Schema Ordnungsrecht PDF

Title Schema Ordnungsrecht
Author Klein Natalya
Course Polizei- und Ordnungsrecht
Institution Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Pages 5
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Schema Ordnungsrecht...


Description

Aufbau des § A.Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs §40 I 1 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlichen Art eröffnet soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einen anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind Hier geht es um Regelung….. die ein Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet und soweit geht um öffentliches Recht. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. II Statthafte Klageart: Allgemeine Feststellungsklage §43 VwGO Fortsetzungfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO Gefährdeanschreiben Anfechtungsklage § 80 V VwGO Verpflichtunsklage Allgemeine Leistungsklage - § 80 V VWGO Anfechtungsklage - §80 II Nr. 4 VWGO Wonach wird gestritten. Es wird um Bescheid gestritten. Es geht um feststellender VA III. Klagebefugnis: §42 II VwGO analog mögliche Verletzung von Art GG. (kann mehrere) Klagebefugnis liegt bei einer Möglichkeit einer Grundrechteverletzung vor. Die kann sich aus Art...GG ergeben IV. Antragsgegner, §78 VWGO Beiladung §65 II VwGO (Grund Klage)

B. Begründetheit Grundsatz §113 I VwGO. Es wird Rechtmäßigkeit und dadurch Verletzung des VA geprüft I. Ermächtigungsgrundlage: - §15 ASOG Tür aufbrechen, § 8 VwVfG Bln iVm § 6 I,12 VwVG verwaltungsvollstrekungsgesetz - § 18 ff: ASOG Standartmaßnahmen - § 17 I ASOG bei Gefahr Polizei allgemein Klausel - 38 ASOG Gefahr von Sache, für Sache - § 36 ASOG nur betreten/ durchsuchen Wohnung Art 13 GG -§17asog umfasst Tür öffnen - als Ergänzung bei Verordnung 17 ASOG: §9VI S.2 FstrG i.V.m. §17 II ASOG - § 55 ASOG Senat (als Kollegialorgan) kann Rechtsverordnung erlassen - Art 80 GG Erlas Verordnung II. Formelle Rechtmäßigkeit: 1. Zuständigkeit (Polizei § 4 I ASOG / Ordnungsbehörde) wer war Zuständige a) erst abgrenzen zwischen Polizei und Ordnungsrecht. Polizei zuständig bei: Gefahrenabwehr, Eilfall §4 I ASOG wenn bei andere Behörde nicht rechtzeitig oder nicht mögliche -§ 80 II Nr.4 VWGO Polizeipräsident

