Prüfungsschwerpunkte für die Ö PDF

Title Prüfungsschwerpunkte für die Ö
Course Bürgerliches und Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Institution Universität Leipzig
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Prüfungsschwerpunkte Winter 13/14...


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©Madlen Horn 2008

Prüfungsschwerpunkte für die Ö-Recht Klausur 1. Abgrenzung öffentliches Recht und Anwendung in Rechtspraxis Staat Privatrecht: Bürger ggü Bürger Öffentliches Recht: Var. 1: Staat und Bürger haben ein Außenrecht Var. 2: Innenrecht

Abgrenzungstheorien Subjektstheorie stellt darauf ab, ob ein staatlicher Hoheitsträger öffentlich-rechtliches Subjekt) handelt Problem: Staat benutzt oft privatrechtliche Handlungsformen und Verkleidungen (bspw. kommunale Wirtschaftsunternehmen – Stadtwerke GmbH) Auch Private können mit öffentlich-rechtlichen Hoheitsbefugnissen ausgestattet werden (sog. Beliehene bspw. Bezirksschornsteinfeger) Subordinationstheorie stellt auf das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger ab Problem: Staat tritt dem Einzelnen oft auch gleichgeordnete (z.B. als Vertragspartner) gegenüber Interessentheorie stellt darauf ab, ob die Rechtsnormen den öffentlichen oder privaten Interessen dienen Problem: Rechtsnormen dienen oft sowohl privaten Interessen als auch öffentlichen Interessen (Bsp.: Abstandsvorschriften in der SächsBauO) Modifizierte Subjektstheorie / Zuordnungstheorie stellt darauf ab, ob die Rechtsnorm den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt zum Zuordnungssubjekt haben

2. Auslegungsmethodik Allgemeine Auslegungsmethodik Wortlautauslegung: Feststellen der normativen Aussage anhand des Wortlautverständnisses Systematische Auslegung: Feststellen des normativen Aussagegehaltes anhand der systematischen Stellung innerhalb eines Gesetzes, eines Normkomplexes oder des Rechtsgebietes, also anhand des Verhältnisses zu anderen Normen Historische Auslegung: Feststellen des normativen Aussagegehaltes anhand des historischen Zusammenhangs der Entstehung der Norm (evtl. im Vergleich zum vorherigen Recht; Berücksichtigung des Verständniswandels) Historisch-genetische Auslegung: Prüfen, was den Normgeber bewogen hat. (Anhand von Gesetzesmaterialien [Gesetzesbegründung])

©Madlen Horn 2008 Teleologische Auslegung: Feststellen des normativen Aussagegehaltes durch Ermitteln von Sinn und Zweck der Norm (Normziele) Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Besondere Auslegungsmethoden Verfassungskonforme Auslegung Im demokratischen Rechtsstaat wird unterstellt, dass ein staatlicher Normgeber nur verfassungskonforme Normen schaffen wollte. Lässt eine Norm mehrere Deutungen zu, dann ist die Deutung maßgeblich, die der Norm noch einen verfassungskonformen Inhalt verleiht. Richtlinienkonforme Auslegung Im Europarecht herrscht der Grundsatz des effet utile, d.h. das Europarecht ist auf größtmögliche praktische Wirksamkeit ausgerichtet. Setzt der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedsstaates europäisches Recht um, dann ist der Norm der Inhalt beizumessen, bei dem der europäische Ursprung der Norm am stärksten zu Geltung kommt.

