Definition Trennungs- und Abstraktionsprinzip, Fehleridentität PDF

Title Definition Trennungs- und Abstraktionsprinzip, Fehleridentität
Author Robert Fritzen
Course Einführung und Allgemeiner Teil des BGB und allgemeines Schuldrecht
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Definition Trennungs- und Abstraktionsprinzip, Fehleridentität ...


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Professor Dr. Gregor Bachmann Arbeitsgemeinschaft Modul Z I – Gr. 3

WiSe 2018/19

Trennungs- und Abstraktionsprinzip Definitionen Trennungsprinzip:

Das Verpflichtungsgeschäft ist vom Verfügungsgeschäft (dinglicher Vollzug) zu unterscheiden

Abstraktionsprinzip:

Verpflichtungsgeschäfte sind unabhängig davon wirksam, ob auch ein wirksames Verfügungsgeschäft vorliegt (bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ggf. bereicherungsrechtliche Rückabwicklung)

Verpflichtungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird (Beispiel: Kaufvertrag gem. § 433 BGB)

Verfügungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch das ein subjektives Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (Beispiel: Übertragung des Eigentums gem. § 929 S. 1 BGB)

Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip: sog. „Fehleridentität“ Definition derselbe Unwirksamkeitsgrund betrifft (ausnahmsweise) sowohl das Verpflichtungsals auch das Verfügungsgeschäft 1

Fallgruppen

Geschäftsunfähigkeit (gem. §§ 104 Nr. 2, 105 I Fehleridentität) beschränkte Geschäftsfähigkeit (gem. §§ 107, 108 Fehleridentität) Arglistige Täuschung oder Drohung (Fehleridentität gem. § 123 I, weil und sofern das Verhalten für die Verfügung kausal war; rechtsethischer Durchbruch) gesetzliches Verbot (ausnahmsweise Fehleridentität gem. § 134, wenn sich das Verbot auch auf das Verfügungsgeschäft erstreckt; bspw. Übereignung Rauschgift) Sittenwidrigkeit (ausnahmsweise Fehleridentität gem. § 138 I sofern der Vollzug der Leistung ebenfalls Sittenwidrigkeit begründet; in aller Regel aber sittlich neutral!) Wucher (Fehleridentität gem. § 138 II)

keine Fehleridentität u.a. bei: Inhaltsirrtum idR. keine Fehleridentität (idR. beim Verfügungsgeschäft kein Irrtum mehr; Fehleridentität ausnahmsweise bei error in persona) Erklärungsirrtum

idR. keine Fehleridentität (idR. nur andere schuldrechtliche Konditionen intendiert)

Eigenschaftsirrtum

nach der Lehre vom sachenrechtlichen Minimalkonsens keine Fehleridentität

Folge: ausschließlich Anfechtung Verpflichtungsgeschäft; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, §§ 812 ff.

1

nicht abschließend!...


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