b) sachliche Zuständigkeit: - Bezirksamt/Senatverwaltung §4II 1 AZG i.V.m. §2 IV ASOG i.V.m. ZustKatOrd - Bezirksamt §4 II 1 AZG i.V.m. §2 IV ASOG i.V.m. Nr.37 II ZustKatOrt örtliche Zuständigkeit nach: - Tatort §1 I VwVfG Bln i.V.m. §3 Nr.4 VwVfG - Wohnort §1 I VwVfG i.V.m.§3 Nr.3VwVfG • Wenn Polizei Zuständig § 1 I ASOG steht wer zuständig ist Polizei oder Ordnungsbehörde § 4 I ASOG zuständig Pol.nur bei Gefahrenabwehr, Eilfall 2. Verfahren: Anhörung, § 28 II VwVfG (erfolgt/nicht erfolgt) a) §1 I VwVfG Bln. i.V.m. §28 I VwVfG Bund Anhörungsrecht b) §1 I VwVfG Bln. i.V.m. §28 II VwVfG Bund wegen Eile (Polizei) entbehrlich - oder Heilung durch Wiederspruchverfahren §1 I VwVfG Bln. i.V.m. §45 I Nr.3 VwVfG Bund 3. Form: Begründung, § 39 VwVfG §1 VwVfG Bln i.V.m.§39 VwVfG Bund - Gem. § 37 II VwVfG ist ein VA grundsätzlich formfrei - Kann nicht nach § 45 I VwVfG geheilt werden III. Materielle Rechtmäßigkeit: 1. Schutzgutbetroffenheit Art GG (Welche Verstöße liegen vor aufzählen) Subjektive Rechte – Individual Interesse; Staat und Einrichtungen Öff. Sicherheit: Schutz des Leben und Gesundheit, Eigentums -geschriebenes Recht - Staat und seine Einrichtungen Öff. Ordnung. Welcher Grundrecht (GG) betroffen B: Körperliche Unversehtheit 2. Gefahr: (welche Gefahr liegt vor/ von wo kommt Gefahr) Gefahr: Sachlage, in der bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für eines der Schutzgüter eintreten wird Gefahr öffentliche Sicherheit in 3 geteilt: In welche Bereich öff. Si. könnte Gefahr bestehen (1) Subjektive Rechtsordnung geschriebene Rechtsordnung sobald wir einen Gebotgesetz finden droht zu verstoßen Gefahr und Sicherheit (2) Schutz des Staates und seine Einrichtungen Staat schützt Allgemeinheit (3) Individualinteresse Schutz von Individualinteresse B:Leib und Leben, Gesundheit. Schützt subjektive Rechte Gefahr öff. Ordnung Unter öffentlicher Ordnung versteht man die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen sind. Subjektive Gefahrenlage Abstrakte Gefahr: besteht immer dann, wenn man annehmen muss, dass bei einer bestimmten Verhaltensweise die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes möglich ist. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist immer abstrakt gefährlich. §45 ASOG Konkrete Gefahr: Im § 17 Abs. 1 ASOG Bln Eine konkrete Gefahr liegt immer dann vor, wenn im Einzelfall eine Sachlage besteht, die, wenn sie unbedingt weiter abläuft bei objektiver Betrachtung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden an der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. erforderlich für ordnungsbehördliche Einzelmaßnahmen - Schutz öff. Sicherheit - Schutz öff. Ordnung Anscheinsgefahr: Sachlage, bei der die Ordnungsbehörde/Polizei im Zeitpunkt ihres Handelns ausreichende/hinreichende Indizien hat, dass eine Gefahr vorliegt - obgleich sich nachträglich herausstellt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag. Maßnahme Rechtmäßig Scheingefahr: Irrige Annahme einer Gefahr, wobei die Fehleinschätzung auf einer unvertretbaren und damit pflichtwidrigen Einschätzung der Situation beruht. „Ich bilde mir eine Gefahr ein, kann es aber nicht belegen.“ Maßnahme Rechtswidrig Gefahrenverdacht: (§ 24 VwVfG) Tatsachenbild unvollständig, somit kann die gegenwertige Einschätzung unrichtig sein. Behörde kann eine Gefahr noch nicht positiv annehmen, hat aber objektive Anhaltspunkte für ihr Vorliegen. Es muss geklärt werden, ob eine Gefahr wirklich vorliegt. gegenwärtige erhebliche Gefahr liegt vor, wenn das schädigende Ereignis der konkreten Gefahr nicht erst in absehbarer Zeit eintritt, sondern der Eintritt unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat. Sie ist erheblich, wenn dabei die Rechtsgüter selbst in der Wertordnung des Grundgesetzes hoch angesiedelt sind oder die Beeinträchtigung sehr schwer sein wird. Dabei gilt dann, dass die Prüfung der Wahrscheinlichkeit immer geringer werden kann, je höher das wahrscheinlich gefährdete Rechtsgut ist. §§16 I Nr. 1; 20 III Nr. 1, 36 I Nr. 3 ASOG Die Auswahl unter mehreren Personen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei gibt es mehrere Faustregeln: Verhaltensverantwortlichkeit geht vor Zustandsverantwortlichkeit. Bei mehreren Verantwortlichen ist der heranzuziehen, der die letzte Ursache gesetzt hat. Auch mehrere Personen können gleichzeitig herangezogen werden. Entscheidend ist immer die rasche und wirksame Gefahrenabwehr. Die Grundsätze »Effektivität, Leistungsfähigkeit, Sachnähe, Zumutbarkeit« sind die Grundlagen aller Entscheidungen