3. Struktur von Rechtsnormen Konditional gefasste Rechtsnormen: Final gefasste Norm: Deskriptive Norm:

Bedingung mit Rechtsfolge mit Zielvorgabe beschreiben eines Zustandes oder Zuständigkeit

4. Abgrenzung Subjektives und Objektives Recht Objektives Recht - Ordnet allgemein für jedermann die Rechtsverhältnisse - Dient dem öffentlichen Interesse  Jede staatliche Rechtsnorm hat solchen objektiven Charakter Subjektives Recht - Verleiht dem einzelnen eine bestimmte Rechtsposition - dient (auch) subjektiven Interessen des Einzelnen - verleiht Einzelnem Anspruch auf Durchsetzung des Rechts  Subjektiver Rechtscharakter muss bei jeder Norm besonders festgestellt werden • Grundrechte • Schutznormtheorie 5.1. Die Grundrechtsberechtigten Natürliche Personen  Grundrechtsträgerschaft ergibt sich aus der Natur der Grundrechte als Menschenrechte Eingrenzung des personellen Schutzbereiches a) Menschenrechte/Jedermannsgrundrechte b) Bürgerrechte/ Deutschegrundrechte Zeitliche Dimensionen des Grundrechtsschutzes Bis zur Geburt: schutz des nasciturus Danach: natürlicher Grundrechtsschutz Nach Tod: postmortaler Grundrechstschutz Grundrechstverluste a) Durch sog. Grundrechtsverzicht im GG nicht erwähnt deshalb strittig b) Durch sog. Grundrechtsverwirkung Art. 18

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Personenvereinigungen/ juristische Personen v Grundrechtsträgerschaft bedarf einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Anwendungsbefehls(Art. 19 Abs 3 GG) Tatbestandsmerkmale: • Inländische: Verwaltungsmittelpunkt im Inland Justizgrundrechte auch für ausländische juristische Personen • Juristische Personen: jede Organisation oder Personenmehrheit, die zumindest teilrechtsfähig ist • Des Privatrechts: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, ergit sich aus dem Abwehrcharakter ggü Eingriffen des Staates Problem: Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öff. Rechts Ausnahmsweise, wenn • Bereich mit Unabhängigkeit vom Staat • Zuordnung zu grundrechtlich geschütztemLebensbereich • „Sachwalter“ des Einzelnen Beispiele: öff.-rechtl. Rundfunkanstalten, Universitäten. Kirchen • Soweit Grundrecht dem Wesen nach anwendbar: Wesen des Grundrechtes: darf nicht nur an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpfen Wesen der juristischen Person: personales Substrat muss erkennbar sein, Grundrechsttypische Gefährdungslage

5.2. Grundrechstverpflichtete

Staat: Gebietskörperschaften : BRD, Bundesländer, Gemeinden, Landkreise Sonstige selbstständige Rechtsträger: Öfftl. Rechtl. Körperschaften, öfftl.rechtliche Anstalten, öfftl. Rechtli. Stiftungen Sonderformen: Beliehene, juristische Personen des Privatrechts mit staatl. Beteiligung Private: Unmittelbare Drittwirkung/ Ausnahme im Arbeitsrecht(BAG) Mittelbare Drittwirkung Sonderformen wie gesagt

6. Grundrechtsfunktion Subjektiv-rechtliche Funktion



Abwehrrecht

• • • •

o Grundrecht schützt vor staatl. Eingriffen in Freiheitsphäre des Einzelnen Mitwirkungsrecht Nichtdiskriminierung Verfahrensgarantie Leistungsrecht o Primäre Leistungsrechte o Teilhaberechte

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§ Derivate Teilhaberrechte § Originäre Teilhaberrechte Objektiv-rechtliche Funktionen o Schutz vor Verhalten Dritter o Drittwirkung o Einrichtungsgarantie o Verwaltungsprivatrecht o Grundrechte als objektive Wertordnung

