6 Rettungswege April 2015 PDF

Title 6 Rettungswege April 2015
Author Anonymous User
Course Stadt- und Raumplanung
Institution Fachhochschule Aachen
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NOTIZBUCH STÄDTEBAU

RETTUNGSWEGE

Prof. Dipl.-Ing. Anne Klasen-Habeney | Dipl.-Ing. Wilma Breuer, M.A.

NOTIZBUCH STÄDTEBAU

RETTUNGSWEGE

Bebaubarkeit von Grundstücken Neben den städtebaulichen Bestimmungen des BauGB regeln auch verschiedene bauordnungsrechtliche Bestimmungen der BauO NRW die planerischen Möglichkeiten bei der Bebauung von Grundstücken. Unter dem Begriff vorbeugender Brandschutz werden sämtliche bauliche und technische Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhinderung einer Brandentstehung und –ausbreitung, zur Rettung von Personen und für einen wirksamen Löschangriff der Feuerwehr zusammengefasst. Gegenstand der Anforderungen des Brandschutzes sind deshalb u.a. x

x

Anordnung der Gebäude auf den Baugrundstücken und ihre Zugänglichkeit und Rettungswege auf dem Baugrundstück und im Gebäude.

Bei der Brandausbreitung ist die Ausbreitung von Bränden auf andere Gebäude und bauliche Anlagen und innerhalb eines Gebäudes auf andere Brandabschnitte, Geschosse und Nutzungseinheiten zu unterscheiden. Der Ausbreitung eines Brandes innerhalb eines Gebäudes kann nur durch eine entsprechende Feuerwiderstandsdauer der Wände und Decken entgegengewirkt werden. Insbesondere horizontal und vertikal ausgedehnte Gebäude sind durch Brandwände und Decken in der Bauart von Brandwänden in Brandabschnitte zu unterteilen. (DIN 4102)

1.

das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer Höhe zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind

2.

die erforderlichen Anlagen zur Versorgung mit Trink- und Löschwasser vorhanden und benutzbar sind, und

3.

die erforderlichen Abwasseranlagen vorhanden und benutzbar sind und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Abb. 1:

Nicht befahrbarer Wohnweg (Welter / Richelmann, 20)

Der Ausbreitung von Bränden auf andere Gebäude und auf angrenzende Grundstücke kann durch die Einhaltung von Abständen zu den Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden sowie durch eine entsprechende Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück entgegengewirkt werden. Nach § 4 (1) BauO NRW dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung

1

RETTUNGSWEGE

Gebäude geringer und mittlerer Höhe, Hochhaus Die Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes haben zu einer Klassifizierung der Gebäude nach ihrer vertikalen Ausdehnung geführt. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zeitdauer für Rettungs– und Löschmaßnahmen mit der Höhe des Gebäudes wächst. Maßgebend für die Einstufung der Gebäude ist auch die Erreichbarkeit der obersten Nutzungseinheiten. Nur wenn die oberste Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar ist, kann dies als zweiter Rettungsweg anerkannt werden. Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt, Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt. (§ 2 (3) Bau0 NRW) Maßgeblich zur Ermittlung des Gebäudetyps ist die Höhenlage des Fußbodens des höchstgelegenen Geschosses mit Aufenthaltsräumen (Oberkante fertiger Fußboden) über der Geländeoberfläche.

Abb. 2:

NOTIZBUCH STÄDTEBAU

Erster und zweiter Rettungsweg Zu den Rettungswegen auf dem Baugrundstück zählen Zu– und Durchgänge, Zufahrten und Durchfahrten, Stellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehr. Rettungswege innerhalb des Gebäudes sind x Ein– und Ausgänge x notwendige Flure x Treppenräume mit notwendigen Treppen x Sicherheitstreppenräume x Rampen anstelle notwendiger Treppen x offene Gänge (Laubengänge), Rettungstunnel, Rettungsbalkone und Notausstiege Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Die Bereitstellung eines zweiten Rettungsweges ist nicht erforderlich, wenn ein Sicherheitstreppenraum eingerichtet wird, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können.

