Erpressung §253 StGB PDF

Title Erpressung §253 StGB
Author Jo W.
Course Strafrecht II
Institution Georg-August-Universität Göttingen
Pages 7
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Summary

Sommersemester 2017 bei Dr. Wörner- Gastdozentin...


Description

Erpressung §253 StGB  Sc hu t z güt e r :Ve r mö g e n,Fr e i h e i tu ndwi r t s c ha f t l i c heDi s p o s i t i on s f r e i h e i t =v o m be r e i c he r u n g s s t r e b e ng e t r a ge ne nNö t i gu nge i n e sa nd e r e nz uPr e i s g a bee i g e ne ro de rf r e md e r Ve r mö ge n s we r t e An g r i ffa u fdi eEnt s c h e i dun g s f r e i he i td e sOp f e r swi r df ürdi eVe r mö g e n v e r s c hi e b un gbe nu t z t

Ab g r e n z u n gz ua n de r e nVe r mö g e n s d e l i k t e n:

Systematik: -

§253 StGB = Grundtatbestand Abs. 4 = Regelbeispiele §255 StGB = Qualifikation

Prüfungsschema:

Tatbestand 1. a)Objektiver Tatbestand:  Tathandlung: Nötigen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel  Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen (Rspr.) // Vermögensverfügung (Lit.)  Vermögensnachteil (entspricht Vermögensschaden bei § 263)  Kausalität zwischen TBM b) Subjektiver TB: (siehe § 263 StGB)  Vorsatz  Bereicherungsabsicht (inkl. Stoffgleichheit) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung (siehe § 263) Objektiv • Vorsatz •

Rechtswidrigkeit: 2. Allgemeine a) Rechtfertigungsgründe Verwerflichkeit b) i.S.d. § 253 II StGB (siehe § 240 StGB) Schuld 3. ggf. 4. Strafzumessung, § 253 IV StGB

Objektiver TB  Tathandlung: a) Gewalt:  nur gegen Sachen b) Drohung mit empfindlichen Übel: Täter stellt ein empfindliche Übel in Aussicht, auf das er Einfluss zu haben vorgibt

Drohung mit einem Übel, das durch einen Dritten verwirklicht werden soll: = In dem Bedrohten muss aber die Vorstellung geweckt werden soll dass der Drohende den Dritten in der befürchteten Richtung beeinflussen könne und - bei Nichtvornahme der geforderten Vermögensverfügung - auch wolle

 Nötigungserfolg: -

Rspr.: Handlung, Duldung oder Unterlassen des genötigten  ermöglicht dem Täter die Selbstvornahme der Vermögensminderung

-

Lit./h.m.: Verfügungslehre

 Vermögensverfügung durch das Opfer :

 

Selbstschädigungsdelikt Exklusivitätsverhältnis

 Vermögensnachteil: 

Kausalität: -

* Raub als Spezialfall der räuberischen Erpressung

Wie bei §263 StGB

Zwischen Nötigung und abgenötigtem Verhalten Zwischen abgenötigtem Verhalten und Vermögensnachteil

Subjektiver Tatbestand Vorsatz:

bzgl. aller objektiven TBM

Bereicherungsabsicht: = sich oder einem Dritten zu Unrecht zu Bereichern

 Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht: =

„Der Täter einer Erpressung will sich dann zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Allein der Umstand, dass ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vorteil nicht rechtswidrig. “

Rechtswidrigkeit:  Rechtfertigungsgründe  Verwerflichkeitsprüfung §253 II:

Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation

(P) „Sicherungserpressung“: = Täter hat Sachen schon durch Diebstahl oder Betrug erlangt, bevor er mit Nötigungsmitteln die Beute verteidigt Nach vollendetem Betrug kann sich der Tter veranlasst sehen, seine Beute durch Gewaltanwendung gegen das Opfer oder Dritte zu verteidigen. Wenn man f!r § 255 StGB eine Verm'gensverf!gung verlangt (str), kann man die Sicherungserpressung hufig schon mit deren Fehlen ablehnen. Andernfalls kommt es darauf an, ob ein Verm'gensschaden vorliegt:

Streitstand der Sicherungserpressung:

a) Theorie vom fehlenden Nachteil

Nach der Rechtsprechung fehlt es im Fall der Sicherungserpressung an einem Verm gensschaden, so dass der Tatbestand des § 255 StGB nicht erf!llt sei. Argumente: 



Der Verm'gensschaden ist beim Opfer bereits durch den vollendeten Be- trug eingetreten. Ein weiterer Verm'gensschaden liegt auch als Vertiefung oder Verfestigung des entstandenen Schadens nicht vor. (Stichwort: kein selbstndiger Schaden) Die Konkurrenzl'sung kann nicht begr!nden, warum ein Verbrechen ge- gen!ber einem Vergehen eine nicht ins Gewicht fallende Nachtat sein soll. (Stichwort: Verbrechen fllt ins Gewicht)

b) Konkurrenzl sung Teilweise wird bei der Sicherungserpressung ein Nachteil i.F. eines Vertiefungsschadens angenommen. Die Tat trete aber im Wege der Gesetzeskonkurrenz als mitbestrafte Nachtat zur!ck. Selbstndig strafbar bleibe die N'tigung. Argumente: 

Der Vertiefungsschaden ist auch im Fall des Sicherungsbetrugs nach Aneignungs- oder Verm'gensdelikten anerkannt. Bei der Erpressung kann nichts anderes gelten, weil der gleiche Verm'gensbegriff zugrunde liegt. (Stichwort: Vergleich mit Sicherungsbetrug) 

Wie beim Sicherungsbetrug handelt es sich bei der Sicherungserpressung um eine mitbestrafte Nachtat.



c) Theorie der strafbaren Sicherungserpressung Vereinzelt wird die Sicherungserpressung f!r selbstndig strafbar gehalten. Argumente: • Die m'glicherweise zum Verbrechen qualifizierte Sicherungserpressung kann nicht hinter dem weniger schwerwiegendem Betrug zur&cktreten. • Ein Nachteil liegt als Vertiefungsschaden vor.

Hinweis Die gleiche Problematik stellt sich nach vollendetem Diebstahl, wenn die Voraus- setzungen des § 252 StGB nicht erf!llt sind. Dann gibt es ein zustzliches Argument f!r die Straflosigkeit der Sicherungserpressung: Die Schranken des § 252 StGB d!rfen nicht umgangen werden.

Konkurrenzen (§§ 263, 253, 255 StGB): Konkurrenzproblem, da für die Drohung eine vorgetäuschte Ernstlichkeit genügt, differenziere:  Sofern die Täuschung nur dazu dient, die Drohung zu ermöglichen (z.B. Trittbrettfahrer in Entführungsfällen): * Unstrittig § 253 StGB *Allerdings str., ob § 263 StGB bereits tatbestandlich ausgeschlossen oder Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität)  Enthält Täuschung selbständigen Unwert (z.B. Drohung mit Veröffentlichung kompromittierender Fotos in der Absicht, auf jeden Fall die Bilder zu veröffentlichen) §§ 253, 263, 52 StGB...


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