Title | Art. 4 GG - Religions- und Gewissensfreiheit - Prüfungsschema |
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Author | Max Quiring |
Course | Grundrechte |
Institution | Universität Erfurt |
Pages | 2 |
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Art. 4 GG - Religions- und Gewissensfreiheit - Prüfungsschema...
Art. 4 GG - Religions- und Gewissensfreiheit - Schema
1.Persönlicher Schutzbereich • •
Religionsfreiheit: Jedermannsgrundrecht - natürliche/juristische Person Gewissensfreiheit: nur natürliche Personen, da dies nach h.M. nicht kollektiv angewandt werden kann --> keine jur Person
2. Sachlicher Schutzbereich 1.Religion/Glaube: Freiheit sich eine Überzeugung über die Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seins-Schichten anzueignen • Es werden nicht nur innere Vorgänge geschützt, sondern auch Verhaltensweisen, welche im Konflikt mit anderen Mitmenschen oder dem Staat stehen (z.B. Schächten von Tieren, Gebetsruf/Glockenleuten9 • Das Verhalten muss nicht vernünftig sein, womit auch Sekten grds von Art 4 GG geschützt sind • Auch das Nicht-Glauben wird geschützt • •
Sachlich umfasst: Innerer (Nicht-)Glauben, Handeln nach innerlich als verpflichtend empfundenen Glaubenssätzen, Teilnahme an Kulthandlungen, alleine oder in Gemeinschaft Art. 4 I, II GG schützt nur religionsbedingte Handlungsweisen, ein Eigenbedarf ist erforderlich
Bsp. --> Schächten durch Bf. nicht unmittelbar Religionsausübung (Reaktion auf Kundennachfrage)
2. Gewissen • • •
Gewissen=Phänomene dessen Forderungen evidente Gebote unbedingten Sollens sind Müssen glaubhaft dargelegt werden z.B. die Kriegsdienstverweigerung
II Eingriff • •
Liegt dann vor, wenn ein von Art 4 I GG geschütztes Verhalten teilweise oder ganz unmöglich gemacht wird. Beispiele für mittelbare Eingriffe (modern) sind z.B. Warnungen vor bestimmten Sekten oder Religionen
III Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1.Schranke Grds. Kein Gesetzesvorbehalt--> somit verfasssungsimmanente Schranken •
(In Art 4 III 2 gilt nur für die Kriegsdienstverweigerung)
An dieser Stelle ist Art 140 GG (Übernahme von Glaubensbestimmungen der WRV) zu beachten • •
Nach Art 136 I WRV würde für Art. 4 I GG ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt bestehen -->aber: Die Rechtsprechung lehnt regelmäßig die Anwendung der WRV in Bezug auf Art 4 GG ab. Art 136 I WRV werde vom Art 4 GG überlagert
--> d.h. wir haben keinen Gesetzesvorbehalt (verfassungsimmanente Schranke) •
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Jedoch müssen auch solche vorbehaltlos eingeschränkten Grundrechte einschränkbar bleiben um die Einheit der Verfassung zu wahren. Folglich darf die Ausübung des Art. 4 GG nicht gegen anderes Verfassungsrecht kollidieren Art. 4 GG kann nur eingeschränkt werden, wenn eine Grundrechtskollision vorliegt (Schächten als Ausdruck der Religionsfreiheit kollidiert mit Art. 20a : Tierschutz --> hier liegt eine Grundrechtskollision vor, deswegen ist Art. 4 GG einschränkbar)
2. Schranken-Schranken...