Uebungsfall Verwaltungsvollstreckung PDF

Title Uebungsfall Verwaltungsvollstreckung
Author xz xz
Course Allgemeines Verwaltungsrecht
Institution Universität zu Köln
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A übersieht ein formell und materiell rechtmäßiges Halteverbotsschild und parkt seinen Pkw – u. a. unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO – vor einer Garagenausfahrt. B, dessen Ausfahrt durch das Fahrzeug des A zugeparkt wurde, informiert die zuständige Ordnungsbehörde. Da A nicht erreichbar ist, lässt die Ordnungsbehörde den Pkw von einem Abschleppunternehmer im Wege einer Ersatzvornahme entfernen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangt die Stadt durch schriftlichen Bescheid auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 Ausführungsverordnung VwVG NRW (VO VwVG NRW) NRW nun von A. Ist der Kostenbescheid rechtmäßig? Bearbeitervermerk : In der Stadt X, in der der Fall spielt, ist die Straßenverkehrsbehörde beim Ordnungsamt angesiedelt.

A. Ermächtigungsgrundlage § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW B. Formelle Rmkt. I.

Zuständigkeit, § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW: Kostengläubiger ist der Rechtsträger der vollstreckenden Behörde: hier vollstreckt Ordnungsamt, städtische Behörde, Stadt also Kostengläubigerin und damit zuständig für Kostenerhebung

II.

Verfahren, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW (!) kein Fall des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW, Kostenbescheid ergeht nach Verwaltungsvollstreckung, nicht „in“ der Verwaltungsvollstreckung. A muss also vor Erhebung der Kosten angehört werden.

III.

Form, § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW, grds. Formfreiheit. Hier „Kostenbescheid“ schriftlich, daher auch:

IV.

Begründung, § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW erforderlich

V.

Bekanntgabe, § 41 VwVfG NRW Kostenbescheid muss A ggü. bekannt gegeben werden.

C. Materielle Rmkt: Kosten werden gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW für „Amtshandlungen nach diesem Gesetz“ vom Vollstreckungsschuldner oder Pflichtigen erhoben.

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Die Abschleppmaßnahme müsste also einerseits als im VwVG NRW genannte Vollstreckungsmaßnahme qualifiziert werden können und andererseits rechtmäßig sein. 1 A’s Wagen wird im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt, 2 welche in § 59 VwVG NRW als Vollstreckungsmaßnahme vorgesehen ist. Diese müsste rechtmäßig vollzogen worden sein. Sie müsste also auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhen und formell sowie materiell rechtmäßig sein. 1. EGL Als Ermächtigungsgrundlage kommen § 55 Abs. 1 i.V.m. § 59 VwVG NRW und § 55 Abs. 2 i.V.m. § 59 VwVG NRW infrage. Dabei regelt § 55 Abs. 1 VwVG NRW das sog. „gestreckte Verfahren“. Es wird ein befehlender Verwaltungsakt („Verwaltungsakt, der auf die Vorname einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet ist“) vorausgesetzt, der unanfechtbar oder sofort vollstreckbar („wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat“) ist. Demgegenüber sieht § 55 Abs. 2 VwVG NRW den Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt vor, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei „innerhalb ihrer Befugnisse“, also rechtmäßig handelt. Entscheidend für die Bestimmung der korrekten Ermächtigungsgrundlage ist also, ob ein so genannter Grund-Verwaltungsakt vorlag. Dieser könnte in dem Halteverbotsschild liegen. A hat das Halteverbotsschild nicht wahrgenommen. Fraglich ist, ob es ihm dennoch bekanntgegeben wurde. Straßenverkehrsschilder sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG NRW. Sie können damit öffentlich bekannt gegeben werden, was regelmäßig durch ihre Aufstellung stattfindet. 3 Eine wirksame Bekanntgabe liegt für alle Verkehrsteilnehmer dann vor, wenn das Verkehrsschild einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden kann. 4 Bedenken ggü. der Sichtbarkeit des Verkehrsschild bestehen hier nicht. Ein Grund-Verwaltungsakt liegt demnach vor. Dieser müsste auch unanfechtbar oder sofort vollstreckbar sein. Verkehrsschilder ergehen als Allgemeinverfügungen regelmäßig ohne Rechtsbehelfsbelehrung, es gilt also die einjährige 1 Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 19 Rn. 2 zu der entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung. 2 Sachverhaltsangabe. Andernfalls müssten Sie hier noch zum unmittelbaren Zwang nach § 62 VwVG NRW abgrenzen. Hätte die Polizei, statt der Ordnungsbehörde gehandelt, so müssten Sie noch zur Standardmaßnahme der Sicherstellung nach § 43 PolG NRW abgrenzen. BverwGE 102, 316, 318 4 Seit BVerwGE 102,316,318 f.

