6. Super Duke - Vorlesungsnotizen 8,9 PDF

Title 6. Super Duke - Vorlesungsnotizen 8,9
Course Sachenrecht
Institution Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
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Summary

Fallbearbeitung die vom Dozenten nicht zur Verfügung gestellt wird sondern nur besprochen wird...


Description

SuperDuke Eric Lynn Wright (E) hat an Andre Romelle Young (A) seine KTM Superduke mit RC8 Motor und Akra-Auspuffanlage für 18 „Grands“ unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben. A zahlt 3 „Grands“ an, der Rest soll in Raten von 15 „Benjamins“ monatlich gezahlt werden. A soll nicht berechtigt sein, über sein Anwartschaftsrecht zu verfügen. Kurze Zeit später gerät A in Geldnot. Die B-Bank (B) gewährt A einen Kredit, verlangt aber zur Sicherheit die Übertragung des Anwartschaftsrechts auf B, was A und B im Anschluss auch vereinbaren. Doch der Himmel verfinstert sich weiter: Gary Grice (G), seines Zeichens ebenfalls gläubiger des A pfändet die Duke. Nunmehr zahlt B an E den noch offenen Kaufpreis. Kann B als Eigentümer der Duke gegen die Pfändung vorgehen? Abwandlung: E und A vereinbaren, nachdem das Anwartschaftsrecht auf B übertragen worden ist, dass noch weitere Forderungen des E gegen A gesichert werden sollen. Ist B nach Zahlung des Kaufpreises Eigentümerin der Duke geworden?

E Zahlung Restkaufpreis 449 929

488 A

Pfändung

G

B

Kann B als Eigentümerin der Duke gegen die Verpfändung vorgehen? A. Die Bank könnte erfolgreich Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einlegen, wenn sie Eigentümerin wäre. Fraglich ist allerdings, ob das Eigentum an B übertragen wurde. I. Eigentum 1. Ursprünglich war E Eigentümer 2. Eigentumsübertragung E an A nach § 929 S. 1 BGB E und A haben im Zuge des Kaufvertrages vereinbart, dass A den Kaufpreis in Raten zahlen kann. Nach § 449 BGB haben sie vereinbart, dass das Eigentum von E auf A erst übergeht, wenn die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung eingetreten ist. Diese Bedingung ist noch nicht eingetreten. Im Zuge dieses Kaufvertrages hat A das sogenannte Anwartschaftsrecht (AWR) erworben. Das Anwartschaftsrechts ist das wesensgleiche Minus zum Vollrecht, also zum Eigentum. A ist Inhaber des Anwartschaftsrechts aber nicht Eigentümer. B. Übertragung des AWR von A an B Da das AWR das wesensgleiche Minus zum Vollrecht ist, wird es auch wie dieses übertragen. Das AWR müsste also nach den Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB übertragen worden sein. A könnte das AWR durch eine Übereignung gemäß §§ 929 S. 1 i.V.m. 930 BGB an B übertragen haben. Diese Sicherungsübereignung setzt eine Einigung, die Vereinbarung eines Besitzkonstituts gem. § 868 BGB und die Berechtigung des Veräußerers voraus. 1. Einigung A und B haben sich im Zuge des Darlehensvertrages darüber geeinigt, dass das AWR als Sicherheit an die Bank übertragen werden soll. Es hat also laut Sachverhalt eine wirksame Einigung stattgefunden. 2. Übergabesurrogat Da eine Übergabe nicht erfolgte, könnte diese gemäß § 930 BGB durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen A und B ersetzt worden sein. Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gemäß § 868 BGB erfolgt in der Regel durch Rechtsgeschäft. Als Besitzmittlungsverhältnis kommt hier die Sicherungsabrede zwischen A und B in Betracht. In ihr werden die Rechte und Pflichten von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber geregelt. A und B haben geregelt, dass die SuperDuke als Sicherheit für den Darlehensvertrag gelten soll. Ein Übergabesurrogat gemäß § 930 BGB liegt vor. 3. Berechtigung Da A sich im Kaufvertrag dazu verpflichtet hat nicht über das AWR zu verfügen, ist es fraglich, ob A berechtigt ist das AWR zu übertragen. Zur Klärung dieses Verbots kann man auf § 137 BGB zurückgreifen. Dieser besagt, dass die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Die Schlussfolgerung daraus ist, dass A nicht eingeschränkt werden kann durch den Vertrag mit E und berechtigt ist das AWR an B zu veräußern. ZE: B ist Inhaberin des AWR geworden.

C. Durch Zahlung von B erwirbt diese das Vollrecht zum AWR also das Eigentum. Hier handelt es sich um einen Direkterwerb und keinen Durchgangserwerb, da A zu keinem Zeitpunkt das Eigentum erworben hat. Somit ist B unmittelbar Eigentümer geworden. G hat daher kein Recht die Duke zu pfänden, da A zwar Schuldner ist aber nicht Eigentümer der Duke. Ergebnis: B kann also Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einlegen und gegen die Pfändung von G vorgehen....


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