Unternehmensrecht - Wintersemester 2021/22 - Kursmitschriften PDF

Title Unternehmensrecht - Wintersemester 2021/22 - Kursmitschriften
Course Deutsches und internationales Unternehmensrecht
Institution Technische Universität Darmstadt
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Summary

Unternehmensrecht Teil: Handelsrecht  Der Kaufmannsbegrif  Das Handelsregister  Das Unternehmen und der Unternehmensübergang  Die Hilfspersonen des Kaufmanns  Die Handelsgeschäfte  Das UN-Kaufrecht  Bis Weihnachten Teil: Gesellschaftsrecht a) Die Personengesellschaft  Das Recht der GbR  Das...


Description

Unternehmensrecht 1.        2. a)     b)   

Teil: Handelsrecht Der Kaufmannsbegrif Das Handelsregister Das Unternehmen und der Unternehmensübergang Die Hilfspersonen des Kaufmanns Die Handelsgeschäfte Das UN-Kaufrecht Bis Weihnachten Teil: Gesellschaftsrecht Die Personengesellschaft Das Recht der GbR Das Recht der OHG Das Recht der KG Das Recht der GmbH & Co KG Die Kapitalgesellschaften Das Recht der GmbH Das Recht der AG Das Recht der SE

Handelsrecht: 1. Wovon handelt das Handelsrecht?

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Bürgerliches Recht = Allgemeines Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen

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Handelsrecht = Sonderprivatrecht der Kaufleute Rechtsbeziehungen eines abgegrenzten Personenkreises

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Verhältnis von allgemeiner und besonderer Regelung Handelsrecht ergänzt bürgerliches Recht Handelsrecht ändert bürgerliches Recht ab



Der Kaufmann schließt die freien Berufe automatisch aus, d.h. Berufstätige Ärzte, Anwälte etc. können keine Kaufmänner sein. (dennoch kann man unter einer Handelsgesellschaft arbeiten und somit wieder unter das Handelsrecht fallen) Gutgläubiger Eigentumserwerb des BGB wird im HBG durch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Übereignenden erweitert (Ermächtigung des Eigentümers) Bürgschaftserklärung normal nur in Schriftform zulässig, durch HBG für Kaufmänner jedoch auch formfrei (mündlich)

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Die sogenannte Rüge (Mängel an der Ware) muss bei Kaufmännern direkt nach Erhalt der Ware festgestellt werden. Anspruchsgrundlagen beginnen im BGB, daher auch die Falllösung, da im HBG nur sehr wenige existieren In der Klausur: Anspruch nach BGB -> Dann HGB Regelung betrachten HBG nach Schnelligkeit und Einfachheit ausgerichtet (Mängelrüge); Ebenso Rechtssicherheit und Klarheit bei Rechtsgeschäften (Verkehrs- und Vertrauensschutz, Rechtsscheinprinzip); Und auch geringere Schutzbedürftikgeit durch Geschäftserfahrung (Selbstverantwortlichkeit, wenige Einschränkungen der Privatautonomie) Quellen des Handelsrechts: 1. Unionsrecht (unionsrechtskonforme Auslegung) 2. Deutsches Recht (va erstes und viertes Buch HGB) 3. Handelsgewohnheitsrecht (z.B. Scheinkaufmann kraft Auftreten) 4. Handelsbräuche (Verkehrssitten des Handels, zu beachten bei Auslegung von Willenserklärungen) Aufbaue des Handelsgesetzbuches:

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Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, aber nicht jeder Gewerbetreibende ist ein Kaufmann Gewerbe + Größe für professionelle Betriebsführung = ,,Handelsgewerbe“ Kaufmannseigenschaft ist Voraussetzung für Anwendung des HGBs Kleine Gewerbe, die entsprechende Größe für das Handelsgewerbe nicht erreichen, können Kaufmannseigenschaft durch Eintragung im Handelsregister erreichen Schlichter Gewerbetreibender + Eintragung = (Kann)-Kaufmann Art des Gewerbes unwichtig