Hochhaus, Gebäude mittlerer Höhe, Gebäude geringer Höhe (Welter / Richelmann, 16)

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NOTIZBUCH STÄDTEBAU

RETTUNGSWEGE

Grundsätzlich müssen auch Wohnungen, die sich über mehrere Geschosse erstrecken, in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege aufweisen.

Abb. 3:

Die Anerkennung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr setzt voraus, dass die Feuerwehr das Gebäude an geeigneter Stelle anleitern kann. Bestandteil des zweiten Rettungsweges ist in diesem Fall ein Rettungsfenster, ein Balkon, eine Loggia oder ein Notausstieg.

Erster und zweiter Rettungsweg (Welter / Richelmann, 44)

Abb. 6:

Abb. 4:

Erster Rettungsweg über notwendige Treppen Zweiter Rettungsweg über Anleiterstellen

Liegt die zum Anleitern bestimmte Stelle nicht mehr als 8 m über dem Gelände, ist der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen nicht erforderlich. Bei Gebäuden, bei denen die zum Anleitern bestimmte Stelle höher als 8 m über dem Gelände liegt, ist der Einsatz eines Drehleiterfahrzeugs oder eines Hubrettungsfahrzeugs erforderlich. Bei Hochhäusern, in denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über dem Gelände vor dem Hausgrund liegt, kann der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht anerkannt werden. In Hochhäusern muss der zweite Rettungsweg über Treppenräume oder über einen außen liegenden Sicherheitstreppenraum sicher gestellt werden.

Gemeinsamer notwendiger Flur (Welter / Richelmann, 44)

Die Bereitstellung des zweiten Rettungsweges über Rettungswege der Feuerwehr bedingt die Herstellung von Feuerwehrflächen auf dem Baugrundstück. Abb. 5:

Einziger Rettungsweg über Laubengang und außen liegenden Sicherheitstreppenraum (Digibib, Rettungsweg, 2)

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NOTIZBUCH STÄDTEBAU

RETTUNGSWEGE

Damit bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind, müssen auf dem Baugrundstück die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch– und Rettungsgeräte gewährleistet sein. Zu den für den Feuerwehreinsatz erforderlichen Flächen zählen die Zu– und Durchgänge, die Zu– und Durchfahrten, die Aufstell– und Bewegungsflächen. Diese sind auf dem Grundstück selbst, ggf. auch auf öffentlichen Flächen (z.B. Straßen) sicherzustellen (BauPrüfVO).

Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, muss (…) eine mindestens 3 m breite Zuoder Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m geschaffen werden. Dasselbe gilt, wenn der Einsatz eines Löschfahrzeuges erforderlich ist, etwa wenn das Gebäude mehr als 50 m von der Straße entfernt liegt. Wände und Decken von Durchfahrten sind in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-AB) herzustellen. (§ 5 (2) BauO NRW)

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

Entsprechend der BauO NRW § 5 (1) ist von öffentlichen Verkehrsflächen (...) insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen 1.

2.

zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.

Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen.

Abb. 7:

Durchgang Feuerwehr (Welter / Richelmann, 21)

Abb. 8:

Durchfahrt Feuerwehr (Welter / Richelmann, 21)

Die lichte Höhe der Zu– oder Durchfahrten ist senkrecht zur Fahrbahn zu messen. Zu– und Durchfahrten dürfen geneigt sein. Die Neigung soll nicht mehr als 10 % betragen. Neigungswechsel sind im Durchfahrtsbereich sowie 8 m vor und hinter der Durchfahrt unzulässig. Die Übergänge zwischen verschiedenen Neigungen sind mit einem Radius von mindestens 15 m auszurunden.

