Schema Verfassungsbeschwerde PDF

Title Schema Verfassungsbeschwerde
Author Mildred Gaskill
Course Öffentliches Recht
Institution Universität Kassel
Pages 3
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Summary

Ein universelles Schema, dass auf alle Fälle passt, indem man nur Namen oder Sachverhalte bzw. Paragraphen ergänzen muss.

...


Description

Schema Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde des Name hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I Zuständigkeit des BVerfG: Die Zuständigkeit des BVerfG für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG. II Beschwerdefähigkeit §90 I BVerfGG: Name ist als natürliche Person Träger von Grundrechten und damit „jedermann“ im Sinne des §90 I BVerfGG. III Prozessfähigkeit: Name ist als erwachsene Person auch prozessfähig. Name muss sich spätestens ab der mündlichen Verhandlung vor den BVerfG von einem Anwalt vertreten lassen, da er dann gemäß §22 I 2.Hs BVerfGG nicht mehr die Fähigkeit besitzt prozessual rechtswirksam zu handeln. IV Beschwerdegegenstand: Name muss einen zulässigen Beschwerdegegenstand gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §90 I BVerfGG vortragen. Beschwerdegegenstand kann nur ein Akt öffentlicher Gewalt, Exekutive, Legislative oder Judikative, Art. 1 Abs. 3 GG sein. Name und kurzer Sachverhalt Das letztinstanzliche Urteil ist ein Akt der Judikative/Legislative/Exekutive. Somit ist der Beschwerdegegenstand zulässig. Legislative beschließt die Gesetze. Exekutive führt die Gesetze aus. Judikative (=Rechtsprechung) überwacht die Einhaltung der Gesetze. V Beschwerdebefugnis §90 I BVerfGG: Name muss ferner beschwerdebefugt sein. Es besteht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nach GG nennen. Name ist als Adressat auch selbst betroffen. Die unmittelbare Betroffenheit liegt vor, weil kein weiterer Vollzugsakt notwendig ist. Die Beeinträchtigung ist gegenwärtig, weil die mögliche Grundrechtsverletzung schon begonnen hat. VI Rechtswegerschöpfung §90 II 1 BVerfGG: Name hat sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft, also ist der Rechtsweg erschöpft.

VII Allgemeine Subsidiarität: Es ist nicht ersichtlich, dass Name auf irgendeinem anderen Weg sein Rechtsschutzziel noch erreichen könnte. VIII Form und Frist: Schriftform nach §23 I 1 BVerfGG ist gewahrt. Begründung nach §92 BVerfGG ist erfolgt und die Monatsfrist nach §93 I BVerfGG ist eingehalten. Zwischenergebnis: Da alle Voraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde vorliegen ist diese zulässig. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Name durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt ist. Das ist dann der Fall, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wird, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I Schutzbereich: a) sachlicher Sachbereich Grundrecht/e nennen, welche/s verletzt wurde Sachverhalt kurz zusammenfassen Zwischenergebnis festhalten Besonderheiten des geprüften Grundrechts nennen Der sachliche Schutzbereich des Art. XX GG ist eröffnet. b) persönlicher Sachbereich: 1. Möglichkeit: Jedermann-Grundrecht: Name ist als natürliche Person „Jedermann“ und fällt unter den Schutzbereich GG nennen als Menschenrecht, also ist der persönliche Schutzbereich eröffnet. 2. Möglichkeit: Deutschen-Grundrecht: … stellt ein Deutschengrundrecht dar. Name ist Deutscher im Sinne des Art. 116 I GG, also ist der persönliche Schutzbereich eröffnet. II Eingriff: Es muss ein Eingriff vorliegen. Ein Eingriff ist jede unmittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Schutzbereichs. In diesem Fall Eingriff nennen. Ein Eingriff in den Schutzbereich der GG nennen liegt demzufolge vor.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Der Eingriff in … wäre gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist und das Gesetz formell und materiell verfassungsgemäß ist. a) Schrankenvorbehalt: Hat das Grundrecht Schranken? ausdrückliche („kann durch das Gesetz beschränkt weden..“) oder immanente Schranken? b) formelle Verfassungsmäßigkeit: Die Zuständigkeit beim Gesetzgebungsverfahren, die sich nach den Art. 30 I, 70 ff. GG bestimmt, ein ordnungsgemäßes Verfahren nach Art. 76 ff. GG und etwaige formelle Anforderungen sind zu beachten. c) materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeitsprüfung: Zweck: Was soll das? Eignung: Tut es das, was es soll? Erforderlichkeit: Geht´s auch mit weniger? Angemessenheit: Ist das dann zumutbar? Im Text Argumente raussuchen Herzstück Ergebnis: Die Verfassungsbeschwerde des Name ist zulässig und begründet, daher hat sie Aussicht auf Erfolg....


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