§ 1004, § 906 II 2 analog PDF

Title § 1004, § 906 II 2 analog
Course Sachenrecht
Institution Universität des Saarlandes
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§ 1004, § 906 II 2 analog...


Description

Beseitigungs-/Unterlassungsansprüchen

A. Anspruch des Eigentümers aus § 1004 BGB

1. Anspruchsteller = Eigentümer

2. Eigentumsbeeinträchtigung (im ZP der Geltendmachung) = jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers  Kenntnis Wertminderung oder Substanzverletzung sind nicht erforderlich -

Tatsächliche positive Einwirkung Beschädigung, Umgestaltung, Veränderung der Erdoberfläche, Bebauung, Immissionen i.S.d. § 906 BGB und durch Grobkörper, Ablagern von Sachen, Zu- und Abgangsbehinderungen Überwuchs, Betreten eines Grundstücks durch Menschen oder Haustiere, Zuparken eines KFZ, ungewollte Werbung per Post, E-Mail oder SMS

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Rechtliche Beeinträchtigung z.B. durch Verfügungen über das Eigentum

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Nicht ideelle Einwirkungen ästhetischer Art (z.B. Betrieb eines Schrottplatzes, Gartenzwerge) oder negative Einwirkungen (z.B. durch Entziehung von Licht oder Luft, Störung des Fernseh- oder Radioempfangs, Behinderung des Ausblicks)

3. Anspruchsgegner = Störer = derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht und von dessen Willen die Beseitigung abhängt, d.h. derjenige dem die Beeinträchtigung zugerechnet werden kann  Verschulden nicht erforderlich -

Handlungsstörer = derjenige, welcher die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten – sei es durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen – adäquat kausal verursacht hat  auch mittelbare adäquat kausale Verursachung

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Zustandsstörer = derjenige, welcher die Herrschaft über eine gefahrbringende Sache ausübt, durch welche die Störung allein oder mitverursacht wird, wenn die Beseitigung oder Störung zumindest mittelbar vom Willen des Störers abhängt

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Mehrheit von Störern: Der Anspruch besteht gegen jeden einzelnen Störer unabhängig vom Tatbeitrag  Der Inhalt richtet sich nach dem jeweiligen Beitrag (keine Gesamtschuldner)

4. Keine Duldungspflicht (§ 1004 II)  Wenn rechtswidrige Beeinträchtigung (wird indiziert Eine Duldungspflicht kann sich ergeben aus: -

Vertrag

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§§ 904, 905 S. 2, 906, 912 I BGB

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§§ 228, 904 S. 1 BGB

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Ggf. nachbarrechtlichem Gemeinschaftsverhältnis (nur in Ausnahmefällen, § 242 BGB)

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Öffentliches Recht (§ 22 BImSchG)

5. Keine sonstigen Einwendungen/Einreden Hinweis: nur ansprechen, wenn sich dazu was aus dem Sachverhalt ergibt! -

Unvermögen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, § 275 BGB  strenger Maßstab

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Mitwirkende Verursachung  Rechtsprechung wendet § 254 BGB analog an

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Verjährung  grds. nach §§ 195, 199 BGB

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Verwirkung

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Rechtsmissbrauch  Beseitigungsanspruch grds. auch bei unverhältnismäßig hohen Kosten  §§ 251 II, 635 III BGB gelten aber analog, wenn Beseitigung nach Abwägung aller Interessen unverhältnismäßig (rglm. Nicht bei vorsätzlicher Beeinträchtigung

6. Rechtsfolge -

Anspruch auf Beseitigung der fortdauernden Störung (§ 1004 I 1 BGB)

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Wenn Wiederholungsgefahr besteht  auch Anspruch auf Unterlassung (§ 1004 I 2 BGB)

B. § 1004 analog Beachte: §§ 12, 1065, 1134, 1227, 894 BGB sind lex specialis

§ 1004 BGB analog für alle sonstigen Rechte i.S.d. § 823 I BGB  insbesondere für den quasi-negatorischen Anspruch auf Widerruf einer ehrverletzenden/falschen Tatsachenbehauptung wegen Verstoßes gegen das APR Daneben: Unterlassung und Beseitigungsanspruch in Bezug auf die Störung und ihre Folgen aus §§ 823 I, 249 I BGB (s.o.).