Nun gelernt:

Einheit 2 1. Wie verhalten sich HGB und BGB zueinander? a. Das BGB ist das allgemeine Privatrecht, das von dem HGB als Sonderprivatrecht ergänzt und an wenigen Stelle auch ersetzt wird. 2. Was folgt daraus für die Falllösung (Verknüpfung mit dem allgemeinen Zivilrecht)? a. Anspruchsgrundlage des HGB ist i.d.R. dem BGB entnommen, weshalb das Handelsrecht erst an der Stelle geprüft wird, an der die Kaufmannseigenschaft relevant sein könnte. (Kaufmannsbegrif besonders wichtig für Klausur)

Istkaufmann § 1 Abs. 1 HGB 









Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt o Es muss ein Gewerbe vorliegen o Das Gewerbe wird, wenn es nach Art oder Umfang einen auf kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ein Handelsgewerbe Gewerbe = eine Tätigkeit, die o rechtlich selbstständig o entgeltlich bzw. in Gewinnerzielungsabsicht o planmäßig und dauerhaft (=Vielzahl von Geschäften), o auf wirtschaftlichem Gebiet = nicht freiberuflich (nicht wissenschaftlich, lehrend, künstlerisch, sportlich, gemeinnützig) und o am Markt (=äußerlich erkennbar) ausgeübt wird. o Eventuell auch die „Erlaubtheit“ Vom Gewerbebegrif nicht erfasst sind: o Unselbstständige Tätigkeiten (auch Arbeitnehmer, die in Leitungspositionen sind) o Freiberufliche Tätigkeiten, wegen der vorwiegend höchstpersönliche Leistungserbringung Gewerbe ≠ freiberufliche Tätigkeit o Entscheidend ist die freiberufliche Prägung der Tätigkeit o Je stärker sich der Freiberufler in seiner Tätigkeit dem Nachgehen eines Gewerbes nährt, desto eher wird das Vorliegen eines Gewerbebetriebs bejaht  Beispiel: Gesellschaft, die Software entwickelt, will sich als OHG im Handelsregister eintragen lassen. Freiberufliche Tätigkeit fällt nicht unter den Gewerbebegrif. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die persönliche Leistungserbringung im Vordergrund steht und ein geistigschöpferisches Element hat. Softwareentwicklung kann eine solche freiberufliche Tätigkeit sein.  Zumeist steht jedoch die Vermarktung der entwickelten Software im Vordergrund und damit ein marktnahes, wettbewerbsorientiertes Verhalten. In diesen Fällen handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt erst recht bei der Erstellung einer Standardsoftware, die anschließend in gleicher Weise an eine Vielzahl an Kunden verkauft werden soll. Wer Kaufmann ist, ist zugleich Unternehmer § 14 BGB, aber:

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Der Begrif des Unternehmers ist weiter als der des Kaufmanns. Nicht jeder Unternehmer ist zugleich Kaufmann. Europarechtlich-autonomer Begrif, keine Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegrif des deutschen Handelsrechtes. Unternehmer = Person, die ein Unternehmen betreibt Unternehmen = Sondervermögen, umfasst alle dem Unternehmenszweck gewidmeten materiellen und immateriellen Vermögenswerte Unternehmen = organisatorische, wirtschaftliche Einheit, die durch einen Zweck bestimmt ist Unternehmen = kein Rechtssubjekt Rechtssubjekt = Unternehmensträger Firma = Name eines Unternehmens

