Fortbildungspflicht gem PDF

Title Fortbildungspflicht gem
Course Zivilrecht 1
Institution Universität Potsdam
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Summary

Gutachterliche Übung - spezielles Zivilrecht
Fortbildungspflicht im Unternehmen
WiSe 20/21...


Description

Fortbildungspflicht gem. § 34c GewO

1) Erläuterungen zum Gesetzeswortlaut Durch die einschlägige Norm unterliegen, Gewerbetreibende, die nicht nur eine Erlaubnis nach § 34c Abs.1 S.1 Nr.1 GewO (Immobilienmakler) sondern überdies nach § 34c Abs.1 S.1 Nr.4 GewO (als Wohnungsimmobilienverwalter) besitzen und die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden mitwirkenden Beschäftigen, einer Fortbildungs- bzw. Weiterbildungspflicht gem. §34c Abs.2a S.1 GewO (vgl. Seel, in: ZflR 2018 Heft 2, 47 ff.). Das bedeutet zunächst schlicht, dass jeder, der eine Gewerbeerlaubnis nach genannten Normen hat, grundsätzlich auch zur Weiterbildung verpflichtet ist. Daraus folgt allerdings, dass nur durch Verzicht auf jene Erlaubnis die Fortbildungspflicht enden kann. Die zur Fortbildung Verpflichteten haben sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren (sog. Fortbildungszeitraum) weiter- bzw. fortzubilden. (Tyarks, in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, 4. Auffl. 2020, Kap.5 Rn. 233)

2) Adressaten Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen den Gewerbetreibenden und den mitwirkenden Beschäftigten. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang besteht darin, dass Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 die eigene Verpflichtung zur Weiterbildung auch durch eine angemessene Zahl an Mitarbeitern erbringen lassen können, sofern diesen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach § 34c Abs.1 S.1 Nr.1 GewO (Immobilienmakler) oder der Verwaltung nach § 34c Abs.1 S.1 Nr.4 GewO (Wohnimmobilienverwalter) mitwirkenden Beschäftigten obliegt und sie zur Vertretung des Gewerbetreibenden befugt sind.

Die Beschäftigten des Gewerbetreibenden, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, trifft ebenso die Pflicht zur Weiterbildung. D.h. alle Mitarbeiter mit Tätigkeitsfeldern, die typisch für die Wohnungsbaugenossenschaft sind, die also mündlich, schriftlich (auch elektronisch) oder auf sonstige Weise administrativ unmittelbar an dessen Verwaltung mitwirken. (Armbrüster, in: Weiterbildungspflicht und Pflicht-Haftpflichtversicherung für Wohnungsimmobilienverwalter, ZWE 2018, 105, 107.)

3) Art und Weise der Umsetzung Die Weiterbildung kann gem. §15b Abs.1 S.3 MaBV-E im Selbststudium, in Präsenzform, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in anderer geeigneter Form erfolgen durch den entsprechenden Anbieter. Allerdings ist im Falle des Selbststudiums eine Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Diese wiederum haben sich bei Durchführung der Fortbildung nach den Anforderungen aus den Anlagen 1 und 2 zur MaBV zu richten. (Fischer, in: NJW 2018, 3287,

4) Nachweispflicht Eine Pflicht zum regelmäßigen Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungspflicht besteht nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist allerdings gegenüber dem Gewerbetreibenden gem. §15b Abs.3 MaBV befugt, eine unentgeltliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur MaBV anzufordern. Durch diese ist nachzuweisen, dass der Weiterbildungspflicht in den letzten drei Kalenderjahren ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Diese kann elektronisch eingereicht werden. Darüber hinaus kann die Behörde anordnen, dass der Gewerbetreibende die nach § 15 b Abs.2 GewO zusammenzustellenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Pflichterfüllung vorlegt (§ 29 Abs.1 GewO). Für jene gilt nach § 15b Abs.2 S.3 MaBV eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht. Fristbeginn in diesem Fall ist am Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme erfolgt ist. Ferner hat die Erklärung alle weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter umfassen, die im jeweiligen Weiterbildungszeitraum im Unternehmen beschäftigt waren, d.h. auch diejenigen die bereits ausgeschieden sein könnten. 5) Information über Weiterbildung Gewerbetreibende haben gem. § 11 S.1 Nr.3 MaBV auf Anfrage ihres Auftraggebers, unverzügliche Auskünfte über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Jahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu erteilen. Dies umfasst auch die der mitwirkenden Beschäftigten. Dies ist im Falle der Wohnungseigentümerverwaltung allerdings unklar, da der Vertragspartner des gewerbetreibenden Verwalters die Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Daher ist die Bereitstellung entsprechender Angaben gem. § 11 S.2 MaBV auf der Homepage zu empfehlen. (Jahns, in: Die Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter, ZWE 2020, 442, 444.)

6) Doppelte Pflicht: Wohnimmobilienverwalter und Makler Sollten Tätigkeiten i.S.v. § 34c I Nr.4 GewO und § 34c I GewO gleichzeitig erfolgen, ist für beide Tätigkeitsbereiche eine eigene Weiterbildungspflicht in Höhe von 20 Stunden je Weiterbildungszeitraum. Dies gilt zudem auch für die mitwirkenden Beschäftigten....


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