Nebenbestimmungen - neben- und Inhaltsbestimmungen zum Verwaltungsakt PDF

Title Nebenbestimmungen - neben- und Inhaltsbestimmungen zum Verwaltungsakt
Course Verwaltungsrecht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Pages 4
File Size 143.5 KB
File Type PDF
Total Downloads 77
Total Views 123

Summary

neben- und Inhaltsbestimmungen zum Verwaltungsakt...


Description

Nebenbestimmungen zum VA I. Inhalts- oder Nebenbestimmungen? Def.: Eine Inhaltsbestimmung eines Verwaltungsaktes konkretisiert den Regelungszustand des Verwaltungsaktes, indem sie dessen Inhalt und Umfang näher beschreibt. Unter Nebenbestimmungen sind Zusätze zu verstehen, welche die Behörde einem begünstigenden Verwaltungsakt beifügt, um ihn inhaltlich oder zeitlich zu beschränken. „Zusätze“ sind echte Nebenbestimmungen einerseits oder Inhaltsbestimmungen und -änderungen der Genehmigung andererseits aufzuteilen. Echte Nebenbestimmungen sind die Regelungen, die in § 36 II VwVfG aufgezählt sind. Alle anderen Zusätze sind keine echten Nebenbestimmungen, sondern Inhaltsbestimmungen der Genehmigung. Eine Inhaltsbestimmung und -änderung der Genehmigung liegt insbesondere dann vor, wenn ein quantitatives oder qualitatives Minus erteilt wird, oder wenn etwas anderes gewährt wird, als beantragt wurde (aliud). Weiterhin ist unstrittig, dass eine Inhaltsbestimmung und -änderung der Genehmigung nicht von der Hauptregelung teilbar ist.Dies ist auch unmittelbar einleuchtend, denn dies ist die Hauptregelung selbst und stellt schon gar keine eigenständige Reglung dar. Eine Inhaltsbestimmung oder -änderung kann daher nicht isoliert angefochten werden. In diese Fall ist nur eine Verpflichtungsklage auf Erlass der gewünschten Genehmigung statthaft. Bei einer Inhaltsbestimmung antwortet die Behörde aus den Antrag mit einem „Nein,aber“. Hier ist die Anfechtung sinnlos, da aus einem angefochtenen „Nein“, kein „Ja“ wird. Anders ist die Situation bei einer echten Nebenbestimmung. Hier lautet die Antwort der Behörde „Ja, aber“. Wird das „Aber“ durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt, bleibt das begehrte „Ja“ über.

II. Keine Nebenbestimmung im Rechtssinne („unechte“ Nebenbestimmung) Keine Nebenbestimmungen im Rechtssinne liegen in Fällen vor, in denen

• • • •

Ein VA mit einer von einem Gesetz verwendeten Terminologie bezeichnet wird nur auf eine bestehende Rechtslage hingewiesen wird. eine bloße Inhaltsbestimmung vorliegt. eine Teilgenehmigung erteilt wird. Seite 1  von 4 

• eine Teilablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes vorliegt. Bei dieser handelt es sich um ein minus des ursprünglich gewünschten Inhalts.

• eine modifizierende Genehmigung („Genehmigung mit modifizierter Auflage“) vorliegt. Eine modifizierende Genehmigung bzw. Genehmigung mit modifizierender Auflage liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt mit anderem („modifiziertem“) Inhalt ergeht als beantragt, wenn also kein minus, sondern ein aliud vorliegt. Beispiel: A beantragt die Genehmigung zum Bau eines 5-stöckigen Mietshauses, bekommt aber nur 3 Stockwerke genehmigt. III.Echte Nebenbestimmung Eine echte Nebenbestimmung liegt vor, wenn der betreffende Zusatz unter § 36 II VwVfG zu subsumieren ist. Dabei unterscheidet § 36 II VwVfG zwischen unselbstständigen (vgl. § 36 II Nr. 1-3 VwVfG: „erlassen werden mit“) und selbstständigen Nebenbestimmungen ( vgl. § 36 II Nr. 4 und 5 VwVfG: verbunden werden mit“). Die Gruppe der unselbstständigen Nebenbestimmungen besteht aus Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt und die Gruppe der selbstständigen Nebenbestimmungen setzt sich aus Auflage und Auflagenvorbehalt zusammen. 1. Selbstständige Nebenbestimmungen a. Auflage Eine Auflage ist nach § 36 II Nr. 4 eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Trotz ihres grundsätzlich eigenständigen Charakters ist die Auflage dennoch in ihrem Regelungsgehalt vom Grund-Verwaltungsakt abhängig. SDie Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht. Das heißt, dass eine Bedingung anzunehmen ist, wenn die Behörde das wirksamwerden eines Verwaltungsaktes von einem Ereignis abhängig machen will bis dahin ist die Wirksamkeit suspendiert. Im Falle einer Auflage ist der Verwaltungsakt unabhängig vom Eintritt eines Ereignisses (Tun, Dulden oder Unterlassen) von Beginn an wirksam, aber selbstständig vollstreckbar - daher zwingt sie. Eine Bedingung liegt regelmäßig vor, wenn die Beachtung der Verhaltensvorgaben derart wichtig erscheint, dass die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes davon abhängen soll. Im Zweifelsfall ist stets eine Auflage als für den Bürger weniger belastende Maßnahme anzunehmen. Im Gegensatz zur Bedingung kann eine Auflage im Wege der Verwaltungsvollstreckung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Bedingung nämlich ist eine „Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt“ (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 BremVwVfG). Die Auflage wiederum ist eine „Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird“ (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 BremVwVfG). Seite 2  von 4 

