Title | Prüfungsschema Verwaltungsakt |
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Course | Recht der kommunalen Selbstverwaltung |
Institution | Universität Siegen |
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Prüfungsschema Verwaltungsakt § 35 S.1 VwVfG Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 1) Hoheitliche Maßnahme jede Handlung mit Erklärungswert -> schriftlich, mündlich, konkludentes Handeln durch Zeichen/ Bewegung Hoheitlich = Gebiet des öffentlichen Rechts + einseitig im Subordinationverhältnis 2) Behörde Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt §1 Abs.4 VwVfG Entscheident ist die wahrgenommene Aufgabe 3) Regelung Maßnahme muss darauf gerichtet sein, einseitig und verbindlich eine unmittelbare Rechtswirkung zu erzeugen 4) Einzelfall Keine abstrakt-generelle Wirkung enthalten Sachkomponente: o Konkret: betrifft einen Sachverhalt, der hinsichtlich Zeit, Ort und Umständen bestimmt/ bestimmbar ist o Abstrakt: Regelung umfasst unbestimmt eine Vielzahl von Sachverhalten Adressatenkomponente: o Individuell: Regelung richtet sich an einen bestimmten Adressaten o Generell: richtet sich an unbestimmte Personen; objektiv-bestimmbare Adressaten
Konkret-Individuell §35 S.1 VwVfG VA Konkret- Generell §35 S.2 VwVfG Allgemeinverfügung Abstrakt-Individuell §35 S.1 VwVfG Abstrakt-Generell NIEMALS EINZEIFALL – KEIN VA
5) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Abgrenzung zum Privatrecht: o Subordinationstheorie: Öffentlich-rechtlich, wenn ÜberUnterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger besteht (Gleichrangigkeit=Privatrecht) o Interessentheorie: orientiert sich an der Interessenlage der jeweiligen Rechtssätze, öffentliche Interessen (Privatrecht= Individualinteressen) o Sonderrechts- oder modifizierte Subjektstheorie: Öffentliches Recht, wenn streitentscheidende Normen auf einer Seite ausschließlich und in jedem Fall Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten
Sonderfall: Zweistufige Rechtsverhältnisse o 1.Stufe – Fragen des „ob“: Entscheidung der Behörde über Subvention oder Zugang dem Grunde nach ist immer öffentlich- rechtlich o 2.Stufe – Fragen des „wie“: Einzelne Bedingungen einer Subvention können sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich gestaltet sein 6) Außenwirkung Regelung muss verwaltungsinternen Bereich überschreiten (Rechte der Bürger oder sonstiger Rechtspersonen unmittelbar betroffen Außenwirkung muss bezweckt sein; auf tatsächlich eintretende Außenwirkung kommt es dagegen nicht an -> behördlicher Wille genügt
Prüfungsschema Rechtmäßigkeit / Rechtswidrigkeit 1) Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage Ein VA ist rechtmäßig, wenn er in jeder Hinsicht geltendem Recht entspricht o Ist eine EGL erforderlich? o Existiert eine einschlägige EGL? o Bei mehreren möglichen EGL, welche einschlägig ist o Evtl. Prüfung ob rechtmäßig + gesetzlich
2) Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit der Behörde (örtlich, sachlich, instanziell) Verfahrensvorschrift §9 ff. VwVfG Formvorschriften 3) Materielle Rechtmäßigkeit Vereinbarkeit (formell + materiell) der EGL mit höherrangigem Recht o TBM der EGL prüfen Vereinbarkeit des VA mit der EGL Verhältnismäßigkeitsgrundsatz o Beachtung von Ermessens- und Beurteilungsgrenzen Bestimmtheitsgrundsatz
Prüfungsschema Anfechtungsklage §42 Abs.1 Hs.1 VwGO Obersatz: Eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. 1) Zulässigkeit a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Durch aufdrängende Sonderzuweisung? 2. Nach allgemeiner Regel §40 Abs.1 S.1 VwGO a. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
b. Nichtverfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung b. Statthafte Klage §42 Abs.1 Alt.1 VwGO 1. Wenn sich das Klägerbegehren...