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Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Fraglich ist, ob diese ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, also der Aufstellung des Verkehrszeichens oder ab dem Zeitpunkt, indem sich der Betroffene das erste Mal der Regelung des Verkehrsschildes unterworfen sieht beginnt, zu laufen. In Hinblick auf die Rechtsschutzlücke, welche sich ergäbe, wenn man von einem Laufen der Frist ab Bekanntgabe ausginge, geht die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass die einjährige Rechtsbehelfsfrist erst ab dem Zeitpunkt gelte, zu dem sich der Betroffene das erste Mal in den Geltungsbereich des Verkehrsschildes begibt. 5 Hier ist nicht ersichtlich, dass A sich bereits vor über einem Jahr dem Geltungsbereich des Halteverbotsschildes ausgesetzt sah. Insofern kann nicht von einer Unanfechtbarkeit ausgegangen werden. Ein Rechtsbehelf könnte jedoch keine aufschiebende Wirkung haben. Hätten Rechtsbehelfe gegen Verkehrszeichen aufschiebende Wirkung, dann könnten sich Betroffene durch Einlegung von Rechtsbehelfen ihrer Geltung entziehen. Im Straßenverkehr ist es aber von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit aller, dass alle Verkehrsteilnehmer sich zur selben Zeit an dieselben Regeln halten. Es wird daher von der wohl h.M. angenommen, dass Rechtsbehelfe gegen Verkehrsschilder analog zu § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. 6 Es liegt damit ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt vor. Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzvornahme ist damit § 55 Abs. 1 i.V.m. 59 VwVG NRW. 2. Formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit, § 56 VwVG, hier vollzieht laut SV zuständige Ordnungsbehörde b. Verfahren: aa. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVG NRW Anhörung entbehrlich, da „in der Verwaltungsvollstreckung“ bb. Androhung des Zwangsmittels, § 63 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW Im gestreckten Verfahren ist grundsätzlich eine Anhörung erforderlich, § 63 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW. Diese ist hier nicht erfolgt. Möglicherweise war sie entbehrlich gemäß § 63 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW. Dies ist dann der Fall, wenn die Umstände eine Androhung nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

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BVerwGE 138,21, 24 f. BVerwG NJW 1978, 656, 656 f. BVerwG NVwZ 1988, 623, 623

