Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG PDF

Title Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Author Philipp Heisrath
Course Grundrechte
Institution Eberhard Karls Universität Tübingen
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Art. 2 I GG Allgemeine Handlungsfreiheit...


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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

I.

Allgemeine Handlungsfreiheit = „Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich  Jedermann – Grundrecht  Auch Ausländer  Inländische juristische Personen nach Art. 19 III GG 2. Sachlicher Schutzbereich  Gegenüber spezielleren Grundechten subsidiär  Schützt das Verhalten, dass von den anderen Grundrechten nicht umfasst ist (Auffanggrundrecht) (sogar Recht der Taubenfütterung auf öffentlichen Plätzen, Ausreisfreiheit, Reiten im Wald, Autofahren ohne Sicherheitsgurt etc.)  hM: Die allg. Handlungsfreiheit gewährleistet menschliche Handlungsfreiheiten in einem allumfassenden Sinne. Geschützt ist jedes menschliche Veralten (Tun und Unterlassen), sogar Verbotenes  aA (Kernbereichstheorie): die allg. Handlungsfreiheit schützt nur Verhalten, dass eine persönlichkeitsbildende Relevanz hat (aber: wie soll dann die Abgrenzung zum allg. Persönlichkeitsrecht erfolgen?) II. Eingriff 1. Klassischer Eingriff  Nur klassischer Eingriffsbegriff, weil Schutzbereich auch weit gefasst ist  Jede finale, direkt an den Bürger gerichtete Belastung durch eine staatliche Maßnahme Beispiel: Verbot der Taubenfütterung auf öffentlichen Plätzen, die Gurtpflicht etc.

III. -

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einfacher Gesetzesvorbehalt Schrankenvorbehalt der sog. Schrankentrias aus Art. 2 I Hs 2 GG: Rechte andere, verfassungsmäßige Ordnung und Sittengesetz Einfacher Gesetzesvorbehalt, da der Schutzbereich und der Eingriff weit ausgelegt werden  Verfassungsmäßige Ordnung ist nach Auslegung des BVerfG die Gesamtheit aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen.  Die andern beiden Teile der Schrankentrias (Recht anderer, Sittengesetz) sind dadurch praktisch bedeutungslos  Durch diese Auslegung der verfassungsmäßigen Ordnung unterliegt die allg. Handlungsfreiheit im Ergebnis einem einfachen Gesetzesvorbehalt. a. Formelle Verfassungsmäßigkeit b. Materielle Verfassungsmäßigkeit aa. Verhältnismäßigkeitsprüfung 2. Rechte anderer  Werden bereits in der verfassungsmäßigen Ordnung berücksichtigt 3. Sittengesetz  Allg. anerkannte Moral- und Wertvorstellungen, die in §§ 138 I, 242, 826 BGB – also auch in der verfassungsmäßigen Ordnung – erfasst werden...


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