Title | Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG |
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Author | Philipp Heisrath |
Course | Grundrechte |
Institution | Eberhard Karls Universität Tübingen |
Pages | 1 |
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Art. 2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit...
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
I.
Allgemeine Handlungsfreiheit = „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Jedermann – Grundrecht Auch Ausländer Inländische juristische Personen nach Art. 19 III GG 2. Sachlicher Schutzbereich Gegenüber spezielleren Grundechten subsidiär Schützt das Verhalten, dass von den anderen Grundrechten nicht umfasst ist (Auffanggrundrecht) (sogar Recht der Taubenfütterung auf öffentlichen Plätzen, Ausreisfreiheit, Reiten im Wald, Autofahren ohne Sicherheitsgurt etc.) hM: Die allg. Handlungsfreiheit gewährleistet menschliche Handlungsfreiheiten in einem allumfassenden Sinne. Geschützt ist jedes menschliche Veralten (Tun und Unterlassen), sogar Verbotenes aA (Kernbereichstheorie): die allg. Handlungsfreiheit schützt nur Verhalten, dass eine persönlichkeitsbildende Relevanz hat (aber: wie soll dann die Abgrenzung zum allg. Persönlichkeitsrecht erfolgen?) II. Eingriff 1. Klassischer Eingriff Nur klassischer Eingriffsbegriff, weil Schutzbereich auch weit gefasst ist Jede finale, direkt an den Bürger gerichtete Belastung durch eine staatliche Maßnahme Beispiel: Verbot der Taubenfütterung auf öffentlichen Plätzen, die Gurtpflicht etc.
III. -
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einfacher Gesetzesvorbehalt Schrankenvorbehalt der sog. Schrankentrias aus Art. 2 I Hs 2 GG: Rechte andere, verfassungsmäßige Ordnung und Sittengesetz Einfacher Gesetzesvorbehalt, da der Schutzbereich und der Eingriff weit ausgelegt werden Verfassungsmäßige Ordnung ist nach Auslegung des BVerfG die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen. Die andern beiden Teile der Schrankentrias (Recht anderer, Sittengesetz) sind dadurch praktisch bedeutungslos Durch diese Auslegung der verfassungsmäßigen Ordnung unterliegt die allg. Handlungsfreiheit im Ergebnis einem einfachen Gesetzesvorbehalt. a. Formelle Verfassungsmäßigkeit b. Materielle Verfassungsmäßigkeit aa. Verhältnismäßigkeitsprüfung 2. Rechte anderer Werden bereits in der verfassungsmäßigen Ordnung berücksichtigt 3. Sittengesetz Allg. anerkannte Moral- und Wertvorstellungen, die in §§ 138 I, 242, 826 BGB – also auch in der verfassungsmäßigen Ordnung – erfasst werden...