Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG PDF

Title Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG
Author Anna Lena Bellers
Course Staatsrecht II - Grundrechte
Institution Universität Bielefeld
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Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG Schema und Meingungsstreit...


Description

Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG Die Eigentumsgarantie ist in Art. 14 I GG verankert. Die Eigentumsgarantie wird wie üblich in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung. I. Schutzbereich 1. Persönlich In persönlicher Hinsicht stellt die Eigentumsgarantie ein Jedermann-Grundrecht dar. 2. Sachlich In sachlicher Hinsicht schützt die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG das Eigentum. Dies ist die Summe aller vermögenswerten Positionen, die dem einzelnen durch die Rechtsordnung zugewiesen sind und die diesem eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen. Das Entscheidende an dieser Definition ist, dass es kein vorrechtliches Eigentum gibt, sondern dass die Frage des Eigentums erst durch die Rechtsordnung bestimmt wird. Ob jemand Eigentümer ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach dem BGB. Was derjenige mit seinem Eigentum tun kann, regeln alle möglichen Vorschriften. Beispiel: Die Straßenverkehrsordnung regelt, wie schnell jemand mit seinem Auto in einer Ortschaft fahren darf. Die Eigentumsgarantie schützt somit das Eigentum, nicht aber das Vermögen. Beispiele: A hat eine Lieblingsmünze. Diese wird beschlagnahmt. Dies betrifft das Eigentum. Muss A Steuern zahlen, betrifft dies das Vermögen. Es geht somit um den Wert, nicht um die Verkörperung. Bei Zuweisung durch öffentlicherechtliche Vorschriften ist diese Position nur dann von der Eigentumsgarantie erfasst, wenn dem Ganzen eine nicht unerhebliche Eigenleistung zugrunde liegt. Fallbeispiel: A erwirbt eine Familiengruft für 5.000 Euro. Nach der Friedhofsordnung erwirbt der Betroffene ein dingliches Nutzungsrecht auf Zeit, jedoch kein Eigentum. Nun will die Stadt just an dieser Stelle ein Einkaufszentrum bauen. Hier erfolgte die Zuweisung dieses beschränkt dinglichen Rechts durch das Friedhofsgesetz, also aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Auch liegt dem Ganzen eine nicht unerhebliche Eigenleistung zugrunde, sodass die Rechtsposition des A von der Eigentumsgarantie erfasst wird. An dieser Stelle ist zudem eine Abgrenzung der Eigentumsgarantie von der Berufsfreiheit vorzunehmen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG schützt das bereits das Erworbene, während Art. 12 GG nur den Erwerb schützt. II. Eingrif Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie vorliegt. Hier ergeben sich keine Besonderheiten. III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Liegt ein Eingriff vor, kann er jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Eigentumsgarantie ist. 1. Bestimmung der Schranke An dieser Stelle hat die Bestimmung der Schranke zu erfolgen. Im Rahmen der Eigentumsgarantie ist bei der Bestimmung der Schranke zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 I 2 GG, und der Enteignung gemäß Art. 14 III GG zu differenzieren. Bei den Inhalts- und Schrankenbestimmungen greift ein einfacher Gesetzesvorbehalt, während die Enteignung einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt unterliegt. Hier kann sich das Problem der Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und der Enteignung andererseits ergeben. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn es sich um eine sogenannte Aufopferungsenteignung handeln soll. Die klassische Enteignung ist die Entziehung einer Eigentumspostion und Übertragung auf ein anderes Rechtssubjekt im öffentlichen Interesse. Beispiel: Enteignung von Bauern zur Entrichtung einer Flugzeuglandebahn. Unterhalb der Schwelle der klassischen Enteignung gibt es allerdings Fälle,

