Eigentumsfreiheit Art. 14 GG PDF

Title Eigentumsfreiheit Art. 14 GG
Author Lennard Lindemann
Course Grundrechte
Institution Universität Greifswald
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Eigentumsfreiheit, Art. 14 I 1 GG I.

Persönlicher Schutzbereich - jedermann —> natürliche und juristische Personen des Privatrechts es - nicht: ausländische und öffentlich rechtliche juristische Personen

II.

Sachlicher Schutzbereich - Gegenstand Eigentum: rechtliche zu Ordnung eines Vermögenswerten gutes, nicht bloß der Erwerbschancen, an einem Rechtsträger zur privaten Nutzung oder eigenen Verfügung des Eigentümers - Sogenanntes normgeprägtes Grundrecht (definiert durch BGB – Eigentum aus § 903 BGB - Im weiten Sinne alles was der Gg zum aktuellen Zp als Eigentum deifiziert und schützt - Nicht geschützt: Erwartungen, Hoffnungen, Chancen, Aussichten auf einen Gewinn, Vermögen - Dazu Problem 1 und 2 - Geschützt: Forderungen, Sacheigentum, öffentliche/privatrechtlicher Rechtspositionen, Grundeigentum (Verkaufs und Urheberrechte)  Rechtsstellungsgarantie: Eigentum kann erworben, erhalten, veräußert, genutzt werden oder nicht  Institutsgarantie: Pflicht des Staates Norman zu bilden, durch die Eigentum erworben, benutzt, veräußert werden kann

III.

Eingriff - bestimmung des Eingriffs nach der Trennungstheorie  Eingriffe getrennt in: 1. Inhalts – und Schrankenbestimmungen = Regelung enthält abstrakt generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers hinsichtlich eigentumsfähiger Positionen - Unterteilung in: a. Inhaltsnormen: Normen die Eigentumsrechte und die mit ihnen verbundenen Befugnisse generell und Pflichtneutral regeln b. Schrankenbestimmungen: Bestimmungen die sich aus dem Eigentum ergebenden Konflikte zwischen Bürger und Bürger oder Bürger und Staat regeln und dazu Handlung –, Duldung – und Unterlassungspflichten im Hinblick auf in der Vergangenheit erworbenes Eigentum begründen Bsp.: Abgabe eines Buchexemplars weil es in genereller Weise eine Naturalleistungspflicht in Form der Abgabe begründet (keine Enteignung, da keine Ermächtigung auf ein Vermögensobjekt zuzugreifen) 2. Enteignung  Nach verfassungsrechtliche im Sinn, die vollständige oder teilweise Entziehung konkret subjektiver Eigentumspositionen zu Erfüllung öffentlicher Aufgaben (so genannter formaler Enteignungsbegriff des Bundesverfassungsgerichts)

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IV.

Unterteilung in: Legalenteignung (Endeignung unmittelbar durch Gesetz) und Administrativenteignung (Enteignung durch hoheitlichen Rechtsakt, der aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ergeht)

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Schranken A. für Inhalts – und Schrankenbestimmungen:  gerechtfertigt, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgt (einfacher Gesetzesvorbehalt) unverhältnismäßig ist

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B. Enteignung Formell/inhaltlich qualifizierter Gv weil nicht jedes Gesetz reicht Rechtfertigung richtet sich nach Art. 14 Abs. 3 GG Gerechtfertigt wenn sie durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgt  Damit ist immer das einschränkende Gesetz gemeint

