Art. 4 GG - Religions- und Gewissensfreiheit - Prüfungsschema PDF

Title Art. 4 GG - Religions- und Gewissensfreiheit - Prüfungsschema
Author Max Quiring
Course Grundrechte
Institution Universität Erfurt
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Art. 4 GG - Religions- und Gewissensfreiheit - Prüfungsschema...


Description

Art. 4 GG - Religions- und Gewissensfreiheit - Schema

1.Persönlicher Schutzbereich • •

Religionsfreiheit: Jedermannsgrundrecht - natürliche/juristische Person Gewissensfreiheit: nur natürliche Personen, da dies nach h.M. nicht kollektiv angewandt werden kann --> keine jur Person

2. Sachlicher Schutzbereich 1.Religion/Glaube: Freiheit sich eine Überzeugung über die Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seins-Schichten anzueignen • Es werden nicht nur innere Vorgänge geschützt, sondern auch Verhaltensweisen, welche im Konflikt mit anderen Mitmenschen oder dem Staat stehen (z.B. Schächten von Tieren, Gebetsruf/Glockenleuten9 • Das Verhalten muss nicht vernünftig sein, womit auch Sekten grds von Art 4 GG geschützt sind • Auch das Nicht-Glauben wird geschützt • •

Sachlich umfasst: Innerer (Nicht-)Glauben, Handeln nach innerlich als verpflichtend empfundenen Glaubenssätzen, Teilnahme an Kulthandlungen, alleine oder in Gemeinschaft Art. 4 I, II GG schützt nur religionsbedingte Handlungsweisen, ein Eigenbedarf ist erforderlich

Bsp. --> Schächten durch Bf. nicht unmittelbar Religionsausübung (Reaktion auf Kundennachfrage)

2. Gewissen • • •

Gewissen=Phänomene dessen Forderungen evidente Gebote unbedingten Sollens sind Müssen glaubhaft dargelegt werden z.B. die Kriegsdienstverweigerung

II Eingriff • •

Liegt dann vor, wenn ein von Art 4 I GG geschütztes Verhalten teilweise oder ganz unmöglich gemacht wird. Beispiele für mittelbare Eingriffe (modern) sind z.B. Warnungen vor bestimmten Sekten oder Religionen

III Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1.Schranke Grds. Kein Gesetzesvorbehalt--> somit verfasssungsimmanente Schranken •

(In Art 4 III 2 gilt nur für die Kriegsdienstverweigerung)

An dieser Stelle ist Art 140 GG (Übernahme von Glaubensbestimmungen der WRV) zu beachten • •

Nach Art 136 I WRV würde für Art. 4 I GG ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt bestehen -->aber: Die Rechtsprechung lehnt regelmäßig die Anwendung der WRV in Bezug auf Art 4 GG ab. Art 136 I WRV werde vom Art 4 GG überlagert

--> d.h. wir haben keinen Gesetzesvorbehalt (verfassungsimmanente Schranke) •



Jedoch müssen auch solche vorbehaltlos eingeschränkten Grundrechte einschränkbar bleiben um die Einheit der Verfassung zu wahren. Folglich darf die Ausübung des Art. 4 GG nicht gegen anderes Verfassungsrecht kollidieren Art. 4 GG kann nur eingeschränkt werden, wenn eine Grundrechtskollision vorliegt (Schächten als Ausdruck der Religionsfreiheit kollidiert mit Art. 20a : Tierschutz --> hier liegt eine Grundrechtskollision vor, deswegen ist Art. 4 GG einschränkbar)

2. Schranken-Schranken...


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