeit) (bspw. Religionsmündigkeit ab 14 Jahren; s. dazu § 5 KErzG) Was passiert, wenn der Beschwerdeführer nicht prozessfähig ist? dann muss der gesetzliche Vertreter für ihn Handeln bzw. einen Ergänzungspfleger bestellen

2. Postulationsfähigkeit wenn der Beschwerdeführer (bzw. i.d.r. sein Prozessvertreter) die Fähigkeit hat, den Prozesshandlungen vor dem Gericht die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben

IV.tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 I BVerfGG) jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative / Judikative / Exekutive)

Rechtssatzverfassungs-

Urteilsverfassungsbe-

Exekutivaktsverfas-

beschwerde

schwerde

sungsbeschwerde

gegen Urteile nur gegen gegen Gesetze

letztinstanzliches Urteil

(auch Rechtsverordnungen

ODER

und Satzungen) auch gegen die Entscheidungen aller Vorinstanzen

gegen Exekutivakte (bspw. Verwaltungsakt) kaum Praxisrelevanz da zunächst der Rechtsweg zu beschreiten ist, liegt zumeist auch ein Urteil vor, gegen das vorgegangen werden kann

V. Beschwerdebefugnis (§ 90 I BVerfGG) der Beschwerdeführer muss behaupten (können), in einem seiner Grundrechte / grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung wenn die Verletzung von Grundrechten wenigstens möglich, also nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist → Aufzählung aller in Betracht kommenden Grundrechte (Prüfungsprogramm)

2. eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit a. selbst betroffen der Beschwerdeführer muss die Verletzung eigener Grundrechte geltend machen

Beschwerdeführer ist selbst

Beschwerdeführer ist nicht selbst

Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt Selbstbetroffenheit kann nur dann angeselbst betroffen

nommen werden, wenn die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers dem Gesetzgeber noch zugerechnet werden kann

b. gegenwärtig betroffen wenn der Beschwerdeführer von dem Akt der öffentlichen Gewalt schon und noch betroffen ist c. unmittelbar betroffen wenn der angegriffene Hoheitsakt selbst und nicht erst ein weiterer Vollzugsakt in das Grundrecht des Beschwerdeführers eingreift („sich selbst vollziehende Norm“)

bei Urteilsverfassungsbeschwerden

bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden Prüfung im Einzelfall erforderlich eine Norm, die nur zum Eingriff befugt, beschwert selbst noch nicht

unproblematisch ein Urteil löst seine Rechtswirkungen gegenüber

Unmittelbarkeit trotz „nicht-self-executing“

dem Adressaten unmittelbar aus

wenn dem Beschwerdeführer das Abwartens eines Vollzugsaktes (bspw. Bußgeldbescheid) und das fachgerichtliche Vorgehen dagegen unzumutbar ist

VI.Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BverfGG) vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer alle (prozessualen) Möglichkeiten ausschöpfen (insb. Klagen) Ausnahmen: Rechtswegerschöpfung existiert nicht / verzichtbar

bei Urteilsverfassungsbeschwerden

bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden

§ 90 II 2 BVerfGG hat die Angelegenheit des Beschwerdeführers allgemeine Bedeutung und würde ihm durch das Beschreiten des Rechtsweges (vor den Fachgerichten) ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen, kann

§ 93 III BVerfGG

(ausnahmsweise) auf den Rechtsweg ver-

gegen Parlamentsgesetze steht kein

zichtet und sofort Verfassungsbeschwerde

Rechtsweg zur Verfügung;

erheben werden

es kann direkt Verfassungsbeschwerde erhoben werden

Wann liegt eine schwerer und unabwendbarer Nachteil vor?

Ausnahme von § 93 III BVerfGG

wenn die Grundrechtseingriffe so intensiv

(Rechtsweg existiert doch)

sind, dass sie auch bei einem späteren Er-

wenn die Möglichkeit einer abstrakten

folg des Rechtsmittels (vor den Fachgerich- Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO beten) nicht mehr beseitigt werden könnten

steht • Satzungen nach dem BauBG

Wann hat die Angelegenheit allgemeine Bedeutung? wenn die Entscheidung die Klärung allgemeiner verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt und gleich-gelagerte Fälle mitentscheiden werden

• Normen unterhalb der Landesgesetze

VII. Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 II 1 BVerfGG) der Beschwerdeführer muss alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug beseitigen zu lassen (Inzident-Überprüfung im Verfahren gegen den Vollzugsakt; Abwarten des Vollzugsaktes aber unzumutbar (s.o.))