Abb. 9:

Befestigung, lichte Höhe und Neigung (Welter / Richelmann, 22)

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NOTIZBUCH STÄDTEBAU

RETTUNGSWEGE

Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird bei nicht geradlinig geführten Zu– und Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. (§ 5 (2) BauO NRW)

Abb. 10:

Kurven in Zu– oder Durchfahrten (Welter / Richelmann, 22)

Aufstellflächen Aufstellflächen müssen mindestens 3 m breit und so angeordnet sein, dass alle Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege für Menschen dienen, von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. Ist die zu bemessende Aufstellfläche weniger als 5,5 m breit, so muss ein Geländestreifen entlang der dem Gebäude abgekehrten Außenseite der Aufstellfläche in solcher Breite frei von Hindernissen sein, dass Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind. Fahrspuren und Aufstellflächen müssen eine auch im Winter jederzeit sichtbare Randbegrenzung erhalten. Die Aufstellfläche muss 8 m über die letzte anzuleiternde Stelle hinaus reichen.

Abb. 11:

Aufstellflächen entlang der Außenwand (Welter / Richelmann, 23)

Abb. 12:

Aufstellflächen rechtwinklig zur Außenwand (Welter / Richelmann, 23)

Rechtwinklig oder annähernd im rechten Winkel auf die anzuleiternde Außenwand zugeführte Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen der Außenkante der Aufstellflächen und der entferntesten seitlichen Begrenzung der anzuleiternden Fensteröffnung darf 9 m und bei Brüstungshöhe von mehr als 18 m 6 m nicht überschreiten. Ist die Aufstellfläche weniger als 5,5 m breit, so müssen beiderseits Geländestreifen in solcher Breite frei von Hindernissen sein, dass Aufstellfläche und Geländestreifen zusammen mindestens 5,5 m breit sind; die Geländestreifen müssen mindestens 11 m lang sein. Zwischen der anzuleiternden Außenwand und den Aufstellflächen dürfen sich keine den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erschwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden. (§ 5 (2) bis § 5 (5) BauO NRW).

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RETTUNGSWEGE

NOTIZBUCH STÄDTEBAU

Die Zu- und Durchfahrten sowie die befahrbaren Flächen dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten, sowie zu kennzeichnen. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein (§ 5 (6) BauO NRW). Andere Verbindungen können gestattet werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird (§ 5 (3)BauO NRW). Für Versammlungsstätten gelten nach den Versammlungsstättenverordnungen der Länder besondere Bestimmungen. Abb. 13:

Abstände zum Anleitern (Welter / Richelmann, 25)

Bewegungsfläche Für jedes für den Feuerwehreinsatz erforderliche Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.

Abb. 14:

Mindestbewegungsflächen für die Feuerwehr (Welter / Richelmann, 24)

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RETTUNGSWEGE

NOTIZBUCH STÄDTEBAU

Bild– und Textnachweis Weiterführende Literatur

Abbildungen 1-14 1.

2.

Welter, Richard; Richelmann, Dirk: Landesbauordnung NRW im Bild, Praktische Anwendung für den Architekten, 3. Auflage, Köln 2005 Digibib FH Aachen: Bauordnung im Bild Nordrhein Westfalen, Übersicht von A—Z, Rettungsweg

Text 1.

2. 3. 4. 5.

Welter, Richard; Richelmann, Dirk: Landesbauordnung NRW im Bild, Praktische Anwendung für den Architekten, 3. Auflage, Köln 2005 DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr (Technische Baubestimmung) Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Hammer, Gerd: Bauordnung im Bild Nordrhein-Westfalen, Elektronische Ressource, Digibib FH Aachen

Lehrgebiet Städtebau- und Regionalplanung Prof. Dipl.-Ing. Anne Klasen-Habeney Dipl.-Ing. Wilma Breuer, M.A. Bearbeiter/innen: - D. Bongartz (studentische Hilfskraft) - B. Kelberau (studentische Hilfskraft) ZUSAMMENGESTELLT FÜR LEHRZWECKE

FH Aachen / April 2013 7...


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