Bandendiebstahl § 244a StGB PDF

Title Bandendiebstahl § 244a StGB
Author Eva Sch
Course Strafrecht III
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Summary

Kurzüberblick Probleme des Bandendiebstahls...


Description

Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2 Definition „Bande“: der Zusammenschluss von mind. 3 Personen, die sich auf gewisse Dauer mit dem Willen verbunden haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisse Straftaten (§§ 242, 249) zu begehen. (a.A. 2 Personen reichen aus) -

Bandenmitgliedschaft ist besonderes persönliches Merkmal iSd § 28 II wer nicht Mitglied in der Bande ist, nur Bestrafung aus § 242 oder § 243, als Mittäter / Anstifter / Gehilfe hierarchische Organisation nicht notwendig keine Bandenabrede erforderlich, auch konkludente Verbindung möglich; Vor. ist lediglich, dass eine Übereinkunft dahingehend vorliegt, zusammen vorzugehen

„Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“: es müssen bei dem Diebstahl mind. 2 Personen zusammengewirkt haben (P) Wo muss zusammengewirkt werden? früher BGH: Täter eines Bandendiebstahls kann nur ein Bandenmitglied sein, dass am Tatort (nicht unbedingt körperlich) tätig wird, arg.: -

„Mitwirkung“ des Bandenmitglieds ist nur bei Anwesenheit möglich die vom Gesetz erfasste „Aktionsgefahr“ geht nur von dem aus, der vor Ort das Geschehen beeinflusst Gleichstellung mit dem Waffendiebstahl wäre ansonsten nicht zu rechtfertigen, da hierfür die spezifische Ausführungsgefahr erforderlich ist, die nur dann gegeben ist, wenn eine räumlich-zeitliche Nähe zum Tatort gegeben ist

heute BGH: es wird nicht vorausgesetzt, dass wenigstens 2 Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen, ausreichend ist, wenn 1 Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken oder (erst recht), wenn 1 Mitglied als Täter und andere Bandenmitglieder am Tatort als Teilnehmer fungieren, arg.: -

Sinn und Zweck der Norm zwingen nicht dazu, besondere Anforderungen an die Mitwirkung der Bandenmitglieder zu stellen „Aktionsgefahr“ kann nicht nur durch gemeinschaftliches Handeln am Ort der Wegnahme, sondern ebenso durch jedes arbeitsteilige Zusammenwirken wenigstens 2er Bandenmitglieder bei Planung und Vorbereitung der Tat oder bei tatbegleitenden Maßnahmen gesteigert werden

Im Extremfall kann die Wegnahme auch von einem bandenfremden Täter vorgenommen werden, solange ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied irgendwie zusammenwirken Wie muss zusammengewirkt werden? mind. 2 Bandenmitglieder müssen zusammenwirken, entweder als Mittäter oder als Täter und Teilnehmer Merkformel („Ebay-Formel“): „3-2-1-Keins“ - 3 Bandenmitglieder - 2 wirken zusammen - 1 ist Täter - Keiner muss am Tatort sein schwerer Bandendiebstahl, § 244a besteht aus einer Kombination: 1. Bandendiebstahl gem. § 244 I Nr. 2 2. Alternativ hinzutretend: -

Regelbeispiel des § 243 I 2 (nicht: die unbenannten Fälle des § 243 I) Qualifikation des § 244 I Nr.1: Diebstahl mit Waffen Qualifikation des § 244 I Nr. 3: Wohnungseinbruchsdiebstahl...


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