Software Life Cycle - Kapitel 13 PDF

Title Software Life Cycle - Kapitel 13
Author Mert Dalbudak
Course Software-Lifecycle
Institution Fachhochschule Aachen
Pages 7
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Summary

Kapitel 13...


Description

SLC 13 Rechtlich relevantes in Softwareprojekten - Schutz der Software o Software hängt an technischen Geräten => funktionsweise zu schützen o Patentrecht - Vertragsrecht - Haftung Vertragsrecht - Verträge unterliegen zivilrechtlich dem BGB - Vertragliche Beziehungen zwischen Vertragsparteien in vielen Bereichen o Programmnutzung/Rechte o Wartung/Pflege o Support o Beratung - Wahl der Vertragsart beeinflusst Rechte und Pflichten o Nutzungsmöglichkeiten o Vorgaben für Abnahme und Teilleistungen o Gesetzliche Mängelansprüche, Recht auf Nachbesserungen/Neulieferung - Vertragsarten: o Kaufvertrag  Überlassung auf Dauer o Werkvertrag o Dienstvertrag o Mietvertrag  Überlassung auf Zeit o Individueller atypischer Vertrag Individualsoftware

Wird eher für Produkte auf Dauer angefordert. Daher macht ein Mietvertrag kein Sinn. Sonderfall frei Software - Häufig eingeordnet als Schenkung - Schenkender ist nur bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz haftbar Kaufvertrag: Pflichten & Rechte 1. Verkäufer - Verschafft dem Käufer Eigentum an Software - Übergibt Software frei von Rechts- und Sachmängeln 2. Käufer - Bezahlt vereinbarten Kaufpreis 3. Verkäufer - Ist zur Gewährleistung verpflichtet (z.B. Sachmängel) - Muss ggf. auf Anforderung des Käufers nachbessern 4. Käufer - Darf Nachbesserung verlangen - Darf ggf. zurücktreten bzw. Kaufpreis mindern Werkvertrag: Pflichten & Rechte 1. Auftragnehmer - Stellt versprochene Software her - Verschafft Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln 2. Auftraggeber - Bezahlt vereinbarten Preis 3. Auftragnehmer - Ist zur Gewährleistung verpflichtet (z.B. bei Sachmangel) - Muss ggf. auf Anforderung des Käufers nachbessern 4. Auftraggeber - Darf Nachbesserung verlangen, bzw. selbst nachbessern mit Ersatz der Aufwendung (Selbstvornahmerecht) - Darf ggf. zurücktreten bzw. Preis mindern Mietvertrag: Pflichten & Rechte 1. Vermieter

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- Gewährt Gebrauch der Software, überlasst Sache in dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand und erhält diesen während der Mietzeit 2. Mieter - Zahlt vereinbarten Mietzins 3. Auftraggeber - Darf Mietzins mindern/aussetzen, wenn Mangel vorliegt, der Mietsache unbrauchbar macht Dienstvertrag: Pflichten & Rechte 1. Auftragnehmer - Leistet versprochene Dienste 2. Auftraggeber - Zahlt vereinbarte Vergütung Sonderfall - Herausgabe des Quellcodes häufige Forderung bei Softwareentwicklung o Mögliche Weiterentwicklung durch hauseigenen Entwickler des Auftraggebers - Besonders häufig strittig im Falle eines Werkvertrags, Auslegung durch Gerichte nötig, wenn keine klaren vertraglichen Reglungen getroffen sind - Möglichkeit der Hinterlegung (Escrow Agreement) o Unabhängiger Dritter erhält ständig aktuellen Quellcode, Herausgabe anhand vordefinierter Bedingungen Pflege/Wartung - Oftmals Abschluss eines eigenen Softwarepflegevertrags: Vereinbarungen hinsichtlich Fehlerbeseitigung und Updates - Häufig unklar, ob Beseitigung eines Mangels im Rahmen der Gewährleistung oder des Softwarepflegevertrags Gewährleistung Käufer stellt Fehler in Software fest, die er von Händler bezogen hat. => Der Hersteller der Software ist nicht gegenüber dem Käufer zur Gewährleistung verpflichtet - Gewährleistungsrecht gilt zunächst immer innerhalb des Vertragsverhältnisses, z.B. 3

o Kaufvertrag bei Standardsoftware o Werkvertrag bei Individualsoftware - Rechte sind gesetzlich geregelt, können (in Grenzen) individuell vereinbart werden Vertragsrecht bei Mängeln - Beweislast i.d.R. bei Erwerber - Häufiger Streitpunkt o Z.B. Abstürze ohne Datenverlust? o Keine Unterstützung üblicher Hardware? o Fehlerhafter Funktionsaufruf in GUI - Sachmängel o Hat Sache vereinbarte Beschaffenheit? - Rechtsmangel o Können Dritte Rechte an der Sache geltend machen? Haftungsrecht: Vertragliche Ansprüche - Ansprüche bestehen zunächst gegenüber dem Vertragspartner - Haftung für Mangelschäden

