Prüfungsschema Verwaltungsakt PDF

Title Prüfungsschema Verwaltungsakt
Course Recht der kommunalen Selbstverwaltung
Institution Universität Siegen
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Prüfungsschema Verwaltungsakt § 35 S.1 VwVfG Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 1) Hoheitliche Maßnahme  jede Handlung mit Erklärungswert -> schriftlich, mündlich, konkludentes Handeln durch Zeichen/ Bewegung  Hoheitlich = Gebiet des öffentlichen Rechts + einseitig im Subordinationverhältnis 2) Behörde  Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt §1 Abs.4 VwVfG  Entscheident ist die wahrgenommene Aufgabe 3) Regelung  Maßnahme muss darauf gerichtet sein, einseitig und verbindlich eine unmittelbare Rechtswirkung zu erzeugen 4) Einzelfall  Keine abstrakt-generelle Wirkung enthalten  Sachkomponente: o Konkret: betrifft einen Sachverhalt, der hinsichtlich Zeit, Ort und Umständen bestimmt/ bestimmbar ist o Abstrakt: Regelung umfasst unbestimmt eine Vielzahl von Sachverhalten  Adressatenkomponente: o Individuell: Regelung richtet sich an einen bestimmten Adressaten o Generell: richtet sich an unbestimmte Personen; objektiv-bestimmbare Adressaten    

Konkret-Individuell §35 S.1 VwVfG VA Konkret- Generell §35 S.2 VwVfG Allgemeinverfügung Abstrakt-Individuell §35 S.1 VwVfG Abstrakt-Generell NIEMALS EINZEIFALL – KEIN VA

5) Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts  Abgrenzung zum Privatrecht: o Subordinationstheorie: Öffentlich-rechtlich, wenn ÜberUnterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger besteht (Gleichrangigkeit=Privatrecht) o Interessentheorie: orientiert sich an der Interessenlage der jeweiligen Rechtssätze, öffentliche Interessen (Privatrecht= Individualinteressen) o Sonderrechts- oder modifizierte Subjektstheorie: Öffentliches Recht, wenn streitentscheidende Normen auf einer Seite ausschließlich und in jedem Fall Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten

 Sonderfall: Zweistufige Rechtsverhältnisse o 1.Stufe – Fragen des „ob“: Entscheidung der Behörde über Subvention oder Zugang dem Grunde nach ist immer öffentlich- rechtlich o 2.Stufe – Fragen des „wie“: Einzelne Bedingungen einer Subvention können sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich gestaltet sein 6) Außenwirkung  Regelung muss verwaltungsinternen Bereich überschreiten (Rechte der Bürger oder sonstiger Rechtspersonen unmittelbar betroffen  Außenwirkung muss bezweckt sein; auf tatsächlich eintretende Außenwirkung kommt es dagegen nicht an -> behördlicher Wille genügt

Prüfungsschema Rechtmäßigkeit / Rechtswidrigkeit 1) Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage  Ein VA ist rechtmäßig, wenn er in jeder Hinsicht geltendem Recht entspricht o Ist eine EGL erforderlich? o Existiert eine einschlägige EGL? o Bei mehreren möglichen EGL, welche einschlägig ist o Evtl. Prüfung ob rechtmäßig + gesetzlich

2) Formelle Rechtmäßigkeit  Zuständigkeit der Behörde (örtlich, sachlich, instanziell)  Verfahrensvorschrift §9 ff. VwVfG  Formvorschriften 3) Materielle Rechtmäßigkeit  Vereinbarkeit (formell + materiell) der EGL mit höherrangigem Recht o TBM der EGL prüfen  Vereinbarkeit des VA mit der EGL  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz o Beachtung von Ermessens- und Beurteilungsgrenzen  Bestimmtheitsgrundsatz

Prüfungsschema Anfechtungsklage §42 Abs.1 Hs.1 VwGO Obersatz: Eine Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. 1) Zulässigkeit a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Durch aufdrängende Sonderzuweisung? 2. Nach allgemeiner Regel §40 Abs.1 S.1 VwGO a. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

b. Nichtverfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung b. Statthafte Klage §42 Abs.1 Alt.1 VwGO 1. Wenn sich das Klägerbegehren...


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