Zulässigkeit Anfechtungsklage PDF

Title Zulässigkeit Anfechtungsklage
Author Raphael aus der Wiesche
Course Allgemeines Verwaltungsrecht Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
Pages 3
File Size 73.9 KB
File Type PDF
Total Downloads 94
Total Views 113

Summary

Download Zulässigkeit Anfechtungsklage PDF


Description

Verwaltungsrecht AT A. Zulässigkeit Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 VwGO 1. öffentlich-rechtliche Streitigkeit Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, soweit die Maßnahme es ist. Dies richtet sich nach Charakter der streitentscheidenden Norm. " a. Interessentheorie dient Norm dem Schutz privater oder öffentlicher Interessen?" b. Subordinationstheorie Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Personen?" c. einschränkte Subjektstheorie wird Staat durch Norm berechtigt/verpflichtet?" 2. nicht verfassungsrechtlicher Art keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, d.h. keine zwei Verfassungsorgane beteiligt" 3. keine abdrängende Sonderzuweisung zB Art. 14 III 4 GG"

II. Statthafte Klageart Für die Bestimmung der statthaften Klangart ist vom Klägerbegehren auszugehen. Dies richtet sich nach der Interessenlage des Klägers. Muss nach § 82 I 1 VwGO in der Klageehebung zum Ausdruck kommen. Gericht an Fassung nicht gebunden, wenn Begehren nicht richtig zum Ausdruck kommt, § 88 VwGO. "

Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist statthaft, soweit der Kläger die gerichtliche Aufhebung eines VAs begehrt, der sich noch nicht erledigt hat. " a. Vorliegen eines Verwaltungsakts EIN VA ist nach § 35 S. 1 VwVfG" - die hoheitliche Maßnahme"

-

einer Behörde" auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" zur Regelung eines Einzelfalls" mit Außenwirkung." Maßnahme meint zweckgerichtete Verwaltungshandeln. Hoheitlich, wenn Ober-Unterordnungsverhältnis. Behörde ist nach § 1 BVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Abgrenzung zu Maßnahmen der gesetzgeberischen und rechtsbrechende Gewalt). Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt Behörde, wenn Rechtsgrundlage der Vorschrift öffentlichrechtlich ist oder die allgemein zustehenden Befugnis (idR. schon bei Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges geklärt!!). Bei Außenwirkung kommt es auf Zielrichtung der Maßnahme an. Zu bejahen, wenn Rechtsfolgen außerhalb der Verwaltung stehenden Personen eintreten. "

-

Regelung: führt Rechtsfolge herbei und ist unmittelbar auf Rechtsfolge gerichtet (Abgrenzung zu tatsächlichen Folgen reiner Wissenserklärungen!). Auch konkludent möglich: Personendurchsuchung der Polizei beinhaltet zB Duldungsverfügung." Verbot" Gebot" Rechtsgewährung (Genehmigung)" Feststellung" Versagung" Rechtsgestaltung" dingliche Regelung (zB Verkehrszeichen)" Zur Regelung eines Einzelfalls individuell

generell

konkret

§ 35 S. 1 VwVfG

§ 35 S. 2 VwVfG" (Allgemeinverfügung)

abstrakt

§ 35 S. 1 VwVfG

-

Actus-contrarius-Theorie: auch Verwaltungsmaßnahme, die VA aufhebt, ist ein VA. Hierzu nicht Aufhebungsmaßnahme, sondern aufgehobene Maßnahme auf VA-Qualität gem. § 35 VwVfG überprüfen. " b. keine Erledigung —> § 43 II VwVfG P: „anderweitig aufgehoben“"

Faustregel: anderweitig aufgehoben liegt vor, wenn gerichtliche Aufhebung keinen Sinn mehr ergeben würde" Sofern VA sic erledigt hat, kann Anfechtungsklage in Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I S. 4 VwGO umgedeutet werden. " Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung relevant!"

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO Nach der herrschenden Möglichkeitstheorie wird nur vorausgesetzt, dass die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte besteht." 1. eigenes subjektives öffentliches Recht (zB Grundrechte)" 2. Objektive Möglichkeit einer Verletzung" d.h. das Bestehen der subjektiven Rechte oder die Verletzung darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein. "

IV. Widerspruchsverfahren, § 68 I 1 VwGO Ist Widerspruch notwendig oder entbehrlich? —> § 68 I 2 VwGO oder einfach sinnlos Wenn notwendig, wurde form- und fristgerecht eingereicht? —> § 70 VwGO, § 57 II VwGO, § 222 ZPO, §§ 187ff."

V. Klagefrist, § 74 I 1 VwGO -

Anfechtungsklage innerhalb eines Monats " Frist beginnt mit Bekanntgabe des VAs oder Zustellung des Widerspruchbescheids " Fristberechnung gem. § 57 II VwGO, § 222 ZPO, §§ 187ff. (bei Monatsfrist § 188 II)BGB" für Zustellung gilt Dreitagesfiktion

VI. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen !! nur prüfen, wenn im SV problematisch !! - Beteiligten- und Prozessfähigkeit des Klägers (nur erwähnen, wenn Kläger keine natürliche Person ist" - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, §§ 45ff., 52ff. VwGO" - keine entgegenstehende Rechtskraft oder anderweitige Rechtshängigkeit" - allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Vorliegen eines rechtsschutzwürdigen Interesses)" - Ordnungsgemäße Klageerhebung"...


Similar Free PDFs