- Haftung für Mangelfolgeschaden

Haftungsrecht: Deliktische Ansprüche Deliktische Haftung = Verschuldenshaftung Haftung nach BGB (§823) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei Software i.d.R.: Produkthaftung Verschuldensabhängige Produzentenhaftung

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- Produzent hat Pflicht das Produkt sicher herzustellen o Konstruktionspflicht, Fabrikationspflicht, Instruktionspflicht - Pflichten zur Vermeidung hängen oft von bedrohten Rechtsgütern ab ? Verschuldensunabhängige Produkthaftung - Ergibt sich aus §1 Produkthaftungsgesetz: Hersteller ist schadensersatzpflichtig, wenn o Jemand getötet o Sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder o Eine Sache beschädigt wird - Unabhängig vom Verschulden Patentrecht Voraussetzung für Patent: Neuheit gehört nicht zum Stand der Technik - Unterschied zu Urhaberrecht: o Absolut neu (noch nirgends mündlich oder schriftlich beschrieben, benutzt, der Öffentlichkeit zugänglich. o Antrag und offizielle staatliche Patenterteilung - Nach §1 Abs. 1 PatG muss technische Erfindungen o Neu o Beruhend auf erfinderischer Tätigkeit o Gewerblich anwendbar sein - Nicht patentierbar nach §1 Abs. 3 u.a.: o Programme für Datenverarbeitungsanlagen - Aber nach §1 Abs. 4 Ausschluss gilt nur, wenn Software „als solche“ patentiert werden soll Software ist patentierbar, wenn klassisch-technisches Problem gelöst wird - Nicht ausreichend: zur Ausführung wird Computer benötigt - Software weist technische Eigenheiten auf, die nach PatG - Patentierbar sind (meist Entscheidung des Bundespatentgerichts) o Eingebunden in technische Abläufe, z.B. in Messinstrumenten o Funktionsweise des datenverarbeitenden Geräts als solches ist betroffen Patentinhaber ist Anmelder (nicht unbedingt der Erfinder) 5

- Ausgeschlossen sind unrechtmäße Anwendungen - In Arbeitsverhältnis: o Erfinder muss Erfindung an Arbeitgeber melden, der dann anmelden muss o Nach bestimmter Frist fällt Recht an Arbeitnehmer Urheberrecht „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“. - Software ist durch Urheberrecht geschützt o Unabhängig von Programmiersprache o Gilt auch für Quellcode/Objektcode o Gilt für standalone und nicht standalone Software o Nicht geschützt  GUI und Webseiten  Schnittstellen - Auf europäischer Ebene geregelt (Richtlinie 2009/24/EG) - Probleme an diese o Urheberrecht ist auf eigenschöpferische Werke ausgelegt (Kunst, Literatur, Wissenschaft) => starker persönlichkeitsrechtlicher Bezug Urheberschutzvoraussetzungen - Allgemein sind schützenswert laut UrhG o Persönliche geistige Schöpfung (§2 Abs. 2 UrhG) - Software muss die Leistung eines Durchschnittsprogram erheblich übersteigen Dauer des Schutzes - Schutz beginnt mit Erstellung des Werkes - Keine festgelegte Form und bereits vor Veröffentlichung - Doppelschöpfungen sind grundsätzlich möglich und gleichermaßen geschützt - Schutz gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§64 UrhG)

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Somit ist - Keine identische Übernahme, - Keine Übernahme mit unwesentlichen Änderungen im Source Code, - Spezifisches Zusammenwirken und Ablauf einzelner Programmteile erlaubt. Sei Entwickler Arbeitnehmer so ist ausschließlich der Arbeitgeber der Urheber. Urheberpersönlichkeitsrechte - Veröffentlichung - Anerkennung der Urheberschaft/Namensnennung - Änderung/Entstellung Sofern gestattet können Nutzer nach UrhG §69c die Software - Bearbeiten - Vervielfältigen - Verbreiten Nutzungsrechte können weitergegeben werden (geregelt in Lizenzvertrag) * Urheberrecht kann nicht vollständig übertragen werden. Verletzen von Urheberrechten - Unterlassungsanspruch - Schadenersatz o Höhe abhängig von entstanden Schaden o Lizenzanalogie: Wieviel hätte die Lizenz gekostet, die Software in der angewandten Weise zu nutzen? - Herausgabeanspruch - Vernichtungsanspruch

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