7.Grundrechtsprüfung v

v



Schutzbereich/ Grundrechtsbetroffenheit o Betrifft eine stattliche Maßnahme den Anwendungsbereich eines Grundrechtes? o Ist also der persönliche(WER wird geschützt? WER ist grundrechtsberechtigt? Deutsche(Art.12GGArt.8) Ausländer(Art.16aGG) Jedermann(Art.2Abs1)) oder sachliche Schutzbereich( WAS wird geschützt? Welcher Ausschnitt aus de menschlichen oder gesellschaftlichen Lebensbereich ist betroffen? Meinungsäußerung(Art. 5 Abs. 1 satz1) Ehe(Art.6 Abs 1GG) Versammlung(Art.8 Abs1GG) eines Grundrechtes betroffen? Eingriff o Wird durch eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich eingegriffen? o Wird dr. die staatl. Maßnahme die Gewährleistung des Grundrechts in irgendeiner Weise verkürzt? § Unterscheide • Moderner Eingriffsbegrigg • Klassischer Eingriffsbegriff Rechtfertigung des Eingriffs o Erlaubt die Verfassung diesen Eingriff? § Ja, wenn Eingriff dr. Schranken(verfassungsunmittelbare Schranken: Ergeben sich aus Normen v. Verfassungsrang(aus Wortlaut/aus Grundrechten anderer/aus staatsorganisationsrechtl. Normen(sehr problem)) verfassungsmittelbare Schranken: Ergeben sich aus unterverfassungsrechtl. Normen(einfache Gesetze/Rechtsverordnung ausdrückliche Schrankenvorbehalte(können beschränkt werden, Regelvorbehalte(ausgestalten,vorbehalten), Eingriffsvorbehalte) aber nur, wenn die Verfassung gedeckt und die Schranken-Schranken beachtet wurden

8. Art 2 Abs 1 GG „Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ •

Beinhaltet das allg. Persönlcihkeitsrecht -schützt die Freiheit der Persönlichkeitsentwicklun

©Madlen Horn 2008 -Auffangrecht(Generalklausel) sog. Unbenanntes Freiheitsrecht Personeller Schutzbereich: -Jede natürliche Person -unabh. Von Staatszugehörigkeit Problem: auch juristische Personen Grundrechtsträger? Art. 19 Abs. 3 GG -wird teilweise bejaht Sachlicher Schutzbereich: Allgemein: Schutz der Integrität der Persönlichkeit Recht auf Respektierung der Privatsphäre und des sozialen Geltungsanspruches(ggü Staat und Dritten) mittelbare Drittwirkung Einzeln: o Schutz eines abgeschirmten Bereiches der pers. Entfaltung -Schutz vor Verwendung privater Tasgebuchaufzeichnungen im Strafprozeß -Freiheit zur Gestaltung des Geschlechtslebens -Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung -Recht am Geburtsnamen -Schutz vor aufgedrängtem Werbematerial o Schutz der Selbstdarstellung des Einzelnen in der öffentlichkeit -Schutz der pers. Ehre -Recht am eigenen Bild -Recht am eigenen Wort -Recht auf Gegendarstellung -Schutz des Beschuldigten vor Selbstbezichtigung -Recht des Strafgefangenen auf Reszialisierung o Recht des Minderjährigen auf Schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit o Recht auf informationelle Selbstbestimmung Eingriff: jede Missachtung eines Schutzgutes Verfcassungsrechtliche Rechtfertigung: 1) 2) a. b. Ł



Wenn Eingriff dr. Grundrechtaschranke gedeckt Wenn Schranken-Schranken beachtet wurden Verhältnismäßigkeitsprinzip Wesengehaltsgarantie Art. 19 Abs 2 GG Galt früher als sog.Sphärengarantie

Beinhaltet aber auch die Handlungsfreiheit -umfasst den gesamten menschlichen Lebensbreich(lückenloser grundrechtlicher Schutz) Schutzbereich: Keine beschränkung auf natürliche Person

