§ 135 Dauernde Sachentziehung PDF

Title § 135 Dauernde Sachentziehung
Author Robin Tschann
Course Strafrecht
Institution Universität Innsbruck
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Summary

Dr. Verena Murschetz > Bearbeitet wird der Tatbestand des § 135 StGB - Dauernden Sachentziehung, Abgrenzung zum Diebstahl/Raub/etc....


Description

§ 135 StGB Dauernde Sachentziehung § 135 StGB Dauernde Sachentziehung (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert 300 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Es wird keine Wegnahme verlangt. --> bei der dauernden Sachentziehung wir die Tathandlung verlangt, dass eine Sache aus dem Gewahrsam entzogen wird A leiht B sein Buch, B benutzt das Buch und wirft es weg, damit A das Buch nicht mehr hat.  Keine Dauernde Sachentziehung, weil das Gut anvertraut wird, entzieht man nicht aus dem fremden Gewahrsam Es geht darum, dass die Sache aus dem Gewahrsam eines anderen entzogen werden muss (nicht weggenommen, ansonsten Diebstahl) Unterscheidung zwischen Wegnehmen und Entziehen: Wegnehmen: Fremden Gewahrsam brechen und alleinigen Gewahrsam begründen Entziehung: Alleingewahrsam wird nicht begründet und fehlt dadurch Fenster ist offen, jemand nimmt mein Buch und wirft es aus dem Fenster (mit dem Vorsatz, dass er dieses Buch nicht mehr benutzen kann)  Fremder Gewahrsam wird zwar gebrochen, Alleingewahrsam wird aber nicht begründet Bei der Subjektiven Tatseite muss geprüft werden, dass der Täter die fremde bewegliche Sache dauernd entziehen will. Es geht darum, was der Täter will, nicht darum ob es tatsächlich eintritt (z.B. Fahrrad wird entzogen und beim Bahnhof abgestellt, der Besitzer findet es durch Zufall wieder, dennoch § 135 StGB erfüllt). „fremde Sache“  Sache steht im (Mit)Eigentum eines anderen. Keine Sache ist etwas, wenn es keinen Wert hat (z.B. Urkunde, etc.) Zusammengefasst: Der Täter muss die Sache entziehen (nicht wegnehmen), ohne Bereicherungsvorsatz und sich vornehmen, dass der Besitzer das Rad nicht mehr zurück bekommt A entzieht vorerst dauernd ein Fahrrad, ihm gefällt das Fahrrad nun so gut und er behält es doch  § 134/2 StGB Unterschlagung Es geht immer um den (bedingten)-Vorsatz des Täters, was er bei der Tathandlung vor hat (will er sich bereichern, etc.)  Vorsatzqualifikation Urkunde die Wertträger sind (kein Sparbuch mit Losungswort z.B.) (aber z.B. Fahrticket im Zug, Gutschein, etc.) werden wie Geld/bewegliche Sachen behandelt (§ 127 StGB Diebstahl). Unterschied Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz Zueignungsvorsatz: Vorsatz die Sache zu verwerten (verkaufen, verschenken, verpfänden, verbrauchen, Sache für immer behalten, etc.)

Bereicherungsvorsatz: Vorsatz die Sache unrechtmäßig in sein eigenes Vermögen zu bringen...


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