2. Schranken – Schranke a. Allgemeine Anforderungen an das Gesetz, Art. 19 I, II GG (1) Verbot des Einzelfallgesetzes (muss allgemein gelten) (2) Wesensgehaltssperre (Kern darf nicht angetastet werden -> nur Einschränkung mgl.) (3) Zitiergebot (ist restriktiv ausgelegt und gilt bei Art. 14 GG nicht) b. VHK 1. für Inhalts – und Schrankenbestimmungen: A. Legitimes Ziel - Ziel muss Allgemeinwohl dienen - Bsp: Abgabe vom Buchexemplar dient der Erhaltung von Kulturgut und wirkt in das Gesellschaftsleben hinein B. Geeignetheit - Einschränkendes Gesetz muss dazu geeignet sein, das Ziel zu erreichen - Dann müsste es den Zweck zumindest irgendwie fördern C. Erforderlichkeit - Wenn keine milderen und gleichgeeigneten Mittel ersichtlich werden D. Angemessenheit: Schaffung eines Ausgleichs zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen des Eigentümers (Abwägung zwischen Sozialpflichtigkeit und Privatnützigkeit des Eigentums)  Bsp: bei Abgabe eines Buchexemplars entsteht das Problem eines hohen wirtschaftlichen Risikos, das durch die Sozialbindung des Eigentums nicht beseitigt werden kann.  Auch eine Entschädigungsregelung fehlt (Gesetz daher vw)

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bei intensiver Beeinträchtigung kann eine unzumutbare Inhalts – und Schrankenbestimmung durch das Einfügen einer substituieren Entschädigungsklausel den Ansprüchen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen (Ausgleichspflichtige Inhalts – und Schrankenbestimmung) die Entschädigung Bedarf gesetzlicher Grundlage (muss Art und Umfang Regeln)  Unzulässigkeit salvatorische Klausel (sehen pauschal eine angemessene Entschädigung für den Fall einer Verletzung vor) Institutsgarantie: Schranken Schranke für Ermächtigungsgrundlage (d.h.: Inhalts und Schrankenbestimmung darf die Grundstrukturen des Eigentums nicht antasten, Mindeststandard freiheitssichernder Vermögensrechte muss bestehen bleiben)

2. Für Enteignung - Endeignung muss zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen (Allgemeinwohlklausel) - Art und Maß der Entschädigung muss gesetzlich geregelt sein (Junktimklausel)  Rein salvatorische Klausel nicht ausreichend (§ 19 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz) - Keine Verfolgung private Interessen oder fiskalischer Gründe  jedoch dann Enteignung wenn Förderung privaten Interessen auch öffentlichen Zwecken dient (Beispiel: Schaffung von Arbeitsplätzen) - Ermächtigungsgrundlage und die Endeignung müssen verhältnismäßig sein  müssen zu Erfüllung der öffentlichen Aufgabe geeignet, erforderlich, angemessen sein - Beachtung der Institutsgarantie Abgrenzung zwischen beiden: Enteignung muss als solche bezeichnet werden C. Sonstige eigentumsrelevante Maßnahmen

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1. Enteignender Eingriff jeder rechtmäßiger hoheitliche Maßnahme durch dir eine Eigentumsposition unmittelbar beeinträchtigt wird, dem Eigentümer einen Sonderopfer abverlangt wird, die von hinreichender Intensität ist  Beeinträchtigung eines nicht vorhersehbaren Folge der Maßnahme 2. enteignungsgleicher Eingriff Jede rechtswidrige hoheitliche Staatliche Maßnahme/ jedes qualifizierte unterlassen durch…. S.o.

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3. Aufopferung Beeinträchtigung von Rechtsgütern des Art. 2 Abs. 2 S.1 GG oder jeder rechtmäßige staatliche Maßnahme dir ein rechts gut das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit unmittelbar beeinträchtigt, wodurch dem Rechts Inhaber ein Sonderopfer auf erlegt wird (S.o.)

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4. Aufopferungsgleicher Eingriff jeder rechtswidrige staatliche Maßnahme die unmittelbar zu einer Beeinträchtigung eines Rechts gut aus dem Grundrecht Leben und körperliche Unversehrtheit führt und für den Rechtsinhaber einen Sonderopfer darstellt

Voraussetzungen alle Eingriffe: - Vorhandensein einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage - Verhältnismäßigkeit der Einzelmaßnahme (insbesondere Entschädigungsregel muss existieren) - belastende Maßnahmen muss mit sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sein (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG)...


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