Kannkaufmann § § 2, 3 HGB 

Kannkaufmann (Kleingewerbetreibender) o Gewerbetreibende, deren Betrieb unterhalb der Mindestgrößenanforderung liegt o Kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich o Kaufmannsoption -> freiwilliger Erwerb der Kaufmannseigenschaft durch Handelsregistereintrag o Freiwilliger Erwerb der Kaufmannseigenschaft erfolgt durch Staatsakt der Eintragung im Handelsregister (= kraft Gesetz) o Betriebsgröße wird bei Eintragung nicht geprüft  Entweder kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich  zwingende, deklarative Eintragung gem. §§ 1 Abs. 2, 29 HGB  oder kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich  freiwillige Eintragung gem. § 2 HGB o kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb  Einrichtungen, die nötig sind, um ordentliche, übersichtliche und zuverlässige Geschäftsführung zu gewährleisten  Zu bewerten sind 1. Art des Gewerbebetriebs (Natur und Vielfalt der gewöhnlich vorkommenden Geschäfte, Erzeugnisse, Leistungen) 2. Umfang des Gewerbebetriebes = Betriebsgröße (Anlage- und Betriebskapital, Umsatz, Kreditbedarf, Zahl der Beschäftigten, Betriebsstätten, Lagerhaltung etc.) o Löschung eines Kannkaufmanns  „Rückfahrkarte“ gem. § 2 S 3 HGB können Kannkaufleute beantragen, im Handelsregister wieder gelöscht zu werden,  Nur möglich, wenn Größengrenze zum Ist-Kaufmann zwischenzeitlich nicht überschritten  Fällt sogar die „Gewerblichkeit“ eines Unternehmens weg -> amtswegige Löschung (= Berichtigung Handelsregister)  Fällt ein Ist-Kaufmann unter Größengrenze -> Kannkaufmann -> keine automatische Löschung, sondern Kaufmannsoption o Land- und Forstwirte sind niemals Ist-Kaufleute o Wird Land- und Forstwirtschaft in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt -> Formkaufmann

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Andernfalls kann Kaufmannseigenschaft nur durch Willensentschluss erworben werden -> Kannkaufsleute Land- und Forstwirte, die sich gegen Ausübung der Kaufmannsoption entscheiden, unterliegen dem allgemeinen bürgerlichen Recht, nicht dem HBG

Fiktivkaufmann § 5 HGB 

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Ist eine Firma im Handelsgewerbe eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, der sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. (§ 5 HGB) o § 5 HGB fingiert Vorliegen eines Handelsgewerbes, schließt Streitigkeiten über die Erforderlichkeit kaufmännischer Einrichtungen aus -> Kaufmann gem. § 1 Abs. 1 iVm § 5 HGB  (objektive) Rechtssicherheit  Absoluter Verkehrsschutz Es kommt nicht darauf an, ob der Eingetragene die Eintragung veranlasst hat oder auch nur kennt. Die Fiktion des Handelsgewerbes greift selbst dann, wenn der Vertragspartner vom fehlenden Handelsgewerbe weiß o Keine Rechtsscheinnorm o Keine spezielle Ausprägung des Scheinkaufmanns Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein Gewerbe vorliegt; § 5 HGB fingiert nur das Handelsgewerbe; ein versehentlich eingetragener Freiberufler wird nicht erfasst

Formkaufmann § 6 HGB  

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Handelsgesellschaften unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 HGB den Regeln für Kaufleute Innerhalb der Handelsgesellschaften sind zwei Gruppen zu unterscheiden: o Personenhandelsgesellschaften, deren Kaufmannseigenschaft sich aus dem Betrieb eines Handelsgewerbes ergibt, und die o Handelsgesellschaften kraft Rechtsform, bei denen die Kaufmannseigenschaft auf einer gesetzlichen Anordnung beruht (Kapitalgesellschaften = Formkaufleute). Kapitalgesellschaften haben gegenüber den Personengesellschaften den Vorteil, dass die Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften Kapitalgesellschaften entstehen nicht bereits mit dem Vertragsschluss der Gesellschafter, sondern bedürfen der Eintragung im Handelsregister. Mit der Eintragung erlangen sie Rechtsfähigkeit als juristische Personen. Personengesellschaften besitzen nur eine (Teil.) Rechtsfähigkeit, aufgrund derer sie im Rechtsverkehr als Gesellschaft handlungsfähig sind. GmbH und AG sind kraft Gesetzes Handelsgesellschaften. Man spricht daher von Kaufleuten kraft Rechtsform. Es kommt bei ihnen nicht auf die Fragen an, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben oder nicht. Das Gesetz ordnet zwingend an, dass sie Handelsgesellschaften sind. Daher unterliegen sie gemäß § 6 Abs. 1 HGB immer den Vorschriften für Kaufleute (vgl. auch § 6 Abs. 2 HGB, der nicht nur für den Verein, sondern für alle Körpereigenschaften gilt).

