Aufbauschema - Diebstahl gem. § 242 StGB PDF

Title Aufbauschema - Diebstahl gem. § 242 StGB
Course Strafrecht Besonderer Teil II
Institution Universität Bayreuth
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Diebstahl gemäß § 242 StGB A. Grundtatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekte: Fremde bewegliche Sache aa) Sache: Definition; Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i.S.d. § 90 BGB, und zwar unabhängig von deren wirtschaftlichen Wert und deren Aggregatzustand, solange sie von den Außenwelt abgrenzbar sind. 

(P) Bei unkörperlichen Objekten wie z.B. Daten, Forderungen. Auf den verbrieften Wert abstellen und nicht auf den materiellen.



Abgetrennte Körperteile haben Sacheigenschaft.



(P) Bei Implantaten. Unterscheidung zwischen Substitutiv-Implantaten (fester Bestandteil) und Supportiv-Implantaten (Hilfsmittel).

 Leichen sind nicht eigentumsfähig.  Implantate in Leichen sind eigentumsfähig nach dem Tod des Menschen. Sie sind aber kein taugliches Diebstahlsobjekt (es fehlt an der Fremdheit). bb) Beweglich: Definition; Beweglich sind alle Sachen die fortbewegt werden können, also auch Bestandteile und Erzeugnisse (vgl. §§ 94, 95 BGB) von Grundstücken jedoch nach ihrer Trennung. cc) Fremd: Definition; Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. Oder auch, wenn eine Sache im (Mit-)Eigentum eines anderen steht.  Bei Dereliktion, vgl. 959 BGB), wird die Sache herrenlos. 

(P) Sachen bei einer Wohltätigkeitsorganisation und bei auf Friedhöfen abgelegten Gegenständen. Weder ein eindeutiger Verzicht auf das Eigentum noch einverstanden mit der Mitnahme durch beliebige Dritte. Das hängt von der Sicht eines objektiven Beobachters ab.

 Eine verlorene Sache ist nie herrenlos. Allenfalls liegt der Verlust des Gewahrsams vor, sofern der Berechtigte nicht mehr imstande ist, die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache auszuüben. 

(P) beim Mit- / Gesamthandseigentum oder Vorbehalts- / Sicherungseigentum. Der Täter ist nicht Alleineigentümer.



(P) Irrtum über die Fremdheit. Tatsächlich ist die Sache nicht fremd. Somit nur untauglicher Versuch. b) Tathandlung: Wegnahme Wegnahme: Definition; Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams. Gewahrsam: Definition; Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, wobei es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und auf die Verkehrsauffassung ankommt.

 Der Gewahrsam hat ein objektives Moment (tatsächliche Sachherrschaft) und ein subjektives Moment (Herrschaftswillen). Tatsächliche Sachherrschaft: Definition; Die tatsächliche Sachherrschaft erfordert eine physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit kraft tatsächlichen Könnens. Folglich ist nicht notwendig, dass man die Sachen ständig bei sich trägt. Man muss nur - bei Bedarf - auf sie zugreifen bzw. einwirken können. Herrschaftswille: Definition; Der Herrschaftswille ist der Wille, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (genereller Gewahrsamswille genügt). aa) Fremder Gewahrsam im Zeitpunkt der Tathandlung bb) Bruch (Aufhebung) fremden (des bisherigen) Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams cc) Gewahrsamsübergang ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Gewahrsamsbruch: Definition; Gewahrsamsbruch ist die Aufhebung fremder Sachherrschaft gegen den Willen des Inhabers dieser Herrschaft und die Herstellung einer neuen Sachherrschaft. Gewahrsamsbegründung: Definition; Neuer Gewahrsam ist dann begründet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. 

Unterteilung des Gewahrsamsbegriffs: in den gelockerten Gewahrsam und in den sozial-normativen Gewahrsamsbegriff.  Gelockerter Gewahrsam; umfasst Fälle, in denen der Berechtigte nicht wirklich auf die Sache zugreifen kann. Aber nach der Verkehrsauffassung liegt immer noch ein entsprechender Herrschaftswille vor.

 Sozial-normativer Gewahrsam; ist aus rechtsdogmatischer Sicht vorzugswürdiger. Es ist eine Zuordnung der Sache zur Herrschaftssphäre der Person und es ist kein Erfordernis einer tatsächlichen Herrschaftsmacht über die Sache sozial-normativ betrachtet. 

(P) bei Schlafenden und Bewusstlosen. Beachte den sozial-normativen Gewahrsamsbegriff.

 Somit nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff übt eine Person Gewahrsam, wenn ihr die Herrschaftsmacht über die Sache sozial-normativ zugeordnet wird. 

(P) bei vergessenen oder verloren gegangenen Sachen. Es genügt ein genereller Gewahrsamswille. Wird die Sache in einem fremden Herrschaftsbereich verloren, so genügt ein genereller Gewahrsamswille des jeweiligen Inhabers des Herrschaftsbereichs, um einen Gewahrsam annehmen zu können (z.B. die Sache ist in der U-Bahn verloren gegangen und so genügt der generelle Gewahrsamswille des Bahnbetreibers. Wird die Sache weggenommen, so liegt ein Diebstahl vor. Wurde die Sache außerhalb eines Herrschaftsbereichs verloren gegangen. so liegt eine Unterschlagung vor).



(P) bei mehrstufigen Gewahrsam und gleichrangigem Gewahrsam. Angestellte zueinander gleichrangiger Gewahrsam. Angestellter dem Chef gegenüber untergeordneter Gewahrsam.

 Tatbestandsausschließendes Einverständnis schließt Diebstahl bzw. Wegnahme aus. Ein Irrtum über das Einverständnis führt bei tatsächlichem nicht Vorliegen eines Einverständnisses zum untauglichen Versuch.  Die Beobachtung hindert die Gewahrsamsbegründung nicht (Diebstahl ist kein heimliches Delikt). Somit kein Einverständnis. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmalen  Bei der Fremdheit genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre. b) Zueignungsabsicht; hat zwei Komponente aa) Aneignungskomponente: Definition; Aneignungsabsicht ist die zumindest vorübergehende Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung. Diesbezüglich bedarf es dolus directus 1. Grades. bb) Enteignungskomponente: Definition; Enteignungsvorsatz ist die dauerhafte Verdrängung des Eigentümer aus seiner Sachherrschaftsposition. Diesbezüglich genügt dolus eventualis. 

(P) bei Gebrauchsanmaßung; nur eine vorübergehende Nutzung.



(P) bei einem auf einer Sache unmittelbar verkörperten Wert. Beachte die Vereinigungstheorie.

 Substanztheorie: Definition; Wenn der Täter die Sache ihrer Substanz nach dem Berechtigten dauerhaft entzieht und er sich die Sache zumindest vorübergehend einverleibt.  Sachwerttheorie: Definition; Wenn sich der Täter den in der Sache innewohnenden wirtschaftlichen Wert einverleiben will. c) Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung Rechtwidrigkeit: Definition; Rechtwidrig ist die Zueignung, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Sache hat. 

(P) bei Gattungsschulden. Konkretisierung beim Schuldner.



Glaubt der Täter ein Selbsthilferecht zu haben, dann § 17 StGB



Nimmt der Täter irrig an, dass ein solcher Anspruch bestehe, dann greift § 16 I 1 StGB ein.

II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessungsregel, § 243 StGB V. Strafantrag, §§ 247, 248a StGB B. Qualifikation, § 244, 244a StGB...


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