©Madlen Horn 2008 Unabhängig von Staatszugehörigkeit Können sich Ausländer nicht auf ein Deutschengrundrecht berufen, bietet die allgemeine Handlungsfreiheit einen gewissen schutz Sachlicher schutzbereich: Jedes beliebige tun und unterlassen jedes menschliche verhalten ----Fkt. Als Auffanggrundrecht:fällt ein Verhalten nicht in den schutzbereich eines speziellen grundrechtes, wird es zumindest vom schutzbereich des Art. 2 Abs 1 GG erfasst. Der schutz umfasst somit: -Vertragsfreiheit -Ausreisefreiheit -Freiheit vor öfftl.-rechtlichen Zwangsverbänden -Abgabenfreiheit Sonstiges Verhalten;: -Reiten im Wald -Taubenfüttern Eingriffe: Jede staatliche Maßnahme die belastend wirkt

9. Art. 4 GG Glaubens-, Gewissens und Bekenntnisfreiheit Art. 4Abs 1 und 2 GG Umfassendes einheitliches Grundrecht in Bezug auf: -Glauben -Weltanschauung -Gewissen -Religionsausübung Darauf wirkt Art. 140 GG(Weimarer Verfassung ein) -Art 137 Ans 1 WRV Es besteht keine Staatskirche Trennung von Staat und Kirche Religiöse und weltanschauliche Neutralität Art 4 Abs. 3 GG Recht auf Kriegsdienstverweigerung --man kann die einelnen Teile aber als separate Grundrechte betrachten Schutzbereich Personeller Alle natürlichen Personen

sachlicher

Eingriffe

Religons-und weltanschauungsfreiheit: Glauben, Religion, Weltanschauung ..bilden, haben, äußern,entsprechend handeln

Jede staatliche Maßnahme, die das geschützte verhalten verkürzt Bsp: Warnung von sekten -

Verfassungsrechtliche rechtfertigung Ergibt sich aus grundrechtsschranke

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Personenvereinigungen und juristische Personen

Ebenso..nicht zu gleuben, nicht zu bekennen, religiöse Handlungen zu unterlassen Kollektive Religions-und Weltanschauungsfreiheit: Freiheit sich zu religiösen Vereinigungen zusammenzuschliessen Gewissensfreiheit: Gewissen: Jede ernste sittliche, dh an den Kategorien gut und böse orientierte Entscheidung, die der einzelne als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nich ohne gewissensnot handeln könnte

10. Art 5 III GG kunstfreiheit Schutzbereich Personeller Werkbereich: Künstler Wirkbereich: Mittler(Verleger, Galeristen, Museumsdirektor, Händler)

sachlicher

Eingriffe

Kunst -kein einheitl begriff…zb zuordnung zu einem best. werktyp(literatur, theatger, malen, bildhauen, musik)

-jede dr verbote, sanktionen und tatsächliche maßnahmen

Wissenschaftsfreiheit Subjektiv; Abwehrrechte objektiv: institutionelle garantie Schutzbereich sachlicher Eingriffe Personeller Natürl. P: Wissenschaft, forschung Jede beeinträchtig. Hochschullehrer, Assis, und lehre Kein wiss. MA, Students einheitlicher eingriff:lehrplan, Juri. P: wissenschaftsbegriff wenn freiheit zur Des Privatrechts: priv. erforderlich ist darbietung und Hochschulen , anwendung wissensch. aufbereitung bleibt Forschungsunternehmen, Methoden--Wissensverbände wissenschaft in ö+priv Öfftl.Recht: staatl Uni, Hochschulen forschung Fakultäten in priv

Verfassungsrechtliche rechtfertigung Kein gesetzesvorbehalt

Verfassungsrechtliche rechtfertigung Kein gesetzesvorbehalt

©Madlen Horn 2008 forschungseinrichtungen Nicht: bloße wissensvermittlung an schulen o. aubilplätzen

11- Art. 9 Vereinigungsfreiheit Schutzbereich sachlicher Personeller Deutschengrundrec Vereinigungen ht • freiwillig Natürliche p. • gemeinsamer zweck Juristidsce P.bzw • auf bestimmte dauer gleichgestellte angelegt vereinigungen • mindestmaß an orga Schutzumfang: • Individualfreiheit +: Gründung: Entscheidung über Zeitpkt, Zweck, Rechtsform, Sitz, Satzung Betätigung und Verbleib -: Recht auf fernbleiben von priv. vereinigungen, recht auf austritt streitpunkt: Freiheit vor öfftl.rechtl zwangsverbänden • Kollektivfreiheit Entstehhen und bestehen der vereinigung selbst- selbstbestimmung, Mitgliederwerbung