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Eine Gefahr liegt dann vor, wenn ein Schaden an den Rechtsgütern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung droht. Zur öffentlichen Sicherheit gehört die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. A verstößt durch das Parken vor einer Einfahrt gegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 StVO und verletzt damit gegenwärtig die Rechtsordnung. Eine Androhung war also gemäß § 63 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW entbehrlich. cc. Festsetzung des Zwangsmittels, 64 VwVG NRW Gemäß § 64 VwVG NRW müsste das Zwangsmittel zudem festgesetzt worden sein. Auch dies ist hier unterblieben. Auch sieht § 64 VwVG NRW keine § 63 VwVG NRW entsprechende Ausnahmevorschrift für den Fall der drohenden Gefahr vor. Die Verwaltungsvollstreckung hat demnach nicht nach den Vorschriften für das gestreckte Vollstreckungsverfahren stattgefunden. Fraglich ist, ob ein Wechsel in den sofortigen Vollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW möglich ist. Bei diesem wäre die Festsetzung gemäß § 64 S. 2 VwVG NRW entbehrlich. Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der sofortige Vollzug „ohne vorausgehenden Verwaltungsakt“ angewendet werden. Hier liegt aber mit dem Halteverbotsschild ein solcher vorausgehender Verwaltungsakt vor. Nach einer Ansicht7 muss der sofortige Vollzug, wenn er schon ohne vorausgehenden Verwaltungsakt möglich ist, erst Recht mit einem solchen möglich sein. Nach dieser Ansicht kommt es auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann im Rahmen des sofortigen Vollzugs ebenso wenig an, wie es im Rahmen des gestreckten Verfahrens der Fall wäre. Nach einer anderen Ansicht 8 ist der Wechsel in den sofortigen Vollzug zwar jederzeit möglich, jedoch müssen dann auch die übrigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW erfüllt sein. Insbesondere müsste die Behörde also „innerhalb ihrer Befugnisse“ handeln. Nach dieser Ansicht solltrotz tatsächlich bestehendem Grundverwaltungsakts geprüft werden, ob ein hypothetischer Grundverwaltungsakt mit dem tatsächlich vollstreckten Verfügungsinhalt von der vollstreckenden Behörde rechtmäßig hätte erlassen werden können. Auf die Rechtmäßigkeit des tatsächlichen Verwaltungsaktes kommt es auch nach dieser Ansicht also nicht an. In beiden Fällen ist aber damit trotz tatsächlichem Grundverwaltungsakt der Verzicht auf die Festsetzung möglich. Der Streit muss mithin an dieser Stelle nicht entschieden werden. Die Festsetzung war mithin entbehrlich.

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Dietlein, in: Dietlein, Hellermann, Öffentliches Recht in RW, 6. Auflage (2016), S. 430. Muckel, JA 2012, 355 (358).

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3. Materielle Rechtmäßigkeit Die Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein. a. Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr Eine gegenwärtige Gefahr lag vor (s.o.). b. Erforderlichkeit des sofortigen Vollzugs zur Gefahrenabwehr Der sofortige Vollzug war zur Abwehr der Gefahr auch erforderlich. A’s Auto stand vor einer Ausfahrt, A war nicht erreichbar und es sind auch keine anderen Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands ersichtlich, die die Ordnungsbehörde hätte ergreifen können. c. Handeln „im Rahmen ihrer Befugnisse“: Im Rahmen des sofortigen Vollzugs muss die Behörde „im Rahmen ihrer Befugnisse“ handeln. Sie darf also nur ein Handeln oder Unterlassen durchsetzen, welches sie auch hätte anordnen dürfen. 9 Man spricht von der Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Grundverfügung, 10 welche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit auch der Vollstreckung im sofortigen Vollzug ist. An dieser Stelle kommt es mithin auf die Entscheidung des bereits aufgezeigten Streites an: ist die Rechtmäßigkeit einer tatsächlichen Grundverfügung im sofortigen Vollzug unerheblich – wie dies im gestreckten Verfahren der Fall wäre – oder ist die Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Grundverwaltungsaktes erheblich, wie es im sofortigen Vollzug ohne Grundverfügung der Fall ist? Oder, ganz anders: Kommt es auf die Rechtmäßigkeit der tatsächlich ergangenen Verfügung an? Gegen die Ansicht, nach welcher weder die Rechtmäßigkeit der tatsächlichen noch einer hypothetischen Grundverfügung für die Rechtmäßigkeit des sofortigen Vollzugs rechtmäßig ist, spricht, dass der Bürger weder durch Fristsetzung und Festsetzung gewarnt ist und sich so dem Grundverwaltungsakt beugen kann, noch durch die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes geschützt ist. Gegen die Ansicht, welche trotz tatsächlichem Verwaltungsakt auf die Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Verwaltungsakts (der möglicherweise identisch mit dem tatsächlich ergangenen

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Burr/Deusch, in: BeckOK VwVfG, § 6 VwVG, Rn. 24. Lemke, in: Fehling/Kastner/Störmer, 4 Aufl. (2016), § 6 VwVG, Rn. 41.

