Trennungs-und Abstraktionsprinzip PDF

Title Trennungs-und Abstraktionsprinzip
Course Grundkurs I im Bürgerlichen Recht
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Summary

Zusammenfassung Trennungs- und Abstraktionsprinzip BGB AT SS 2020...


Description

Trennungs- und Abstraktionsprinzip Verfügungsgeschäft •

mit dem Verfügungsgeschäft wird über ein Recht verfügt, also ein bereits bestehendes Rechte unmittelbar beeinflusst z.B. Übereignung einer Kaufsache



insbes. Rechtsgeschäfte des Sachenrechts o neben Übereignung beweglicher oder

Belastung

Rechtegeschäfte, die auf eine unmittelbare Änderung eines bestehenden Rechts gerichtet sind, indem das Recht (inhaltlich)



Sachen

Verfügungsgeschäft

verändert, übertragen, belastet oder aufgehoben wird.

eines

Grundstücks auch inhaltliche Än-

Rechte

derung bestehender Rechte

nicht körperliche Gegenstände (Umkehrschluss aus § 90 BGB), wie z.B. Ansprüche, höchstpersönliche Rechte, Eigentum,

Verpflichtungsgeschäft •

das Verpflichtungsgeschäft bewirkt nicht

Pfandrecht, Marken-, Patent- und Urheberrechte.

schon die Rechtsänderung an einem bestehenden Recht, sondern begründet erst den Anspruch der einen und die Verpflichtung der anderen Seite auf Vornahme der Rechtsänderung •

ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mind. einen Anspruch des einen Teils (Gläubiger) auf Tun oder Unterlassen des anderen Teils (Schuldner) entstehen lässt



Anspruch definiert in § 194 I BGB

Verpflichtungsgeschäft



Synonyme: schuldrechtrechtliches oder ob-

ein Rechtsgeschäft, das eine Verpflich-

ligatorisches Geschäft

tung zum Inhalt hat. Mit dem Verpflich-

regelmäßig die Grundlage für Verfügungs-

tungsgeschäft verpflichtet sich die Ver-

geschäfte

tragsparteien zur Vornahme eines Tuns o-



o Grund- oder Kausalgeschäft im Verhältnis zu den Verfügungen

der Unterlassens

Trennungs- und Abstraktionsprinzip •

Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften ist eine Eigenart des deutschen Rechts



wird formal auch dann durchgehalten, wenn die Geschäfte stillschweigend durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt vorgenommen werden, wie zum Beispiel beim alltäglichen Einkauf



Merksatz Aufgrund des Abstraktionsprinzips bleiben das Fehlen oder Mängel des Kausalgeschäfts (Verpflichtungsgeschäft) ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts (Verfügungsgeschäft)

Man bezeichnet diese Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auch als „Trennungsprinzip“



das Abstraktionsprinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf



nicht nur unterschiedliche Rechtsgeschäfte, sondern das Verfügungsgeschäft wird auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft beurteilt



Unabhängigkeit des Verfügungs- vom Verpflichtungsgeschäft = Abstraktionsprinzip o ist also das Verfügungsgeschäft nichtig, kann das Verpflichtungsgesetz trotzdem Bestand haben



im Fall eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern, sind beide Geschäfte nach § 106 ff. BGB nichtig o derselbe Mangel macht beide Geschäfte ungültig

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich •

wegen des Abstraktionsgrundsatzes hat das Fehlen des Kausalgeschäfts keine dinglichen Ansprüche zur Folge o derjenige, der eine Leistung erbracht hat, ohne dazu verpflichtet zu sein (Verpflichtungsgeschäft fehlt, aber Verfügungsgeschäft wurde durchgeführt – Eigentum wurde z.B. übertragen) erhält einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr, eben den Bereicherungsanspruch



Kausalgeschäft als Wertmesser, ob die eingetretene Rechtsänderung gerechtfertigt ist und Bestand hat

Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 BGB •

Voraussetzungen des Anspruchs o Leistungskondiktion §

Empfänger hat etwas durch eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt

o Kondiktion wegen sonstiger Bereicherung §

ein durch eine Leistung weggegebener Vermögenswert kann bereicherungsrechtlich grds. nur durch Leistungskondiktion zurückverlangt werden



Inhalt des Anspruchs o Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 BGB ist auf Herausgabe des Erlangten gerichtet o kann das Erlangte nicht mehr herausgegeben werden, steht dem Bereicherungsgläubiger ein Anspruch auf Wertersatz zu § 812 II BGB §

entfällt wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist § 818 III BGB...


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