Eingriffe Entscheidung zw: bloße ausgestaltete Regelungen..kein Eingriff Eingriffe: jede schutzbereichsverkürzen de maßnahme(verbote, präventivkontrollen, behinderungen)

Verfassungsrechtlic he rechtfertigung Wenn schranken beachtet werden: # für verbote: Strafgesetzte dürfen sich nicht allg gege vereinigungen richten

12. Art. 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Bisheriges Verständnis: Abwehrrechte geg. Den Staat, Grundrechtsverpflichtet war der Staat als Bundespost und postfremde Staatsorgane(Staatsanwaltschaft, Polizei, Verfassungsschutz) Verständniswandel dr. Postprivatisierung? Sind jetzt postfremde Organe die Grundrechtsverpflichteten Schutzpflicht des Staates: staat muss Rechtsordnung bereithalten, die Schutz der Geheimnisse dr. private Unternehmen sichert. Problem: Sind auch private Postunternehmen grundrechtsverpflichtet?

©Madlen Horn 2008

Schutzbereich Personeller Natürliche person Juristische Person -Als Teilnehmer des Kommunikation svorgangs - als Post- und Telekommunika tionsunternehm en(sog mittelbare Grundrechtsträ ger

sachlicher

Eingriffe

Individuelle Kommunikation  Briefgeheimnis Schutz alleer privaten(schriftlichen) Mitteilungen von Person zu Person vor unberechtigter Kenntnisnahme---Inhalt der mitteilung und daten der beförderungsumstände  Postgeheimnis…Schutz der gesamten körperlichen Nachrichtenübermittlung und Kommunikation und Posteinrichtungen (Inhalt der Sendung und Daten über Bef)  Fernmeldegeheimnis (kommunikationsdinhalt/ vorgang)

Jede maßnahme, die auf kenntniserlangung des kommunikationsinhaltes oder von Informationen zum Kommunikationsvorgan g gerichtet ist

Verfassungsrechtlic he rechtfertigung Wenn eingriff dr schranken gedeckt und schranken.schranke n beachtet werden

Verhältnis zu anderen Grundrechten: Elektronische Kommunikaton an unbestimmten Adressaten Art 5 Abs 1 S 2 GG Rundfunkfreiheit

13. Art. 12 GG Berufsfreiheit/ Berufswahlausübungsfreiheit Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und nicht verboten ist Ł Keine Beschränkung auf klassische Berufsbilder nicht geschützt: einmalige Erwerbstätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht nicht geschützt: Hobby

©Madlen Horn 2008 Schutzbereich Personeller Deutschengru ndrecht Natürliche p. Juristische Personen

sachlicher

Eingriffe

• Berufsfreiheit v Berufswahlfreiheit Wahl des Berufes, Wahl des Arbeitsplatzes, Wahl der Ausbildungsstätte v Berufsausübungsfreih eit

2 Eingriffstypen: v Klassischer finaler Eingriff • Maßnahme mit subjektiv berufsregelnder Tendenz • Maßnahme die sich auf beruf nur mittelbar(faktisch ) auswirken • Eingriff wenn objektiv, berufsregelnde Tendenz