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Verwaltungsakt ist) abstellt, spricht der gekünstelt wirkende Rückgriff auf einen hypothetischen Grundverwaltungsakt trotz tatsächlich bestehenden Grundverwaltungsakts. Tatsächlich spricht § 55 Abs. 2 VwVG NRW nicht explizit von einem hypothetischen Grundverwaltungsakt, sondern von einem Handeln „innerhalb ihrer Befugnisse“. Dass dieses Handeln ein hypothetisches sein muss, wird der Gesetzessystematik entnommen: Wenn es keinen Grundverwaltungsakt gibt („ ohne vorausgehenden Verwaltungsakt“), dann muss die hypothetische Befugnis zum Erlass einer Grundverfügung mit dem vollstreckten Verfügungsinhalt geprüft werden. Liegt aber ein tatsächlicher Grundverwaltungsakt vor, so ist dieser Kunstgriff nicht notwendig. Vielmehr muss sich die tatsächlich ergangene Grundverfügung „innerhalb [ …] [der] Befugnisse“ der Behörde befinden. Es kommt mithin für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im sofortigen Vollzug auf die Rechtmäßigkeit der tatsächlich ergangenen Grundverfügung an. Das Verkehrsschild müsste als vollstreckte Grundverfügung mithin auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht haben, sowie formell und materiell rechtmäßig sein. aa) Ermächtigungsgrundlage für das Halteverbotsschild ist § 45 Abs. 1 S. 1 StVO. bb) Formelle Rechtmäßigkeit (+), SV. cc) Materielle Rechtmäßigkeit (+) SV. d. Fehlerfreie Ermessensbetätigung: § 59 VwVfG NRW „kann“ (+) -

Richtige Störerauswahl (+) As Auto

-

keine sonstigen Ermessensfehler ersichtlich, insbesondere A nicht erreichbar

e. Voraussetzungen des konkreten Zwangsmittels: (i)

Vertretbare Handlung (+) Wegsetzen des Fahrzeugs

(ii)

Nichterfüllung (+) A parkt trotz Halteverbotsschildes

4. Zwischenergebnis: Verwaltungsvollstreckung also rechtmäßig und damit „nach diesem Gesetz“ i.S.v. § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW

II.

Richtiger Kostenschuldner

6

§ 77 Abs. 1 S. 1 VwVG: Kostenschuldner = Vollstreckungsschuldner, hier also A (+) III.

Erstattungsfähigkeit der angesetzten Kosten, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW : Auslagen zur Bezahlung von Hilfspersonen und Beauftragten bei der Ersatzvornahme sind zu erstatten, also (+)

IV.

Fälligkeit der angesetzten Kosten, § 20 Abs. 4 S. 1 VO VwVG NRW, (+) mit Entstehung der Auslagen, also mit Bezahlung der Kosten durch Stadt an Abschleppunternehmer

V.

§ 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW „werden erhoben“ => deutet auf gebundene Entscheidung, aber Härtefallregelung in § 24 Abs. 2 VO VwVG: Ordnungsgemäße Ermessensausübung

muss

mithin

geprüft

werden.

Hier

jedoch

keine

Ermessensfehler ersichtlich. D. Ergebnis: Kostenbescheid rechtmäßig.

Variante: Das Verkehrsschild war abgebrochen und daher sein Regelungsgehalt für niemanden erkennbar. Ansonsten wie der Ausgangsfall A. EGL für Kostenbescheid § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW B. Formelle Rmkt. I.

Zuständigkeit, § 77 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW: Kostengläubiger ist der Rechtsträger der

vollstreckenden Behörde: hier vollstreckt Ordnungsamt, städtische Behörde, Stadt also Kostengläubigerin und damit zuständig für Kostenerhebung II.

Verfahren, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW

(!) kein Fall des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW, Kostenbescheid ergeht nach Verwaltungsvollstreckung, nicht „in“ der Verwaltungsvollstreckung. A muss also vor Erhebung der Kosten angehört werden. III.

Form, § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW, grds. Formfreiheit. Hier „Kostenbescheid“

schriftlich, daher auch: IV.