2. Störer Polizeipflichtigkeit (§§ 13, 14, 16 ASOG) kann notwendige Maßnahme treffen gegen diejenige, die ordnungsrechtlich verantwortlich ist ➢ §13 I Handlungstörer unmittelbare Verursachung der Gefahr durch tun/unterlassen Störer ist derjenige, der durch sein Verhalten die Gefahrengrenze unmittelbar überschreitet 1. Theorie „Rechtswidrigkeit der Ursache“: Ordnungspflichtig ist nur derjenige, der Grenzen der Rechtsordnung überschreitet dag.: ob der Betroffene die Grenzen der Rechtsordnung einhält 2. Theorie „Unmittelbarkeit der Ursache“ (Rspr.): Störer ist nur derjenige, der durch sein Verhalten die Gefahrengrenze unmittelbar überschreitet; Ausnahme: Zweckveranlasser- und damit Handlungstörer ist derjenige, der die Störung herbeiführt indem er subjektiv bezweckt gezielt oder wenn sich die Störung als Folge seines Verhaltens zwangläufig einstellt §13 II ASOG ist Störer nicht 14 Jahre Altkönnen auch die Maßnahmen ergreifen gegenüber Person wer für ihn verpflichtet ist. Auch gegen 14jahrige Person und gegen Aufsichtsperson ➢ §14 Zustandstörer Verfügungsgewalt hat. Gefahr von Sache ausgeht Der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache oder einem Tier, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, die sich wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückführen lässt. Bei herrenlosen Sachen können Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

➢ § 15 Unmittelbare Ausführung Regress §15 II wenn verantwortlicher nicht haben beseitigt Polizei selbst ➢ §16 nicht Störer Wenn eine erhebliche Gefahr vorliegt, der Verantwortliche nicht in Anspruch genommen werden kann und die Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten die Gefahr nicht beseitigen kann. Dabei darf der Nichtverantwortliche nicht gefährdet noch an der Ausübung höherwertiger Pflichten gehindert werden.

1. 2. 3. 4.

gegenwärtige, erhebliche Gefahr Heranziehung Störer nicht möglich §13,14 Staat kann Gefahr nicht abwenden Ohne eigene Gefahr. Nicht sich selbst gefährden

3. Rechtsfolge Ermessen §40 VwVfG: - Ermessenfehler sind gerichtlich überprüfbar §114 VwGO • Ermessenunterschreitung • Ermessensfehlgebrauch • Ermessensüberschreitung Erschließungsermessen „ob“ Behörde tätig wird §12 I ASOG Pflichtgemäßen Ermessen. Besonders zu beachten Ermessenreduzierung auf null, bei einer erheblichen Gefahr (Leib, Leben, dringende Gefahr, Gemeine Gefahr) Müssen Pol. Ord. Eingreifen. Der Ermessenspielraum ist soweit reduziert, dass die Vg nur eine fehlerfreie Entscheidung treffen kann. Gebundene Verwaltung der Gesetzgeber kann die Behörde zum Handeln verpflichten (Lebensmittelgese) Auswahlermessen „wie“ Auswahl der Maßnahme Ermessensverwaltung: Die Ord./Pol. müssen ihre Maßnahme laut § 11 ASOG nach Grundsatz Verhältnismässigkeit treffen. Die Maßnahme muss geeignet sein die Gefahr abzuwehren. Die Maßnahme muss das mildeste Mittel darstellen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme muss im engeren Sinn verhältnismäßig sein, Abwägung der zu berücksichtigenden Rechtsgüter darf die Maßnahme nicht zu einem Nachteil für das durch die Maßnahme zu schützende Rechtsgut führen, der zu dem Erfolg unverhältnismäßig ist. gebundene Verwaltung: Gesetzgeber kann im gebundenen Vg die Maßnahme vorschreiben ( § 78 Abs. 1 BauoBerlin). prüfen, ob Maßnahme im engeren Sinn verhältnismäßig ist.

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§29 I ASOG sind Maßnahmen nicht unbedingt gegen den Störer zu treffen, sondern können gegen jemanden getroffen werden a. §29 I ASOG konkrete Gefahr für öff. Sicherheit und Ordnung b. §29 II ASOG Störung des Einsatzes von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst. Tatsache gestützte Annahme, dass eine Person eine Straftat begehen wird. Nicht nur bloße Vermutung Ermessenseinschränkung: - Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn alle bis auf eine nach der jeweiligen Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen ermessensfehlerhaft sind.

4. Ergebnis: rechtmäßig/rechtswidrig...


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