Title | Trennungs-und Abstraktionsprinzip |
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Course | Grundkurs I im Bürgerlichen Recht |
Institution | Georg-August-Universität Göttingen |
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Zusammenfassung Trennungs- und Abstraktionsprinzip BGB AT SS 2020...
Trennungs- und Abstraktionsprinzip Verfügungsgeschäft •
mit dem Verfügungsgeschäft wird über ein Recht verfügt, also ein bereits bestehendes Rechte unmittelbar beeinflusst z.B. Übereignung einer Kaufsache
•
insbes. Rechtsgeschäfte des Sachenrechts o neben Übereignung beweglicher oder
Belastung
Rechtegeschäfte, die auf eine unmittelbare Änderung eines bestehenden Rechts gerichtet sind, indem das Recht (inhaltlich)
•
Sachen
Verfügungsgeschäft
verändert, übertragen, belastet oder aufgehoben wird.
eines
Grundstücks auch inhaltliche Än-
Rechte
derung bestehender Rechte
nicht körperliche Gegenstände (Umkehrschluss aus § 90 BGB), wie z.B. Ansprüche, höchstpersönliche Rechte, Eigentum,
Verpflichtungsgeschäft •
das Verpflichtungsgeschäft bewirkt nicht
Pfandrecht, Marken-, Patent- und Urheberrechte.
schon die Rechtsänderung an einem bestehenden Recht, sondern begründet erst den Anspruch der einen und die Verpflichtung der anderen Seite auf Vornahme der Rechtsänderung •
ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis begründet, also mind. einen Anspruch des einen Teils (Gläubiger) auf Tun oder Unterlassen des anderen Teils (Schuldner) entstehen lässt
•
Anspruch definiert in § 194 I BGB
Verpflichtungsgeschäft
•
Synonyme: schuldrechtrechtliches oder ob-
ein Rechtsgeschäft, das eine Verpflich-
ligatorisches Geschäft
tung zum Inhalt hat. Mit dem Verpflich-
regelmäßig die Grundlage für Verfügungs-
tungsgeschäft verpflichtet sich die Ver-
geschäfte
tragsparteien zur Vornahme eines Tuns o-
•
o Grund- oder Kausalgeschäft im Verhältnis zu den Verfügungen
der Unterlassens
Trennungs- und Abstraktionsprinzip •
Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften ist eine Eigenart des deutschen Rechts
•
wird formal auch dann durchgehalten, wenn die Geschäfte stillschweigend durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt vorgenommen werden, wie zum Beispiel beim alltäglichen Einkauf
•
Merksatz Aufgrund des Abstraktionsprinzips bleiben das Fehlen oder Mängel des Kausalgeschäfts (Verpflichtungsgeschäft) ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts (Verfügungsgeschäft)
Man bezeichnet diese Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auch als „Trennungsprinzip“
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das Abstraktionsprinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf
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nicht nur unterschiedliche Rechtsgeschäfte, sondern das Verfügungsgeschäft wird auch hinsichtlich seiner Wirksamkeit unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft beurteilt
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Unabhängigkeit des Verfügungs- vom Verpflichtungsgeschäft = Abstraktionsprinzip o ist also das Verfügungsgeschäft nichtig, kann das Verpflichtungsgesetz trotzdem Bestand haben
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im Fall eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern, sind beide Geschäfte nach § 106 ff. BGB nichtig o derselbe Mangel macht beide Geschäfte ungültig
Bereicherungsrechtlicher Ausgleich •
wegen des Abstraktionsgrundsatzes hat das Fehlen des Kausalgeschäfts keine dinglichen Ansprüche zur Folge o derjenige, der eine Leistung erbracht hat, ohne dazu verpflichtet zu sein (Verpflichtungsgeschäft fehlt, aber Verfügungsgeschäft wurde durchgeführt – Eigentum wurde z.B. übertragen) erhält einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr, eben den Bereicherungsanspruch
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Kausalgeschäft als Wertmesser, ob die eingetretene Rechtsänderung gerechtfertigt ist und Bestand hat
Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 BGB •
Voraussetzungen des Anspruchs o Leistungskondiktion §
Empfänger hat etwas durch eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt
o Kondiktion wegen sonstiger Bereicherung §
ein durch eine Leistung weggegebener Vermögenswert kann bereicherungsrechtlich grds. nur durch Leistungskondiktion zurückverlangt werden
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Inhalt des Anspruchs o Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 BGB ist auf Herausgabe des Erlangten gerichtet o kann das Erlangte nicht mehr herausgegeben werden, steht dem Bereicherungsgläubiger ein Anspruch auf Wertersatz zu § 812 II BGB §
entfällt wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist § 818 III BGB...