Praktisch - Fall 06 - Anfechtungsklage und Gaststättenrecht PDF

Title Praktisch - Fall 06 - Anfechtungsklage und Gaststättenrecht
Course Öffentliches Recht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Fall 06 - Anfechtungsklage und Gaststättenrecht...


Description

Anfechtungsklage und Gaststättenrecht Die Anfechtungsklage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Zulässigkeit I. Eröffnung des VwR-Weges 1. Aufdrängende SZ: Es liegen keine abdrängende SZ vor. Der VwR-Weg kann demnach nur nach §40 I VwGO eröffnet sein. 2. §40 I VwGO: a) öffentl.-rechtl. Streitigkeit: Es müsste sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Eine öffentlich rechtl. Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm öffentl.-rechtl. Natur ist, d.h. wenn sie einen Träger öffentl. Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet. Streitentscheidende Norm ist §4 I Nr. 1 GastG. §4 I Nr. 1 GastG verpflichtet die Behörde den Betrieb eines Gaststätten-Gewerbes, unter den dort genannten TB-Voraussetzungen (Zuverlässigkeit & Jugendschutz), zu versagen. b) nichtverfassungsrechtlicher Art: Z ist eine natürliche Person. Damit fehlt es an der sogenannten „Doppelten Verfassungsmittelbarkeit“. Somit ist die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. c) abdrängende SZ: Abdrängende SZ liegen nicht vor. 3. Ergebnis: Der VwR-Weg ist §40 I VwGO eröffnet. II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren, §88 VwGO. Die Anfechtungsklage ist die richtige Klageart, wenn die Klage auf die Aufhebung eines VA abzielt. Z will seine Schankwirtschaft betreiben. Dem steht ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis entgegen. Dementsprechend richtet sich die Klage auf die Aufhebung der Gewerbeuntersagung. Die Gewerbeuntersagung ist eine behördliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentl. Rechts (nämlich des Gaststättenrechts), zur Regelung eines Einzelfalls (nämlich das Verbot der Gewerbeausübung des Z), mit Außenwirkung (nämlich gegenüber Z) und damit ein VA. Die AK ist damit die statthafte Klageart. III. Klagebefugnis, §42 II VwGO Z müsste klagebefugt gemäß §42 II VwGO sein. D.h. eine Rechtsverletzung des Z darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Z könnte in seiner Berufsfreiheit Art. 12 I GG sowie seiner Gewerbefreiheit §1 I GeWO verletzt sein.

IV. Vorverfahren, §68 I 1 VwGO Gemäß §68 I 1 VwGO muss vor Erhebung der AK grdstzl. ein Vorverfahren durchgeführt werden. Laut SV wurde ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. V. Klageform, §81, 82 VwGO Von der schriftlichen und mit Begründung versehenen Klageerhebung ist auszugehen. VI. Klagefrist, §74 I VwGO Von der fristgemäßen, §74 I VwGO, Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Erlass des Widerspruchbescheides ist auszugehen. VII. Klagegegner, §78 I Nr. 1 VwGO Klagegegner ist das Land Berlin, §78 I Nr. 1 VwGO (Rechtsträgerprinzip). VIII. Ergebnis Die Klage ist zulässig.

Begründetheit I. Rechtsmäßigkeit der Gewerbeuntersagung 1. Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis ist §15 II GaststG. Die Gaststätte ist eine Schankwirtschaft im Sinne des §1 I Nr. 1 GastG und damit ein Gaststättengewerbe. Damit war §15 II GastG auch für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis einschlägig. 2. Formelle Rechtmäßigkeit: a) Zuständigkeit: Das Bezirksamt ist zuständig. b) Verfahren: Laut SV wurde das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. c) Form, §37 II VwVfG, §1 BlnVwVfG: Die Gewerbeuntersagung entspricht der Formvorschrift des §37 II VwVfG. d) Ergebnis: Der VA ist formell rechtsmäßig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit: a) Unzuverlässigkeit: Z müsste unzuverlässig sein. Unzuverlässig ist, wer nach verständiger Würdigung der Tatsachen nicht die Gewähr dafür bietet, künftig die mit der Gewerbeausübung verbundenen Pflichten zu erfüllen. Z hat die Lohnsteuern in Höhe von insgesamt 80000,- € nicht ordnungsgemäß abgeführt. Darüberhinaus wurden alkoholische Getränke

in der Gaststätte von Z ausgeschenkt. Damit verletzt Z seine Pflicht, sein Gaststätten-Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben. Z ist unzuverlässig. b) Erforderlichkeit: Desweiteren müsste die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein. Hiernach es dürfte kein gleich milderes, gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Schutzes der Allgemeinheit geben. Ein solches ist nicht ersichtlich und damit ist die Untersagung auch erforderlich. c) Ergebnis: Der VA ist materiell rechtsmäßig. 4. Rechtsfolge: Gemäß §15 I GastG ist die Erlaubnis für das Betreiben der Gaststätte zurück zu nehmen. Der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt. 5. Ergebnis: Der VA ist rechtsmäßig....


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