Prüfung in der Klausur

erhält der Sachverhalt Aussagen dazu, dass der Beschwerdeführer vor den Fachgerichten nichts zu den etwaigen Verfassungsverletzungen vorgetragen, steht der Grundsatz der Subsidiarität der Zulässigkeit entgegen

VIII. Form der Einlegung (§ 23 I BverfGG + § 92 BVerfGG) • Wahrung der Schriftform (körperliches Schriftstück) • Begründung unter Abgabe von Beweismitteln (Bezeichnung des verletzten Rechtes; Angabe der Handlung)

IX. Einlegungsfrist (§ 93 I / III BVerfGG) bei Urteilsverfassungsbeschwerden 1 Monat nach Verkündung des letztinstanzlichen Urteils bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden (fehlender Rechtsweg) 1 Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes / Erlass des Hoheitsaktes Sonderfall: Doppelfrist (Beschwerdeführer beschreitet zunächst Rechtsweg) • Jahresfrist gilt für Anhängigmachen bei den Fachgerichten • Monatsfrist gilt ab der abschließenden fachgerichtlichen Entscheidung

X. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis i.d.R. bereits durch Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben Ausnahmefälle: kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben • BVerfG hat bereits über die Angelegenheit entschieden • Akt der öffentlichen Gewalt entfaltet keine Beschwer mehr

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

B. Begründetheitsprüfung bei Freiheitsrechten

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt (in verfassungsspezifischer Weise) in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.

Rechtssatzverfassungsbeschwerde

Urteilsverfassungsbeschwerde

verletzt die Norm / das Gesetz Grundrechte

BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz

des Beschwerdeführers? das BVerfG prüft Exekutiv- und JudikativakReihenfolge der Prüfung

te nicht auf die korrekte Anwendung des

• Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten

einfachen Rechtes, sondern nur auf spezi-

• speziellere vor allgemeineren Rechten

fische Verfassungsverletzungen spezifische Verfassungsverletzungen • Anwendungsdefizit Fachgericht hat einschlägiges Grundrecht völlig übersehen • Fehlbewertung falsche Auslegung und Anwendung des Grundrechtes • willkürliche Entscheidung des Richters

I. Schutzbereich

1. sachlicher Schutzbereich betrifft das staatliche Handeln den definierten (sachlichen) Schutzbereich? → s. Tabelle der Grundrechte

2. persönlicher Schutzbereich (Grundrechtsfähigkeit) ist der Betroffene überhaupt Träger des geltend gemachten Grundrechtes?

Grundrechtsfähigkeit natürliche Personen Deutsche

Ausländer

juristische Personen des Zivilrechtes

nicht-EU-Ausländer

Art. 19 III GG Wesensmäßige Anwendbarkeit

können sich nicht direkt auf DeutschenGrundrechte (Art. 116 I

Grundrechte gelten für juristische Personen nur, soweit sie ihrem Wesen nach auf

GG) berufen; aber Auffang-Schutz über Art. 2 I GG EU-Ausländer jeder Deutsche ist • e.A. grundrechtsfähig

EU-Ausländer sind Träger von Deutschen-Grundrechten • a.A. EU-Ausländer genießen bzgl. der Deutschen-Grundrechte gleichwertigen Schutz, aber über Art. 2 I GG

des öff. Rechtes

diese anwendbar sind nur inländische jur. Personen erfasst entscheidend ist, ob sich der Sitz der Hauptverwaltung in

nicht erfasst

Deutschland befindet

(Unternehmen, deren Eigenkapital

jur. Personen im EU-Ausland sind grundrechtsfähig, wenn hinreichender Inlandsbezug

überwiegend in öffentlicher Hand liegt)

II. Eingriff (in den Schutzbereich)

1. im klassischen (engen) Sinne

jede finale

unmittelbare

imperative

(zielgerichtet)

(Rechtsfolge tritt ohne Zwischenakte ein)

(mit Zwang durchsetzbar)