Bei der Abgrenzung sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: 1. Bezeichnung durch die Behörde 2. Erkennbarer Wille der Behörde 3. Die Zulässigkeit der jeweiligen Nebenbestimmung 4. Im Zweifel ist die Auflage als das in der Regel mildere Mittel anzunehmen IV. Statthafte Klageart beim Vorliegen von Nebenbestimmungen Bei der Frage, ob und wie Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen statthaft ist, werden mehrere Ansichten vertreten. 1. Ansicht: Unterscheidung nach der Art der Nebenbestimmung Nach einer Ansicht ist zu unterscheiden, welche Art von Nebenbestimmung vorliegt. Befristungen, Bedingungen und Widerrufsvorbehalte sind untrennbare und damit unselbstständige Teile des VA. In diesen Fällen sei nur die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Nebenbestimmungsfreien VAs möglich. Auflagen und Auflagenvorbehalte dagegen seien selbständige Verwaltungsakte, die isoliert mit der Anfechtungsklage angefochten werden können. Nach dieser Ansicht wäre die Verpflichtungsklage gerichtet auf die Erteilung einer bedingungsfreien Baugenehmigung die statthafte Klageart. 2. Ansicht: Verpflichtungssituation bei allen Nebenbestimmungen Die zweite Ansicht argumentiert, dass es dem Kläger in der isolierten Anfechtungssituation immer um die Erweiterung seines Rechtskreises gehe (V A ohne die belastenden Nebenbestimmungen). In diesen Fällen sei immer die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. 3. Ansicht: Unterscheidung nach Art der Entscheidung (Ermessen oder gebundene Entscheidung) Eine weitere Ansicht möchte die Anfechtung der Nebenbestimmung davon abhängig machen, ob eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung der Behörde vorliege. Es könne nicht sein, dass der Behörde im Falle einer Ermessensentscheidung ein Verwaltungsakt aufgezwungen würde, den sie in der Weise nicht habe erlassen wollen. In den Fällen von Ermessensentscheidung sei damit nur die Verpflichtungsklage statthaft. Weil es sich bei der Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 BremLBO um eine gebundene Entscheidung handelt („ist zu erteilen“), wäre nach dieser Ansicht die Anfechtungsklage statthaft. 4. Ansicht: Isolierte Anfechtung bei Teilbarkeit der Nebenbestimmung Die neuere Rechtsprechung lässt eine Teilanfechtung gegen Nebenbestimmung grundsätzlich zu (Anfechtungsklage), sofern sie zunächst prozessual (Frage der Zulässigkeit) und im späteren auch materiell (Frage der Begründetheit) teilbar vom Hauptverwaltungsakt sei. Die genannte Trennung begründet das BVerwG mit dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „soweit“. Diese Frage sei in der Begründetheit der Klage zu verorten. Die prozessuale Teilbarkeit liege bereits dann Seite 3  von 4 

vor, wenn die Aufhebung der Nebenbestimmung nicht von vornherein ausscheidet. Wann dies der Fall sein soll hat das BVerwG bisher offengelassen.14 Eine Orientierung bietet dabei § 44 Abs. 4 VwVfG. Es stellt sich also die Frage, ob die Behörde den Verwaltungsakt auch ohne die angefochtene Nebenbestimmung hätte erlassen können. Grundsätzlich ist die Behörde befugt, Baugenehmigungen ohne Auflagen zu erlassen. Mithin kann die Nebenbestimmung gesondert durch die Anfechtungsklage angefochten werden. Streitentscheid: Gegen die Ansicht 2 spricht, dass sie sich schwer mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vereinbaren lässt. Nach dessen Wortlaut ist eine Teilanfechtung grundsätzlich möglich. Denn das Gericht kann einen Verwaltungsakt aufheben, soweit er rechtswidrig ist. Gegen die Ansicht 1 spricht, dass im Gesetz kein Ansatzpunkt zu finden ist, die die vorgenommene Trennung der Nebenbestimmungen zulassen. Grundsätzlich ist immer im Einzelfall zu entscheiden, ob ein selbständiger Teil vorliegt, oder nicht. Zwar wohnt der Befristungen, der Bedingungen und dem Widerrufsvorbehalt eine gewisse Unteilbarkeit zum Veraltungsakt durch die Zielrichtung vor, die rechtfertigt jedoch nicht in jedem Fall eine selbstständige Anfechtung der Nebenbestimmung zuzulassen. Zudem greift auch hier der Wortlaut von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“).

Seite 4  von 4 ...


Similar Free PDFs