Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG PDF

Title Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG
Course Staatsrecht II - Grundrechte
Institution Universität Bielefeld
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Unverletzlichkeit der Wohnung Art 13 GG Schema und Meinungstreit...


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Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 GG geregelt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird wie üblich in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung. I. Schutzbereich 1. Persönlich In persönlicher Hinsicht stellt die Unverletzlichkeit der Wohnung ein Jedermann-Grundrecht dar. Geschützt ist somit jeder unmittelbare Besitzer der geschützten Räumlichkeiten. Fraglich ist, ob sich auch der unrechtmäßige Besitzer auf Art. 13 GG berufen kann. Beispiel: Hausbesetzer. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. Problem – Unrechtmäßiger Besitz Im Rahmen des Art. 13 GG kann sich ein unrechtmäßiger Besitz als Problem im persönlichen Schutzbereich stellen. Fraglich ist somit, ob auch ein unrechtmäßiger Besitz vom Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung erfasst ist. I. Eine Ansicht Eine Ansicht geht davon aus, dass auch ein unrechtmäßiger Besitz vom Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung erfasst werde. Als Argument hierfür wird der Wortlaut des Art. 13 I GG angeführt. Dort werde nicht zwischen unrechtmäßigem und rechtmäßigem Besitz differenziert. Das müsse bedeuten, dass jeglicher Besitz erfasst werde, dass also auch ein unrechtmäßiger Besitz in den Schutzbereich des Art. 13 GG falle. II. Andere Ansicht Eine weitere Ansicht nimmt an, dass ein unrechtmäßiger Besitz nicht von dem Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung umfasst sei. Dies würde einen Wertungswiderspruch darstellen. Habe jemand nach den einfach gesetzlichen Regelungen kein Recht, eine Wohnung zu besitzen, dann könne diese Position auch nicht durch die Rechtsordnung bzw. das Grundgesetz geschützt werden. III. Andere Ansicht (h.M.) Die herrschende Meinung differenziert. Ein unrechtmäßiger Besitz sei dann nicht von Art. 13 GG erfasst, wenn er aufgrund verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Allerdings gelte dies nicht, wenn die Unrechtmäßigkeit auf sonstigen Umständen beruhe. Als Argument wird angeführt, dass keine Bestimmung des Schutzbereichs durch den einfachen Gesetzgeber erfolgen dürfe. Beispiel: A mietet eine Wohnung. A ist jedoch bei Abschluss des Mietvertrags unerkannt geisteskrank, sodass der Mietvertrag nach den §§ 104, 105 BGB nichtig ist. Daraus folgt, dass A rein rechtlich gesehen kein Recht zum Besitz hätte. Es läge somit ein unrechtmäßiger Besitz vor. Führt der Staat eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten des A durch, wäre die Wohnung nicht vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst. Nun könne es nicht davon abhängen, ob eine der Vertragsparteien unerkannt geisteskrank bei Abschluss des Vertrags gewesen sei. Wenn tatsächlich die Rückzugssphäre geschützt werden solle, sei das unabhängig davon, ob zivilrechtlich der Vertrag wirksam oder unwirksam sei. Beruhe ein unrechtmäßiger Besitz jedoch auf verbotener Eigenmacht, würde dies zu einem Wertungswiderspruch führen, weil hier unter Auflehnung gegen die Rechtsordnung eine Position erlangt werde, die grundgesetzlich nicht schützenswert sei. 2. Sachlich

In sachlicher Hinsicht schützt Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung. a) Wohnung Wohnung ist jeder nicht allgemein zugängliche, feststehende Raum, der von Menschen zur Stätte des Aufenthalts gemacht wird. Fraglich ist an dieser Stelle, ob auch Geschäftsräume von dem Schutzbereich mit erfasst sind. Problem – Geschäftsräume Im Rahmen des Art. 13 GG kann sich das Problem der Geschäftsräume stellen. Fraglich ist somit, ob auch Geschäftsräume in den sachlichen Schutzbereich des Art. 13 GG fallen. I. Eine Ansicht Eine Ansicht geht davon aus, dass Geschäftsräume nicht in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung einbezogen seien. Dies wird mit dem Wortlaut des Art. 13 GG begründet. Dieser schütze die Unverletzlichkeit der Wohnung, welche die private Rückzugssphäre betreffen. Damit seien Geschäftsräume gerade ausgeschlossen. II. Andere Ansicht (h.M.) Die herrschende Meinung geht hingegen davon aus, dass auch Geschäftsräume vom Schutzbereich des Art. 13 GG erfasst würden und führt als Argument den Sinn und Zweck der Norm an. Es gehe bei der Unverletzlichkeit der Wohnung um die freie Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Man könne sich jedoch auch geschäftlich persönlich entfalten. Zudem sei die Trennung zwischen Privatem und Geschäftlichem so nicht durchführbar. Nicht nur, aber insbesondere Selbständige hätten bei ihrer Arbeit private Dinge. Andersherum würden einige auch Arbeit in Form von Akten oder Ähnlichem mit nach Hause nehmen. Zudem spreche die Historie für eine Auslegung, nach der auch Geschäftsräume den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung genießen würden. Denn Handwerker hätten tagsüber in ihren Geschäftsräumen gearbeitet und nachts unter der Werkbank geschlafen. b) Inhalt Inhaltlich schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung nach dem Bundesverfassungsgericht das Recht, in den geschützten Räumlichkeiten in Ruhe gelassen zu werden. II. Eingrif Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung vorliegt. In Art. 13 II-VII GG existiert eine ausdifferenzierte Regelung der verschiedenen Eingriffsarten. Diese werden in einem gesonderten Exkurs aufgegriffen. Überblick - Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG Die Unverletzlichkeit der Wohnung enthält verschiedene Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG. I. Durchsuchung, Art. 13 II GG Eingriffe in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung erfassen zunächst die Durchsuchung, geregelt in Art. 13 II GG. Unter einer Durchsuchung versteht man jedes ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe, um planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber nicht von sich aus offen legen will. Das Bundesverfassungsgericht formuliert das Ziel bzw. den Zweck dahingehend, dass ein Geheimnis gelüftet werden solle.

