Vorlesungsnotizen 6-7 §34 StgB Notstand PDF

Title Vorlesungsnotizen 6-7 §34 StgB Notstand
Author Joelle Lang
Course Grundkurs Strafrecht I
Institution Ludwig-Maximilians-Universität München
Pages 7
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Summary

Zusammenfassung zu den Vorlesungen zum Notstand im Sommersemster 2019...


Description

Fallbesprechung Strafrecht AT

Fachbereich Strafrecht

III. § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand

1. Aufbauschema zu § 34 StGB Strafbarkeit des T gem. § xy StGB I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit 1. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB a. Notstandslage aa. Notstandsfähiges Rechtsgut bb. Gefahr für das Rechtsgut cc. Gegenwärtigkeit b. Notstandhandlung aa. Rettung eines Rechtsguts durch Aufopferung eines anderen Rechtsguts bb. Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“) (1) Geeignetheit (2) Relativ mildestes Mittel cc. Interessenabwägung dd. Angemessenheit c. Gefahrabwendungswille 2. Ggf. andere / weitere Rechtfertigungsgründe III. Ggf. Schuld IV. Ergebnis

2. Definitionen zu § 34 StGB

Notstandsfähige Rechtsgüter

Explizit genannt wird in § 34 StGB Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Eigentum. Daneben heißt es „oder ein anderes Rechtsgut“. Notstandsfähig ist also – wie bei § 32 StGB – jedes rechtlich anerkannte Interesse, auch wenn seine Beeinträchtigung keinen Straftatbestand erfüllt.

Gefahr

Eine „Gefahr“ für ein Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände im Zeitpunkt der Handlung der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.

Gegenwärtigkeit

„Gegenwärtig“ ist die Gefahr, wenn sie bei natürlicher Weiterentwicklung alsbald oder in nächster Zeit in einen Schaden umschlagen kann. Zu beachten ist, dass die „gegenwärtige Gefahr“ bei § 34 StGB weiter ist als der „gegenwärtige Angriff“ bei § 32 StGB; in der Folge sind hier auch sog. Dauergefahren erfasst.

7. Auflage 2018/19

Übersichten | Seite 8 von 16

- zu schützende Rechtsgüter sind: Leib,Leben,Eigentum,Freiheit&Ehre

Der Anwendungsbereich des § 34 ist vergleichsweise gering, -> Angriffe bereits von § 32 erfasst werden -> die Abwehr von Gefahren, die von Sachen ausgehen über § 228 BGB -> Eingriffe in Sachen zur Abwehr von Gefahren über § 904 BGB

I. Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut des Täters oder eines Dritten 1. Notstandsfähig ist jedes Rechtsgut, soweit es in der konkreten Situation rechtlich schutzbedürftig und -würdig ist 2. Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist. 3. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Rechtsgutsbedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann, ->Sicht zur Zeit der Rettungshandlung

1. Die Gefahr darf nicht anders als durch die Eingriffshandlung des Täters abwendbar sein. a. Geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr b. Mildestes Mittel: Stehen mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung, so ist das relativ mildeste Mittel zu wählen.

Personenwerte vor Sachgüterinteressen - Leben vor körperlicher Unversehrtheit - Im Übrigen: Wert des Rechtsguts wird durch die Strafdrohung in dem jeweiligen Straftatbestand indiziert

3. Die Tat muss ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein.

Unangemessenheit liegt vor: a. Tat verstößt gegen Prinzipien der Rechtsordnung: - Rechtsordnung stellt zur Bewältigung bestimmter Konflikte abschließend rechtlich geordnete Verfahren zur Verfügung (-> Gericht statt Selbsthilfe) - Behebung der Notlage ist Aufgabe der Sozialgemeinschaft (Gelder der Krankenkassen erlangen ) b. Den Täter treffen besondere Duldungspflichten: - Hinnahme der Gefahr ist eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge einer anderen gesetzlichen Regelung. -> Bsp.: Der Angreifer hat die Notwehrhandlung des Angegriffenen zu duldet - Besondere Rechtsstellung eines Berufes (z.B. Polizist) oder als Garant. - Verschulden der Notstandslage (str.).

c. Eingriff in unantastbare Rechte des Betroffenen - kein Zwang zur Blut/Organspende

Aufbauhinweis: Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung sind grundsätzlich vor dem rechtfertigenden Notstand zu prüfen

I. Tatbestandsausschließendes Einverständnis -nur bei Delikten, deren Tatbestand ein Handeln gegen/ ohne den Willen des Rechtsgutsträgers voraussetzt

. Natürliche Willensfähigkeit des Einverständnisgebenden genügt; es muss nur faktisch vorliegen 2. Das Einverständnis braucht nicht ausdrücklich erklärt oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden-> innerliche Zustimmung reicht 3. Das Einverständnis muss freiwillig (d.h. ohne Zwang) zustande gekommen sein 4. Hält der Täter das Einverständnis irrtümlich für gegeben, fehlt nach § 16 Abs. 1 S. 1 der Tatbestandsvorsatz -> subjektiver Tatbestand entfällt 5. Umgekehrt: Das Einverständnis wirkt auch ohne Kenntnis des Täters. Bei Unkenntnis des Täters vom tatsächlich vorhandenen Einverständnis: Der objektive Tatbestand entfällt

II. Rechtfertigende Einwilligung Es handelt sich um einen ungeschriebenen, gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund -> § 228 begründet diesen Rechtfertigungsgrund nicht, sondern zieht lediglich bestimmte Grenzen

Verfügungsbefugnis über das Rechtsgut; disponibles Rechtsgut: - nicht bei Individualrechtsgütern anderer Personen - nicht bei Tatbeständen, die ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützen. Bsp.: § 316. - nicht über das eigene Leben, arg.: § 216.

III. Subjektives Rechtfertigungselement: Kenntnis der Gefahrenlage und Gefahrabwendungswille

a) Kenntnis der Notstandslage -weiß der handelnde dass eine Notstandslage vorliegt b) wissen das die Handlungen der Gefahr Abwendung dient -weiß der handelnde das seine Handlung die Gefahr beseitigt c) Gefahrabwendungswille -Hat der handelnde durch seine Handlungen die Motivation die Gefahr abzuwenden d) Rechtsfolge -fehlen des subjektiven Rechtfertigungselement: Bestrafungen wegen vollendeten Delikts

1. §123 StGB: Hausfriedensbruch -> wenn verfolgter Schutz suchend ein drittes Grundstück betritt -> Hausrecht wird verletzt Leben Geschützt 2. Verletzungen von Allgemeinrechtsgütern -> bei der Notwehr geht es nur um Individualrechtsgüter, bei Notstand auch um allgemeine Rechtsgüter beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt um einen Patienten ins Krankenhaus zu bringen 3. Nötigungsnotstand -fälle in denen ein Dritter den Täter durch Nötigung zu einer Tat zwingt -> kein Notstand Nach §34

D. Zivilrechtlicher Notstand, §§ 228 und 904 BGB

1.defensiver Notstand gem. § 228 BGB -droht dem Täter eine Gefahr, welche von der Sache ausgeht, die er zur Beseitigung der Gefahr beschädigt oder zerstört

2. Aggressive Notstandslage -droht dem Täter ebenfalls eine Gefahr. Diese geht jedoch nicht von der Sache aus, auf die er einwirkt. Insofern sind beim aggressiven Notstand Rechtsgüter unbeteiligter Dritter betroffe...


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