Scheinkaufmann (Vertrauenshaftungstatbestand)



Wer zurechenbar einen Rechtsscheintatbestand geschaffen hat, muss sich von gutgläubigen Dritten, die im Vertrauen hierauf disponiert haben, an dem Rechtsscheinbestand – nach Wahl des Dritten- festhalten lassen. (Allgemeine Rechtsscheingrundsätze)

= Wer die Kaufmannseigenschaft zwar nicht besitzt, aber durch sein Auftreten und Verhalten zurechenbar einen entsprechenden Rechtsschein bei einem drauf vertrauenden Dritten erzeugt, muss sich wie ein Kaufmann behandeln lassen.   



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Lehre vom Scheinkaufmann greift nur subsidiär zu allen anderen Kaufmanns-Tatbeständen Ist eine Person ins Handelsregister eingetragen, geht der Fiktivkaufmann gem. § 5 HGB den Scheinkaufmann vor Der Scheinkaufmanns-Tatbestand kommt nur in Frage, wenn die eingetragene Person gar nicht gewerblich tätig ist (etwa eingetragener Freiberufler), das § 5 HGB nicht das Gewerbe selbst fingiert, sondern nur das Handelsgewerbe. Rechtsscheintatbestand = Auftreten als Kaufmann, z.B. durch o ausdrückliche Erklärung, Kaufmann zu sein, o Verwendung einer Einrichtung, die nur Kaufleuten zur Verfügung steht, wie etwa Erteilung Prokura. Verwendung von AGB, aufwändigen Briefbögen, Eintragung im Branchenverzeichnis etc. setzen noch keinen ausreichenden Rechtsschein Nicht-Gewerbetreibende (z.B. Freiberufler) müssen doppelten Rechtsschein setzen (Gewerbe + Mindestbetriebsgröße) Veranlassung des Rechtsscheinbestands o durch eigenes Verhalten (kein Abstellen auf Verschulden), o gleichwertig, wenn der Betrofene einen von Dritten erzeugten Rechtsschein kennt und duldet oder o wenn der Betrofene einen von Dritten erzeugten Rechtsschein bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern konnte Geschäftsunfähige können keinen zurechenbaren Rechtsschein erzeugen Voraussetzungen beim Geschäftsgegner o Rechtsscheintatbestand setzt beim Geschäftsgegner Gutgläubigkeit voraus o Gutgläubigkeit in Bezug auf die Richtigkeit des Rechtsscheintatbestanden o Bösgläubigkeit bei positiver Kenntnis und Unkenntnis durch grobe Fahrlässigkeit o Aber keine Nachforschungsobliegenheit o Rechtsschein muss für das konkrete Geschäft kausal sein Rechtsfolgen o Der Scheinkaufmann muss sich im privatrechtlichen Geschäftsverkehr wie ein Kaufmann behandeln lassen o Der gutgläubige Geschäftsgegner hat Wahlrecht o Er kann sich auch auf die wahre Rechtslage berufen (Scheinkaufmann = kein Kaufmann)

Übung:

Einheit 3 1. Siehe Eigenschaften auf Seite 3.

2. Das Gewerbe wird, wenn es nach Art oder Umfang einen auf kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ein Handelsgewerbe.