 Einheinheitliches Grundrecht mit einheitlichen Schranken

Verfassungsrechtliche rechtfertigung Wenn schranken beachtet werden: Wenn Schranken-Schranken beachtet werden: Verhältnismäßigkeitsprinzip gestuft: Stufe 1: Berufsausübungsregelungengeringste Eingriffsintensität, gerechtfertigt bei vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls(zB. Ladenöffnungszeiten, Werbebeschränkungen für Ärzte, Apotheker, RA) Stufe 2: Subjektive Berufszugangsvorraussetzung -mittlere Eingriffsintensität, gerechtfertigt bei Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter(zB.: Altersbegrenzung für Berufszugang, Erfordernis von best. Berufsabschlüssen) Stufe 3: Objektive Berufszugangsvorraussetzung en -höchste Eingriffsintensität, gerechtfertigt zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter--Volksgesundheit, Steuerrechtspflege, Schutz vor ungeeigneten Rechtsberatern. Leistungsfähigkeit des öftl. Verkehrs, Aufbau der verwaltung in den neuen Bulä(zB: Bedürfnisklauselfür die Zulassung von Taxen, Apotheken) • Stufentheorie

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14. Art. 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung Bedeutung: GG bietet umfassenden Schutz der Privatsphäre Art. 13/10/2 Abs 1GG

Schutzbere ich Personeller Natürliche p. Juristische Personen

sachlicher

Eingriffe

Verfassungsrechtliche rechtfertigung

• Weiter Wonungsbegriff • Alle Räume die erkennbar der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens gemacht sind v Subjektive Bestimmung v Objektive Bestimmung Einfriedung erforderlich • Wohnungen -Wohnhäuser -Mietwohnungen -Wohnmobile -Hausboote -Zelte -Hotelzimmer Und -Betriebs-und Geschäftsräume( alle Räume die während der Öffngszeiten nicht zugängl für jedermann) • Keine Wohnungen Telefonzellen -Strandkörbe -Parkplätze Obdachlosenschl afplatz im Bhf

• Jede verletzung der Privatheit der Wohnung • Durchsuch ungen • Betreten( ohne oder geg. Den Willen des GGträgers) • Akustische Wohnungs überwachu ng • Sonst. techn. Wohnungs überwachu ng • Sonst. Eingriffe und Beeinträch tigung

Wenn Eingriff drSchranken-Schranken gedeckt Durchsuchungen: • Richtervorbehalt • Gefahr in Verzug: gesetzesvorbehalt für andere staatl. Stellen Akust. Wohnungsüberwachung • Quali. Richtervorbehalt(3Richter) • Qual. Gesetzesvorbehalt: bei einzelnen best. bes. schwere StraftATEN) • -bei Gefahr in Verzug: Einzelrichter Sonst. techn. Wohnungsüberwachung -allgemeine Anwendung: • Richtervorbehalt • Eingriffsvoraussetzung : dringende Gefahr für die öfftl. Sicherheit(insb Lebensgefahr) • Gefahr in Verzug: Gesetzesvorbehalt für andere staat- Stellen, Nachholpflicht der richterl. Entscheidungen -Sonderfall Eigensicherung des Einsatzbeamten • Gesetzesvorbehalt fr staatl Stelle • Richtervorbehalt bei erlangen der erlangten Erkenntnisse Sonstige Eingriffe und Beschränkungen • Zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen • Gesetzesvorbehalt, bei verhütung dringender Gefahr für öfftl. Sicherheit und Ordnung(Behebung von Raumnot, Bekämpfung von Seuchengefahr, Schutz gefährdeter Jugendlicher)

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15. Art. 14 GG Eigentum Bedeutung: Institutsgarantie, Individualgarantie, Verfahrensgarantie…Streitpunkt: Gibt das GG eine best. Wirtschaftsordnung vor? Schutzbe reich Personell er Natürlich e p. Inländisc he Juristisch e Personen des Privatrec hts

sachlicher

Eingriffe

• Eigentum: Gesamtheit der vom Gesetzgeber gewährten vermögenswerten Rechte v Private Vermögensrechte…… -Sacheigentum -dinglichen Rechte -Pfandrechte -Nutzungsrechte -Mitgliedsch.rechte -Aktien -geistiges Eigentum -Patentrechte -Forderungen -Bergbaurechte -priv.Fischereirechte -Jagdausübungsr...


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