C. Anspruch des Besitzers (§ 862 BGB)

1. Anspruchsteller = Besitzer -

Unmittelbarer Besitzer

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Mittelbarer Besitzer nur bei Eingriffen Dritter, nicht bei solchen des unmittelbaren Besitzers, § 869 BGB

2. Anspruchsgegner stört Besitzer durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB oder Gefahr einer solchen Störung

3. Keine Duldungspflicht

4. Rechtsfolge: Beseitigung/Unterlassung

§ 906 II 2 analog Beispiel: K und N sind seit mehreren Jahren gute Nachbarn – ihre Ehefrauen trinken regelmäßig nachmittags zusammen Kaffee. Am Morgen des 3.1.2021 brach in der Diele des Wohnhauses des N ein Brand aus. Die genaue Ursache des Brandes konnte nicht aufgeklärt werden – es konnte jedoch ein Fremdverschulden sowie ein Naturereignis ausgeschlossen werden. Der Brand müsste auf einen technischen Defekt einer elektrischen Anlage zurückzuführen sein. Der Brand breitete sich wenige Minuten später auch auf das reetgedeckte Gebäude des K aus und zerstörte dieses vollständig. Die Feuerversicherung des K zahlte eine Entschädigung in Höhe von 20.000 €. Diesen Betrag macht die Versicherung aus abgetretenem Recht (§ 86 VVG) gegen den N geltend.

Lösung:

Ansprüche des K wegen der Zerstörung A. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB h.M.: (-), da das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis kein gesetzliches Schuldverhältnis ist B. Anspruch aus § 823 I / § 823 II BGB i.V.m. § 306d StGB (-), da kein Verschulden des N nachweisbar

C. Anspruch aus § 906 II 2 BGB? 1. Wesentliche Beeinträchtigung durch Stoffe i.S.d. Abs. 1 (+)  Der Brand stellt eine „ähnliche Einwirkung dar Argumente: -

Grenzüberschreitende Einwirkung

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Unkontrollierbar

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Schädigende Wirkung

2. Ortsübliche Beeinträchtigung (-)

D. (P) Anspruch aus § 906 II 2 BGB analog? BGH: (+), wenn Einwirkung durch andere Stoffe i.S.d. § 906 oder Stoffe i.S.d. § 906, die nicht zu dulden sind, aber: Berechtigter war an Durchsetzung des Anspruchs aus § 1004 BGB verhindert (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen)

Argumente: 1. Planwidrige Regelungslücke (+) Dafür: Deliktsrecht nicht abschließend, da Bedürfnis für verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Entschädigungsansprüche, Grenze zum Deliktsrecht gewahrt, da nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen und nur Geldentschädigung 2. Vergleichbare Interessenlage (+) Dafür: Erst-Recht-Schluss, wenn Beeinträchtigung nicht zu dulden sind, aber Beseitigung faktisch nicht möglich ist  faktischer Duldungszwang (+), da auch hier Einwirkung aus

der Sphäre des Nachbarn (Veranlassung/Gefahrbeherrschung)  aber: fiktiver Anspruch aus § 1004 BGB (1) ET-Beeinträchtigung (+) (2) Störereigenschaft des N auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht

 besondere Sachgründe (Wertung) Hier: kein Naturereignis, sondern technischer Defekt (typische zurechenbare Gefahrenquelle, Sphäre des N)  Störer (+) (3) Duldungspflicht (-)  s.o. Anspruchsinhalt: Entschädigung für unzumutbare Beeinträchtigung  Hier: voller Wertersatz für das Haus (+) E. Anspruch auf V übergegangen, § 89 VVG (+)...


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