II. Technische Mittel zur akustischen Überwachung/Strafverfolgung, Art. 13 III GG Weiterhin erfassen Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG auch den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung im Zusammenhang mit der Strafverfolgung, vgl. Art. 13 III GG. Dies wird auch als „Großer Lauschangriff“ bezeichnet. III. Technische Mittel zur akustischen Überwachung/Gefahrenabwehr, Art. 13 IV GG Ferner beziehen sich Eingriffe in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung auch auf den Einsatz technischer Mittel zur akustischen Überwachung zur Gefahrenabwehr. Diese in Absatz 4 der Norm verankerte Eingriffsart regelt die Fälle, in denen der Staat präventiv tätig wird. IV. Sonstige Eingriffe, Art. 13 VII GG Zuletzt betreffen Eingriffe in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung auch sonstige Eingriffe, geregelt in Art. 13 VII GG. Hierbei geht es um jedes körperliche Eindringen in die geschützte Räumlichkeit oder Maßnahmen, die dem gleichkommen, also solche Eingriffe in den Schutzbereich, in denen der Staat quasi in der Wohnung ist. Beispiel: Infrarotkamera. Bloße Fragebögen, in denen man Auskünfte über seine Wohnung geben muss, stellen hingegen keine Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG dar. Denn in diesen Fällen stellt sich das Verhalten nicht so dar, als wäre der Staat tatsächlich in der Wohnung präsent. An dieser Stelle der Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 13 I GG kann sich erneut das Problem der Geschäftsräume stellen. Nimmt man die Geschäftsräume mit der herrschenden Meinung mit in den Schutzbereich mit auf, stellt sich die Frage, ob jede staatliche Maßnahme auch einen Eingriff in Art. 13 I GG darstellt. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht spezielle Grundsätze entwickelt, die in einem gesonderten Exkurs erläutert werden. Problem – Eingriffe bei Geschäftsräumen Im Rahmen der Unverletzlichkeit der Wohnung kann sich bei den verschiedenen Eingriffsarten das Problem der Eingriffe bei Geschäftsräumen stellen. Fraglich ist somit, ob jede staatliche Maßnahme mit Bezug zu Geschäftsräumen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 I GG darstellt. Für Eingriffe bei Geschäftsräumen hat das Bundesverfassungsgericht spezielle Grundsätze entwickelt. Es solle sich dann nicht um Eingriffe handeln, wenn die Maßnahme mit Bezug zu Geschäftsräumen auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, diese Regelung einem zulässigen Zweck diene und hierfür erforderlich sei und normiert werde, dass diese Maßnahmen nur zu den üblichen Geschäftszeiten stattfinden dürften. Liegen diese Voraussetzungen vor, seien staatliche Maßnahmen mit Bezug zu Geschäftsräumen nicht als Eingriffe zu qualifizieren. Im Grunde sind dies alles Dinge, die bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung geprüft werden, wie beispielsweise der Vorbehalt des Gesetzes oder die Verhältnismäßigkeit der Rechtsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht zieht diese Prüfungspunkte somit vor. Denn nicht alles, was der Staat mit Bezug zu Geschäftsräumen tut, stellt sich als Eingriff dar. Beispiel: Betreten einer Bank durch Polizisten während der Geschäftszeiten. Dies ändert jedoch nichts daran, das Geschäftsräume grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 13 I GG erfasst sind.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Anschließend ist zu prüfen, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Unverletzlichkeit der Wohnung ist. 1. Bestimmung der Schranke An dieser Stelle erfolgt die Bestimmung der Schranke des Art. 13 GG. Die Unverletzlichkeit der Wohnung unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, wobei hier je nach Eingriffsart unterschieden werden muss. Art. 13 GG stellt unterschiedliche Anforderungen an unterschiedliche Eingriffe. 2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage Daran schließt sich die Prüfung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage an. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Schrankenspezifische Anforderungen Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit sind zunächst die schrankenspezifischen Anforderungen zu erörtern. Art, 13 II-VII GG enthält je nach Eingriffsart spezifische Anforderungen. bb) Verhältnismäßigkeit Zudem folgen die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die sonstigen Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Zitiergebot etc.). (cc) Sonstige Anforderungen) 3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes Existiert ein Einzelakt, so ist auch dessen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. An dieser Stelle bietet sich eine Besonderheit der Unverletzlichkeit der Wohnung. Denn zunächst sind die Voraussetzungen des Art. 13 GG selbst zu prüfen, da dieser nicht nur Anforderungen an das zugrunde liegende Gesetz formuliert, sondern auch an den konkreten Einzelakt. Beispiel: Für eine Durchsuchung muss eine richterliche Anordnung vorliegen. Diese wird damit eine verfassungsrechtliche Voraussetzung. Man hat gewissermaßen einfach gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in der StPO geregelt sind, verfassungsrechtlich gedoppelt, sodass sie Verfassungsrang bekommen. Das bedeutet, dass auch das Bundesverfassungsgericht prüft, ob eine solche Anforderung erfüllt ist. Hätte man diese nur in der StPO geregelt, wären sie für das Bundesverfassungsgericht Tabu, da es keine Superrevisionsinstanz ist. Zuletzt schließt sich die Erörterung der Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes an....


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