Verletzung Gewissensfreiheit PDF

Title Verletzung Gewissensfreiheit
Author Tanja Vieweg
Course Staatsrecht: Grundrechte A bis J
Institution Universität zu Köln
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Summary

Fall und Lösung zu Verletzung Gewissensfreiheit...


Description

Materialsammlung zur Arbeitsgemeinschaft Grundrechte V5 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln – Projekt Recht Aktiv

Fall: „Der Pazifist“ Der gelernte Werkzeugmacher P arbeitet seit vielen Jahren in einem metallverarbeitenden Unternehmen. Dieses hat bisher ausschließlich als Zulieferer Teile für die Automobilindustrie hergestellt. Durch die Weltwirtschaftskrise bricht dieser Geschäftsteil jedoch völlig weg. Der Geschäftsführer des Unternehmens ist daher froh, als es ihm gelingt, einen großen, auf mehrere Jahre angelegten Auftrag als Zulieferer für ein Rüstungsunternehmen zu gewinnen. Es sollen unter anderem Schlagbolzen für Maschinenpistolen hergestellt werden. Als P erfährt, dass auch er in dieser Produktion eingesetzt werden soll, ist er schockiert. Er ist überzeugter Pazifist und könnte niemals an der Verletzung oder gar Tötung anderer Menschen mitwirken. Er teilt daher seinem Vorgesetzten mit, dass er eine solche Tätigkeit nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Er „könne damit nicht leben“, sagt er. Nichtsdestotrotz wird P für die Produktion eingeplant. Er erscheint zwar zum Dienst, rührt sich jedoch nicht und weigert sich, seine Anlage zu bedienen. Nachdem dies mehrfach geschehen ist, kündigt ihm das Unternehmen fristlos nach § 626 I BGB. Die Arbeitsverweigerung durch P stelle einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar. P könne im Unternehmen nicht anderweitig eingesetzt werden. Die Kündigung sei daher unumgänglich. P klagt vor den Arbeitsgerichten erfolglos bis in die letzte Instanz. Die Gerichte begründen die Klageabweisung damit, dass Gewissensnot kein Grund sei, nicht zu arbeiten. In der letzten mündlichen Verhandlung sagt ihm ein Richter gar, er solle sich nicht so haben, mit seinem Gewissen könne ja jeder kommen. Daraufhin erhebt P Verfassungsbeschwerde und Gewissensfreiheit.

beruft sich

auf die Verletzung

seiner

Hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg? Bearbeitervermerk: Aus dem Zivilrecht sind nur § 626 I BGB und § 106 GewO zu berücksichtigen. Gesetzesauszug: § 626 I BGB Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. § 106 GewO (Gewerbeordnung) Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. [...] (Hervorhebungen nur hier, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den Betrieb des P ist anzunehmen.)

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Materialsammlung zur Arbeitsgemeinschaft Grundrechte V5 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln – Projekt Recht Aktiv

Lösungsvorschlag Die Verfassungsbeschwerde des P hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A.

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG iVm. §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG. B.

Zulässigkeit

I.

Beschwerdefähigkeit

P müsste beschwerdefähig sein, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG. Beschwerdefähig ist jedermann, also jeder Grundrechtsträger. Das ist auch P als natürliche Person. Daher ist er beschwerdefähig. II.

Prozessfähigkeit

P müsste prozessfähig sein. Mangels entgegenstehenden Anhalts im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass P prozessfähig ist. III.

Tauglicher Beschwerdegegenstand

Die Verfassungsbeschwerde müsste sich gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand richten, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG. Ein solcher ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also ein Handeln oder Unterlassen durch eine der drei Staatsgewalten Exekutive, Judikative und Legislative. Die Kündigung durch den privaten Arbeitgeber ist kein tauglicher Beschwerdegegenstand, da dieser nicht Teil der öffentlichen Gewalt ist. Es kommen aber die Urteile der Instanzgerichte in Betracht. Darin liegt ein Handeln der Judikative. Also wendet sich P gegen Akte öffentlicher Gewalt. Damit liegen taugliche Beschwerdegegenstände vor. IV.

Beschwerdebefugnis

P müsste beschwerdebefugt sein, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG. Beschwerdebefugt ist, wer geltend machen kann, durch den Akt öffentlicher Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten betroffen zu sein. Diese Betroffenheit muss dabei wenigstens möglich erscheinen. 1.