Beeinträchtigung durch einen staatlichen Rechtsakt

2. im neuen (weiteren) Sinne jede Beschränkung des Freiheitsbereichs durch den Staat, die ihm zurechenbar ist Wann liegt ein Eingriff im weiteren Sinne vor? • bei Finalität im engeren Sinne Grundrechtseingriff ist beabsichtigt • bei Finalität im weiteren Sinne Grundrechtsbeeinträchtigung war als typische Nebenfolge des staatlichen Handelns objektiv vorhersehbar • bei besonders intensiver Beeinträchtigung die Folgen des staatlichen Handelns sind derart schwerwiegend, dass sie einem Eingriff im klassischen Sinne entsprechen

III. verfassungsrechtliche Rechtfertigung (des Eingriffs)

1. Einschränkungsmöglichkeit (Schranken des Grundrechts)

a. verfassungsunmittelbare Schranken Grundrechte, die selbst bereits Regelungen enthalten, die eine Möglichkeit zur Einschränkung des Grundrechtes vorsehen

b. Gesetzesvorbehalte Einschränkbarkeit durch / aufgrund eines Gesetzes aa. einfache Gesetzesvorbehalte wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für den Grundrechtseingriff nur verlangt, dass der Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgt bb. qualifizierte Gesetzesvorbehalte wenn der Wortlaut des Grundrechtes für den Grundrechtseingriff neben der Einschränkbarkeit „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ auch besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz stellt

c. verfassungsimmanente Schranken („vorbehaltlose“ Grundrechte) Grundrechte, die nach ihrem Wortlaut keine Schranke beinhalten, können jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden

2. Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs (Schranken-Schranken) ist der Eingriff in das Grundrecht eine verfassungsgemäße Konkretisierung der Einschränkungsmöglichkeiten? a. Eingriff durch Gesetz aa. formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Zuständigkeit des Gesetzgebers (2) ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren

bb. materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Verbot einschränkender Einzelfallgesetze (Art. 19 I 1 GG) (2) Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) (3) Wesensgehaltstheorie (Art. 19 II GG) kein Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt beschnitten werden (4) Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes (5) Verhältnismäßigkeit (a) legitimer Zweck (b) Geeignetheit wenn das Gesetz den verfolgten Zweck zumindest fördert (c) Erforderlichkeit wenn es kein weniger belastendes Mittel gibt, dass den verfolgten Zweck mit gleicher Sicherheit herbeiführen würde

(d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) • abstrakte Betrachtung: Grundrechte objektiv gegenüberstellen • konkrete Betrachtung: Gegenüberstellung Intensität des Eingriffs ↔ Grad der Zweckerreichung • Abwägung: praktische Konkordanz

b. Eingriff aufgrund eines Gesetzes (Eingriff erst durch einen Einzelakt)

aa. Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes → im Regelfall schon nach dem Sachverhalt gegeben (1) formelle Verfassungsmäßigkeit

(2) materielle Verfassungsmäßigkeit Verhältnismäßigkeit (a) legitimer Zweck (b) Geeignetheit wenn das Gesetz den verfolgten Zweck zumindest fördert (c) Erforderlichkeit wenn es kein weniger belastendes Mittel gibt, dass den verfolgten Zweck mit gleicher Sicherheit herbeiführen würde (d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) • abstrakte Betrachtung: Grundrechte objektiv gegenüberstellen • konkrete Betrachtung: Gegenüberstellung Intensität des Eingriffs ↔ Grad der Zweckerreichung • Abwägung: praktische Konkordanz

bb. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (1) formelle Verfassungsmäßigkeit

(2) materielle Verfassungsmäßigkeit Verhältnismäßigkeit (a) legitimer Zweck (b) Geeignetheit wenn das Mittel den verfolgten Zweck zumindest fördert (c) Erforderlichkeit wenn das Mittel unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen das am wenigsten belastende ist (d) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung und dem Gewicht / der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist • abstrakte Betrachtung: Grundrechte objektiv gegenüberstellen • konkrete Betrachtung: Gegenüberstellung Intensität des Eingriffs ↔ Grad der Zweckerreichung • Abwägung: praktische Konkordanz

C. Begründetheitsprüfung der besonderen Gleichheitssätze

I. Ungleichbehandlung der normierten Sachverhalte

II. sachliche Rechtfertigung 1. zulässiges Differenzierungsziel

2. zulässiges Differenzierungskriterium

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit a. Geeignetheit wenn das Mittel den verfolgten Zweck zumindest fördert b. Erforderlichkeit wenn das Mittel unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen das am wenigsten belastende ist c. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung und dem Gewicht / der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist • abstrakte Betrachtung: Grundrechte objektiv gegenüberstellen • konkrete Betrachtung: Ge...


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