Title | Art. 10 GG - hemmerskript |
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Course | Grundrechte |
Institution | Universität Leipzig |
Pages | 2 |
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hemmerskript...
Art. 10 GG - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis A. Schutzbereich I.
Persönlicher Schutzbereich
- Ausländer, Deutsche, juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG) —> am Kommunikationsvorgang beteiligt (Absender/Empfänger)
- h. M.: kein Schutz des Kommunikationsunternehmens (GR nicht in ihrem Interesse, sondern zum Schutz der Kommunikationsteilnehmer) II. Sachlicher Schutzbereich 1. Briefgeheimnis
- Schutz aller erkennbar individuellen schriftlichen Mitteilungen außerhalb des Postbereichs davor, dass die öffentliche Gewalt von deren Inhalt Kenntnis erlangt
- geschützt: verschlossene Sendungen, nach h. M.: offener Versand (Postlkarte) = effektiver GR-Schutz
- nicht geschützt: Drucksachen wie Zeitung-, Bücher- und Postwurfsendungen 2. Postgeheimnis
- Schutz der körperlichen Übermittlung von Informationen und Kleingütern durch Postdienstleister
- geschützt: Briefe, Pakete, Päckchen, Zeitungs- und Postwurfsendungen (ohne individuellen Mitteilungswert) —> jeweils von Absendung bis Empfang 3. Fernmeldegeheimnis
- Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation mittels drahtloser/gebundener elektromagnetischer Wellen
- geschützt: Telefax, E-mail, SMS B. Eingriff
- Erfassung, Speicherung, Weitergab von Kommunikationsinhalten und -daten —> kein Eingriff, soweit zur Organisation des Post- und Fernmeldebetriebs unumgänglich
- kein Eingriff bei „Mithörerfällen“ (= Verletzung des Rechts am eigenen gesprochenen Wort —> Art. 2 I GG, Art. 1 I 1 GG)
- beachte: Verpflichteter des GR ist der Staat C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung I.
Schranke
- einfacher Gesetzesvorbehalt des Art. 10 II 1 GG - Erweiterung durch Art. 10 II 2 GG - Ausnahme von der Rechtsweggarantie des Art. 19 IV 1 GG , vgl. Art. 19 IV 3 GG - Vfmk. str. (Verstoß gegen Art. 79 III GG iVm. Art. 1 I , 20 III GG) —> BVerfG: iR1. restriktiven Auslegung gegeben II. Schranken-Schranke
- Gesetz muss u. U. Anforderungen des Art. 10 II 2 GG genügen (form. und mat. Vfmk.) =
freiheitlich demokratische Grundordnung erfasst die in Art. 79 III GG normierten Grundsätze des GG, Gefährdung des Bundes/eines Landes, wenn eines der drei Elemente des Staates (Volk, Gebiet, Gewalt) in Frage gestellt wird
- Besonderheiten iRd. materiellen Vfmk.: - Bestimmtheitesgebot (Vrssg./Umfang des Eingriffs müssen sich erkennbar aus Gesetzergeben; Verwendungszweck muss bereichsspezifisch und präzise bestimmt werden)
- Unterrichtung des Betroffenen (sobald Zweck der Maßnahme dadurch nicht mehr gefährdet werden kann)
- Vhmk. bei Art. 10 II 2 (parlamentarische Kontrolle muss der gerichtlichen gleichwertig sein; Kontrollergebnisse durch nur zu den in Art. 10 II 2 GG genannten Zwecken verwendet werden)...