Anwendbarkeit der Grundrechte

Zu prüfen ist zunächst, ob hier überhaupt eine Verletzung in Grundrechten in Betracht kommt. Die Verfassungsbeschwerde des P wendet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Diese lösen Streitigkeiten zwischen Privaten anhand der Vorschriften des Zivilrechts. Fraglich ist, ob dabei die Grundrechte Anwendung finden. Da die Grundrechte nach Art. 1 III GG nur den Staat binden und Ausnahmen von dieser Regel dezidiert angeordnet sind (z.B. in Art. 9 III 2 GG), was hier nicht der Fall ist, kommt eine unmittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen den Parteien nicht in Betracht. Die Anwendbarkeit der Grundrechte könnte sich hier jedoch aus einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte ergeben. Zwar ist auch eine solche nicht ausdrücklich angeordnet. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass die Grundrechte nicht nur in Abwehrfunktion gegen den Staat wirken, sondern zugleich eine objektive Wertordnung darstellen, die den Staat verpflichtet, die Geltung der Grundrechte auch bei der Regelung von Privatrechtsverhältnissen sicher zu stellen. Um dieser Schutzpflicht gerecht zu werden, –2–

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müssen die Gerichte bei der Anwendung des Zivilrechts die Ausstrahlung der Grundrechte hinreichend berücksichtigen, insbesondere bei der Ausfüllung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe und Generalklauseln. Insoweit kommt eine Verletzung in Grundrechten grundsätzlich in Betracht. 2.

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

P macht hier geltend, durch die Urteile in seiner Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG verletzt zu sein. Es erscheint nicht als völlig ausgeschlossen und somit als möglich, dass P durch die die Kündigung bestätigenden Urteile in seiner Gewissensfreiheit verletzt ist. 3.

Betroffenheit

P ist zudem Adressat des negativ beschiedenen letztinstanzlichen Urteils, daher ist er selbst, in eigener Person, betroffen. Das Urteil ist bereits ergangen, wirkt also gegenwärtig, es bedarf zur Wirksamkeit keiner weiteren Umsetzungsakte und wirkt daher gegenüber L auch unmittelbar. 4.

Zwischenergebnis

Daher ist P beschwerdebefugt. V.

Rechtswegerschöpfung

P müsste nach § 90 II 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft haben. Es dürfte ihm also kein Rechtsbehelf mehr offen stehen. Laut Sachverhalt hat er bis in die letzte Instanz erfolglos prozessiert. Weitere offen stehenden Rechtsbehelfe sind nicht ersichtlich. Damit ist der Rechtsweg erschöpft. VI.

Subsidiarität

Da auch kein anderer Weg ersichtlich ist, auf dem die von P behauptete Verletzung abgestellt werden könnte, tritt die Verfassungsbeschwerde nicht als subsidiär zurück. VII.

Form und Frist

Die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse aus §§ 23 I, 92 BVerfGG und § 93 I S. 1, 2 BVerfGG ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu unterstellen. VIII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde des P ist zulässig. C.

Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn P in seinen Grundrechten verletzt ist. Art. 4 GG beinhaltet das einheitliche Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit und das Grundrecht auf Gewissensfreiheit. In Betracht kommt hier allein eine Verletzung des P in seinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit. Eine solche Grundrechtsverletzung liegt jedenfalls dann vor, wenn in nicht gerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wurde. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, sondern prüft bei Urteilsverfassungsbeschwerden nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. I.

Schutzbereich des Art. 4 I GG

Zunächst müsste der Schutzbereich der Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG eröffnet sein.

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1.

Persönlicher Schutzbereich

Der persönliche Schutzbereich des Jedermanngrundrechts auf Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG ist für P als natürliche Person eröffnet. 2.

Sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich der Gewissensfreiheit umfasst Bildung und Betätigung einer Gewissensüberzeugung. Eine solche Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, an den Kategorien von gut oder böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. An das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sind aufgrund dieses potentiell ausufernden Begriffs strenge Anforderungen zu stellen. Die Persönlichkeit des Betroffenen muss durch den in Frage stehenden Sachverhalt in Struktur und Möglichkeit der Identitätswahrung in kritischer Weise berührt sein. Hier geht es um die Produktion von Waffenteilen. Dies stuft P, da Beitrag zur Verletzung und Tötung von Menschen, als böse ein. Seine Überzeugungen verpflichten ihn daher, an einer solchen Tätigkeit nicht mitzuwirken. Da er selbst glaubhaft macht, er könne damit nicht leben, ist davon auszugehen, dass es sich dabei für ihn um eine solch ernste Gewissensnot handelt, dass ihn deren Übergehung in kritischer Weise berühren würde. Indem P sich weigert, zu arbeiten, handelt er also in Ausübung einer Gewissensentscheidung. Der sachliche Schutzbereich ist damit eröffnet. 3.

Zwischenergebnis

Der Schutzbereich ist eröffnet. II.

