Title | Verbotsirrtum (§ 17 StGB) |
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Course | Strafrecht IV, Besonderer Teil des Strafrechts II |
Institution | Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
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Prüfungsschema und Skript...
§ 17 StGB - Verbotsirrtum Grundgedanke / Systematik Grundgedanke / Systematik Unkenntnis des Verbotenseins des Tuns ist rechtlich von Bedeutung (Irrtum unvermeidbar: Schuld entfällt; Irrtum vermeidbar: Strafmilderung möglich)
Prüfungsschema
C. Schuld
I. Vorliegen eines Verbotsirrtums (fehlendes Unrechtsbewusstsein) wenn der Täter weiß, dass das, was er tut (die spezifische Rechtsgutsverletzung), rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten bzw. ahndbar ist Erscheinungsform des Verbotsirrtums (keine Bedeutung für Fallbearbeitung) • Irrtum über Existenz des Verbots Täter kennt das Verbot nicht • Irrtum über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes • Irrtum über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
II. Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte; das erfordert, dass er alle geistigen Erkenntniskräfte eigesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachenden oder erforderlichenfalls durch Einhaltung von Rat beseitigt hat...