Title | Definition Trennungs- und Abstraktionsprinzip, Fehleridentität |
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Author | Robert Fritzen |
Course | Einführung und Allgemeiner Teil des BGB und allgemeines Schuldrecht |
Institution | Humboldt-Universität zu Berlin |
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Definition Trennungs- und Abstraktionsprinzip, Fehleridentität ...
Professor Dr. Gregor Bachmann Arbeitsgemeinschaft Modul Z I – Gr. 3
WiSe 2018/19
Trennungs- und Abstraktionsprinzip Definitionen Trennungsprinzip:
Das Verpflichtungsgeschäft ist vom Verfügungsgeschäft (dinglicher Vollzug) zu unterscheiden
Abstraktionsprinzip:
Verpflichtungsgeschäfte sind unabhängig davon wirksam, ob auch ein wirksames Verfügungsgeschäft vorliegt (bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ggf. bereicherungsrechtliche Rückabwicklung)
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird (Beispiel: Kaufvertrag gem. § 433 BGB)
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein subjektives Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (Beispiel: Übertragung des Eigentums gem. § 929 S. 1 BGB)
Ausnahmen vom Abstraktionsprinzip: sog. „Fehleridentität“ Definition derselbe Unwirksamkeitsgrund betrifft (ausnahmsweise) sowohl das Verpflichtungsals auch das Verfügungsgeschäft 1
Fallgruppen
Geschäftsunfähigkeit (gem. §§ 104 Nr. 2, 105 I Fehleridentität) beschränkte Geschäftsfähigkeit (gem. §§ 107, 108 Fehleridentität) Arglistige Täuschung oder Drohung (Fehleridentität gem. § 123 I, weil und sofern das Verhalten für die Verfügung kausal war; rechtsethischer Durchbruch) gesetzliches Verbot (ausnahmsweise Fehleridentität gem. § 134, wenn sich das Verbot auch auf das Verfügungsgeschäft erstreckt; bspw. Übereignung Rauschgift) Sittenwidrigkeit (ausnahmsweise Fehleridentität gem. § 138 I sofern der Vollzug der Leistung ebenfalls Sittenwidrigkeit begründet; in aller Regel aber sittlich neutral!) Wucher (Fehleridentität gem. § 138 II)
keine Fehleridentität u.a. bei: Inhaltsirrtum idR. keine Fehleridentität (idR. beim Verfügungsgeschäft kein Irrtum mehr; Fehleridentität ausnahmsweise bei error in persona) Erklärungsirrtum
idR. keine Fehleridentität (idR. nur andere schuldrechtliche Konditionen intendiert)
Eigenschaftsirrtum
nach der Lehre vom sachenrechtlichen Minimalkonsens keine Fehleridentität
Folge: ausschließlich Anfechtung Verpflichtungsgeschäft; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung, §§ 812 ff.
1
nicht abschließend!...