3. Prokurist: Prokurist besitzt Prokura. Diese ist eine größere Form der Handelsstellvertretungsvollmacht. Sie ist stark standardisiert. Ein Prokurist vertritt den Betreiber eines Handelsgewerbes und ist somit durch das jeweilige Gewerbe kein Kaufmann. Die Prokura ist eine rechtsgeschäftliche Vollmacht. GmbH-Geschäftsführer: Der Geschäftsführer selbst ist im Bezug auf die GmbH kein Kaufmann. Die GmbH selbst ist eine juristische Person und ist damit Kaufmann. Der Geschäftsführer hat eine organschaftliche/körperliche Vollmacht. Aktionär: Aktionäre sind ebenso wie der GmbH-Geschäftsführer keine Kaufmänner. Die AG selbst besitzt die Kaufmannseigenschaft.

4. Falsch. Die Rechtssicherheit und der absolute Verkehrsschutz sehen über der Einzelperson. Auch, wenn der Vertragspartner vom fehlenden Handelsgewerbe weiß -> Rechtsscheinnorm Die Allgemeinheit muss an das Handelsregister glauben können. Die Einzige Ausnahme ist die, wenn überhaupt kein Gewerbe vorliegt.

5. Sie untersteht weiterhin dem BGB. Gründe: §5 HGB -> Freiberuflerin, kein Gewerbe vorhanden -> §5 HGB greift nicht

6. Logistiker Pauls Betriebt erfüllt die Eigenschaften (siehe Seite 3) eines Gewerbes und erlangt dadurch dessen Eigenschaft. Logistiker Pauls Gewerbe erfordert nach Art und Umfang einen auf kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wodurch es ein Handelsgewerbe und Logistiker Paul ein Kaufmann ist (§1 HGB). Somit muss er eine Eintragung ins Handelsregister herbeiführen (§29 HGB).

Das Handelsregister Definition Handelsregister: Öfentliches, elektronisch geführtes Verzeichnis, das wesentliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Handelsrechts ofenbart    

dient der Sicherheit und Leichtigkeit des geschäftlichen Verkehrs mit Kaufleuten spart Einzelbenachrichtigungen der Geschäftspartner gehört zu den Publizitätsmitteln des Privatrechts (wie Sachbesitz, Grundbuch und Erbschein) ermöglicht gerichtliche Kontrolle

Aufgabe und Bedeutung des Handelsregisters:     

für die Öfentlichkeit bestimmt -> jeder hat das Recht zur kostenfreie Einsichtnahme (§90 KostO) Negativ-Attest -> keine (weiteren) Eintragungen vorhanden Bekanntmachungspflicht -> Information der Öfentlichkeit Zusätzliches Unternehmensregister eröfnet Zugang zu Originaldatenbestand der Handelsregister + z.B. Ad-hoc-Mitteilungen EU-weite Verknüpfung Unternehmensregister

Eintragungsfähige Tatsachen: 

Im Handelsregister können nicht beliebige, sondern nur rechtserhebliche Tatsachen eingetragen werden = Tatsachen, für die das Gesetz eine Eintragung vorsieht, wie: o Ausübung Kaufmanns-option (§2 HGB) o Haftungsbeschränkung (§25 HGB) o Firma (§29 HGB) o Erteilung / Erlöschen Prokura (§53 HGB)

Rechtsfolgen der Eintragung: 



Deklaratorische Wirkung o Eintragung bezeugt lediglich eine Tatsache  Eintragungen im Handelsregister sind meist deklaratorisch Konstitutive Wirkung o Eintragung wirkt rechtsbegründend  Kann-Kaufmann erlang Kaufmannseigenschaft durch Eintragung (§2 HGB); auch Kapitalgesellschaften entstehen erst mit ihrer Eintragung (§11 Abs. 1 GmbH, §41 Abs. 1 AktG)

Zuständigkeit und Verfahren:

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Führung Handelsregister -> Aufgabe Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Kaufmanns befindet Funktionelle Zuständigkeit -> Rechtspfleger Handelsregister unterteilt sich in zwei Abteilungen: o Abt. A -> Rechtstatsachen über Einzelkaufleute, OGH, KG o Abt. B -> Rechtstatsachen über Kapitalgesellschaften o Erkennbar an Eintragungsnummer: HR A 12345, HR B 12345