Eingriff

In diesen Schutzbereich müsste eingegriffen worden sein. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, dass die Ausübung eines vom Schutzbereich umfassten Verhaltens ganz oder teilweise unmöglich macht. In der Kündigung durch seinen Arbeitgeber liegt kein Eingriff, da hier ein Privater und nicht der Staat handelt und Private, wie schon gezeigt, selbst grundsätzlich nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden sind. Die Urteile verweigern lediglich Schutz gegen diese private Entscheidung. Zudem: Zivilgerichte entscheiden über einen Rechtsstreit zwischen zwei Privaten auf der Grundlage von Privatrecht im Gleichordnungsverhältnis. Der Staat tritt zu diesem Streit als „Schiedsrichter“ hinzu. Seine Bindung muss daher die Gleichordnung der Parteien berücksichtigen. Insofern ist der Zivilrichter nur an die grundrechtlichen Schutzpflichten gebunden; er nimmt jedoch in materieller Hinsicht keine Grundrechtseingriffe vor.  Daher kein Eingriff durch staatliches Handeln. III. Schutzpflichtverletzung Eine Grundrechtsverletzung könnte jedoch auch vorliegen, wenn der Staat einer bestehenden staatlichen Schutzpflicht nicht nachgekommen ist. 1. Bestehen einer Schutzpflicht

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Eine Grundrechtsverletzung schiede von vornherein aus, wenn die Grundrechte allein auf die Abwehr von Eingriffen des Staates zielten und in diesem Sinne bloß einen Unterlassungsanspruch gegen den Staat begründeten. Die Grundrechte könnten nur dann verletzt sein, wenn sich aus ihnen auch eine Pflicht zum Schutz der in ihnen enthaltenen Rechtsgüter ergäbe, die der Staat dann durch positives Handeln zu erfüllen hätte. Nach BVerfG sind die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sondern enthalten auch eine objektive Wertordnung. Damit enthalten die Grundrechte eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung, die in alle Bereiche des Rechts ausstrahlt und von der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung „Richtlinien und Impulse“ empfangen. In dieser Funktion geben die Grundrechte auch eine taugliche Grundlage für die Ableitung von Schutzpflichten ab! 2. Verletzung der Schutzpflicht Fraglich ist hier, ob das Gericht bei seiner auf § 626 I BGB gestützten Entscheidung die Gewissensfreiheit des P und die unternehmerische Freiheit und das Recht am Betrieb des Arbeitgebers in angemessenen Ausgleich gebracht hat. Das Verhalten des P ist als Ausdruck seiner Gewissensfreiheit hoch zu gewichten. Daher gehen die Ausführung des Gerichts, Gewissensnot sei kein Grund und P solle sich nicht so anstellen, fehl. Auch ist zu berücksichtigen, dass P schon seit vielen Jahren tadellos im Unternehmen arbeitet und die Tätigkeit für die Waffenproduktion damals für ihn überhaupt nicht absehbar war. Er selbst hat also keine ihm zurechenbare Ursache für die Tätigkeit in der Waffenproduktion gesetzt. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die fristlose Kündigung die wirtschaftliche Freiheit des Arbeitgebers schützen soll. Hier einen angemessenen Ausgleich zu finden, bedeutet zunächst, danach zu fragen, ob nicht dem Arbeitgeber eine Alternative im Umgang mit P, die diesen nicht oder zumindest weniger scharf getroffen hätte, offen stand, die er nicht genutzt hat. In Betracht kommt insbesondere eine Umsetzung innerhalb des Unternehmens auf eine Tätigkeit, die mit der Waffenproduktion nicht zu tun hat. Dies stützt der § 106 GewO, nachdem der Einsatz der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, er muss also auch die Interessen der anderen Partei, hier den Gewissenskonflikt des P, durch gewissensschonende Alternativen angemessen berücksichtigen. Wie jedoch aus dem Sachverhalt hervorgeht, gibt es die Tätigkeit, die der P zuvor in der Automobilzulieferung des Unternehmens ausgeübt hat, wegen Wegfall des entsprechenden Auftrages nicht mehr. Es gibt für ihn in dem Unternehmen keine andere Beschäftigung mehr als die im Rahmen des Rüstungsauftrages. Eine Umsetzung des P kommt also als Alternative für den Arbeitgeber nicht in Betracht, da von ihm auch nicht verlangt werden kann, speziell für den P andere, für ihn taugliche, aber bisher nicht vorhandene Arbeit zu organisieren. Da der P aber so auf nicht absehbar lange Zeit für das Unternehmen ohne Nutzen wäre, würde seine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber eine unzumutbare Härte darstellen. Eine andere Lösung des Konfliktes als die Kündigung des P lässt sich hier also nicht finden, sie war daher gerechtfertigt. Damit hat aber auch das Gericht mit der Bestätigung der Kündigung und der Anerkennung der Arbeitsverweigerung des P als wichtigem Grund im Sinne des § 626 I BGB einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten gefunden. Dass seine Gewissensfreiheit hier unterliegt, lässt sich, wie gezeigt, nicht vermeiden.

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Materialsammlung zur Arbeitsgemeinschaft Grundrechte V5 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln – Projekt Recht Aktiv

Das Gericht lässt in seinen Ausführungen zwar erkennen, dass es der Gewissensfreiheit des P nicht die nötige Bedeutung beigemessen hat, dies hatte aber aus den gezeigten Gründen auf das Ergebnis der Entscheidung keine Auswirkung. Die Entscheidungen der Gerichte sind daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergebnis Die Beschwerde des P ist daher unbegründet. D.

Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde des P ist zulässig, aber unbegründet. Sie hat daher keinen Erfolg.

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