Begründung, § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW erforderlich

7

V.

Bekanntgabe, § 41 VwVfG NRW Kostenbescheid muss A ggü. bekannt gegeben

werden. C. Materielle Rmkt. I. Tatbestandsvoraussetzungen von § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW „ nach diesem Gesetz“ § 77 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW => Kosten werden nur für rechtmäßige Vollstreckungshandlungen erhoben  Hängt davon ab, ob gestrecktes Verfahren oder sofortiger Vollzug. Hier Verkehrsschild nicht mehr erkennbar: nicht bekanntgegeben, nicht wirksam, grundVA also (-) EGL also § 55 Abs. 2 VwVG NRW 1. EGL: § 55 Abs. 2 VwVG NRW 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit (+) b) Fristsetzung entbehrlich, § 63 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW c) Festsetzung entbehrlich, § 64 S. 2 VwVG NRW 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Rechtmäßigkeit eines hypothetischen Grund-VAs Handeln „im Rahmen der Befugnisse“: hier Prüfung der Rmkt. eines hyp. Grund-VA. Grundverfügung wäre hier die Aufforderung durch einen Ordnungsbeamten, sich nicht vor die Ausfahrt zu stellen bzw. ein Halteverbotsschild, welches die ordnungsbehördliche Weisung ersetzt. (i)

Ermächtigungsgrundlage

Ermächtigungsgrundlage für die ordnungsbehördliche Weisung, wegzufahren wäre § 14 OBG NRW. (ii)

Formelle Rechtmäßigkeit

Sachlich und örtlich zuständig wäre die Ordnungsbehörde der jeweiligen Gemeinde, §§ 4 und 5 OBG NRW (iii)

Materielle Rechtmäßigkeit

Das Parken vor einer Ausfahrt stellt einen Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO dar und ist damit eine Verletzung der Rechtsordnung. Eine Gefahr liegt damit vor. Die Ordnungsbehörde wäre also gemäß § 14 OBG NRW berechtigt, den A zum Entfernen seines Fahrzeuges aufzufordern. 8

b) Gefahr A stand tatsächlich schon entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor der Ausfahrt, so dass auch eine Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorlag.

c)

Erforderlichkeit des sofortigen Vollzugs zur Gefahrenabwehr (+) Auto stand vor

Ausfahrt, Halter nicht erreichbar, keine andere Maßnahme zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands ersichtlich d)

Fehlerfreie Ermessensbetätigung: § 59 I VwVG NRW „kann“ (+)

-

Richtige Störerauswahl (+) As Auto

-

keine sonstigen Ermessensfehler ersichtlich, insbesondere A nicht erreichbar

e)

Voraussetzungen des konkreten Zwangsmittels:

(i)

Vertretbare Handlung (+) Wegsetzen des Fahrzeugs

(ii)

Nichterfüllung (+) A parkt trotz Halteverbotsschildes

4.

Zwischenergebnis: Verwaltungsvollstreckung also rechtmäßig und damit „nach diesem

Gesetz“ i.S.v. § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW II.

Richtiger Kostenschuldner

§ 77 Abs. 1 S. 1 VwVG: Kostenschuldner = Vollstreckungsschuldner, hier also A (+) III.

Erstattungsfähigkeit der angesetzten Kosten, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW :

Auslagen zur Bezahlung von Hilfspersonen und Beauftragten bei der Ersatzvornahme sind zu erstatten, also (+) IV.

Fälligkeit der angesetzten Kosten, § 20 Abs. 4 S. 1 VO VwVG NRW, (+) mit Entstehung

der Auslagen, also mit Bezahlung der Kosten durch Stadt an Abschleppunternehmer V.

§ 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW „werden erhoben“ => deutet auf gebundene

Entscheidung, aber Härtefallregelung in § 24 Abs. 2 VO VwVG: Ordnungsgemäße Ermessensausübung muss mithin geprüft werden. Hier jedoch keine Ermessensfehler ersichtlich. D.

Ergebnis: Kostenbescheid rechtmäßig.

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