in denen die Eigentumsposition zwar nicht entzogen wird, wo aber der Eingriff so massiv ist, dass er einer Enteignung gleichkommt. Wo hier die Schwelle anzusetzen ist, wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. Problem – Abgrenzung Art. 14 I 2 – Art. 14 III GG Im Rahmen der Eigentumsgarantie kann sich bei der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung das Problem der Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG stellen. Hierbei geht es um die Abgrenzung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen einerseits und der Enteignung andererseits. Dies betrifft die Fälle, in denen es um eine mögliche Aufopferungsenteignung geht. Dies sind Eingriffe, die zwar nicht die Eigentumsposition entziehen, die aber so schwerwiegend sind, dass sie einer Enteignung gleichkommen. I. Sonderopfertheorie Eine Ansicht, die sogenannte Sonderopfertheorie, macht die Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG davon abhängig, ob die Regelung bestimmte Regelungsadressaten im Verhältnis zu anderen Regelungsadressaten besonders treffe. Bei dieser Abgrenzung wird ein Vergleichsmaßstab i.S.v. Art. 3 GG herangezogen. Eine Enteignung i.S.e. Aufopferungsenteignung liege dann vor, wenn die Regelung bestimmte Regelungsadressaten im Verhältnis zu anderen Regelungsadressaten besonders treffe. II. Schweretheorie Eine andere Ansicht nimmt eine Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG in Form der Schweretheorie vor. Danach sei eine Enteignung in Gestalt einer Aufopferungsenteignung gegeben, wenn die Regelung die Regelungsadressaten für sich genommen schwer treffe. Die Abgrenzung wird somit anhand der Wirkungen der Maßnahme vorgenommen. III. Formelle Theorie (h.M.) Die herrschende Meinung beurteilt die Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG anhand einer formellen Theorie. Sie nimmt eine Aufopferungsenteignung an, wenn der Gesetzgeber objektiv eine Enteignung gewollt habe, was anhand formeller objektiver Kriterien zu bestimmen sei. Indiz für eine gewollte Enteignung sei das Vorhandensein einer Entschädigungsregelung. Wenn der Gesetzgeber eine Entschädigungsregelung vorsehe, sei er davon ausgegangen, eine Enteignung zu regeln. Umgekehrt geht dies nicht, denn der Gesetzgeber könnte eine Entschädigungsregelung lediglich vergessen haben. Indiz für eine gewollte Inhalts- und Schrankenbestimmung sei die abstraktgenerelle Neuregelung eines Teilrechtsgebiets. Wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Teilrechtsgebiet neu justiere, spreche das dafür, dass der Gesetzgeber nur Inhalt und Schranken des Eigentums neu regeln wollen würde. Dies kann oft bereits am Namen des Gesetzes erkannt werden. Beispiel: Mietrechtsverbesserungsgesetz. Gestaltet der Gesetzgeber das Mietrecht dahingehend neu, dass es mieterfreundlicher wird, hat das zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Eigentümer der Mietwohnungen. Für eine Abgrenzung des Art. 14 I 2 von Art. 14 III GG nach der formellen Theorie spreche die Vermeidung der Unbestimmtheit der anderen Auffassungen. Es sei nur sehr schwer zu beurteilen, wann ein Opfer besonders oder schwer sei. Dahingegen könne man schnell erkennen, ob eine Entschädigungsregelung vorhanden sei oder ein Teilrechtsgebiet neu geregelt werden solle. 2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage Anschließend ist die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage zu prüfen. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit sind zunächst die schrankenspezifischen Anforderungen zu erörtern. Diese spielen nur bei der Enteignung eine Rolle, da nur dort ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt greift. Liegt eine klassische Enteignung oder eine Aufopferungsenteignung vor, sind die Anforderungen des Art. 14 III 1 und 2 GG zu prüfen. Die Enteignung hat danach dem Allgemeinwohl zu dienen. Zudem muss im Gesetz eine Entschädigungsklausel enthalten sein. bb) Verhältnismäßigkeit Daran schließt sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Hier kann es dazu kommen, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Entschädigungsregelung vorzusehen ist. Bei der Enteignung folgt dies unmittelbar aus Art. 14 III GG. Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen kann das Erfordernis einer Entschädigungsregelung aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebot erwachsen. Beispiel: Die BRD möchte aus der Atomenergie aussteigen. Dies wird in einem Gesetz geregelt. Diese Neujustierung des Energierechts stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Nun soll der Ausstieg in den nächsten Tagen erfolgen. A ist Betreiber eines Atomkraftwerks und hat gerade eine Milliarde investiert. A hätte gerne eine Entschädigung aufgrund der Verletzung der Eigentumsgarantie. Entweder der Ausstieg vollzieht sich erst in ein paar Jahren, sodass Übergangsregelungen und Restlaufzeiten geschaffen werden. Will man den Ausstieg schon am kommenden Tag manifestieren, löst dies normalerweise unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Entschädigungsanspruch aus. (cc) Sonstige Anforderungen) Nach der Verhältnismäßigkeit des zugrunde liegenden Gesetzes ist gegebenenfalls auf die sonstigen Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit einzugehen (Zitiergebot etc.). 3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes Zuletzt folgt im Rahmen der Eigentumsgarantie eine Erörterung der Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes. An dieser Stelle wird in der Regel nur die Verhältnismäßigkeit geprüft....


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