Eintragungen im Handelsregister:     

Grundsätzlich nur auf Anmeldung, Nur in Ausnahmefällen von Amts wegen (z.B. bei Insolvenz) Anmeldungen zum Handelsregister müssen in öfentlich beglaubigter Form eingereicht werden (§ 12 HGB, § 129 BGB). Bei eintragungspflichtigen Tatsachen wird die Eintragung erzwungen (Registerzwang, §14 HGB) Jede Eintragung ist gemäß § 10 HGB bekannt zu machen.

Prüfungsrecht: 

Das Register hat gegenüber den Anmeldungen ein formelles und materielles Prüfungsrecht. o Die materielle Richtigkeit einer angemeldeten Tatsache wird jedoch nur überprüft, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

(§ 15 besonders wichtig für Klausur) Verstöße gegen die Eintragungspflicht: 

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Das Gesetz sanktioniert den Verstoß gegen die Eintragungspflicht auf zweierlei Weise: 1. Erstens kann gemäß §14 HGB ein Zwangsgeld verhängt werden (Registerzwang); 2. Zweitens führt die fehlende Eintragung im Handelsregister zu Rechtsnachteilen, weil Dritte sich auf das Schweigen des Handelsregisters verlassen dürfen (vgl. § 15 Abs. 1 HGB; siehe auch §172 HGB für die Haftung des Kommanditisten). §15 HGB gilt nur für eintragungspflichtige Tatsachen. Es muss also stets klargestellt werden, um welche Tatsache es geht und aus welcher Vorschrift sich deren Eintragungspflicht ergibt. Die Publizitätswirkung des Handelsregisters stützt sich nicht auf den allgemeinen Gedanken der Rechtsscheinhaftung. Die Frage, ob ein Dritter auf das Register vertraut hat, ist nicht Gegenstand der Prüfung. Die Publizität des Handelsregisters ist eine Publizitätswirkung eigener Art, die sich allein aus der präzisen Subsumtion des Sachverhaltes unter §15 HGB ergibt.

Die negative Publizität des Handelsregisters (§15 Abs. 1 HGB):   



Der Rechtsverkehr darf sich auf das „Schweigen des Handelsregisters“ verlassen. Es handelt sich um einen abstrakten Vertrauensschutz, es kommt also nicht darauf an, ob der Dritte das Handelsregister eingesehen hat. Der Eintragungspflichtige kann sich auch nicht mit einem Hinweis darauf entlasten, dass er die Tatsache angemeldet, das Register sie aber nicht eingetragen habe; er muss den Erfolg seiner Anmeldung überwachen Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Tatsache dem Dritten bekannt war; „Kennen müssen“ genügt nicht.

Tatbestandsvoraussetzungen für die negative Publizität:

1. Eintragungspflichtige, wahre Tatsache 2. Nichteintragung und Nichtbekanntmachung 3. Angelegenheit des Betrofenen (-> wer würde aus Eintragung und Bekanntmachung Vorteil ziehen?) 4. Guter Glaube des Dritten (-> schädlich ist nur positive Kenntnis) 5. Handeln im Geschäftsverkehr Rechtsfolge der negativen Publizität:  

Wahlrecht des Dritten zwischen Rechtslage des Handelsregisters und wahrer Rechtslage Rosinentheorie -> Ist es zulässig, sich bei einem zusammenhängenden Sachverhalt teils für die Rechtslage des Handelsregisters und teils für die wahre Rechtslage zu entscheiden? o Dritter kann für jede einzutragende Tatsache gesondert bestimmten, ob Rechtsfolge des §15 Abs. 1 HGB eintreten soll

Schutz richtig eingetragener und bekanntgemachter Tatsachen (§15 Abs. 2 HGB):  

Ist eine eintragungspflichtige Tatsache im Handelsregister richtig e...


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