Mord - Aufbauschema mit Definitionen zu §211 StGB PDF

Title Mord - Aufbauschema mit Definitionen zu §211 StGB
Author Oscar We
Course Strafrecht besonderer Teil I
Institution Universität Potsdam
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Aufbauschema mit Definitionen zu §211 StGB...


Description

Mord, §211 StGB I. Grundtatbestand §212 1. Objektiver Tatbestand a) Erfolg: Der tatbestandsmäßige Erfolg, die Tötung eines andere Menschen müsste eingetreten sein. b) Kausalität: Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. c) Objektive Zurechenbarkeit: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz II. Qualifikation §211 1. Mordmerkmale der 2. Gruppe a) Heimtücke: heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist, wer im Zeitpunkt des Versuchbeginns der Tötung nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder mit einem schweren Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. b) Grausam: grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, umbarmherziger Gesinnung besonders Starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt. c) mit gemeingefährlichen Mitteln: Das vom Täter zur Tötung eingesetzte Mittel ist gemeingefährlich, wenn sein konkreter Einsatz zu einer Gefahr für das Leben einer Mehrzahl von Personen führt, weil der Täter das Mittel in seiner Wirkungsweise nicht beherrscht. 2. Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe 1. a) Mordlust: liegt vor wenn die Tötung des Opfers den einzigen Zweck der Tat bildet, insbes. wenn allein aus der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens getötet wird

b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: wer sich durch den Tötungsakt als solchen sexuelle Befriedigung verschaffen will oder wer das Opfer tötet um sich ander Leiche geschlechtlich zu befriedigen c) Habgier: ist ein durch ungehemmte Eigensucht übersteigertes Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen. Durch den Tod muss sich der Täter eine Vermögensmehrung oder zumindest eine wirtschaftliche Entlastung versprechen. d) niedrige Beweggründe: wenn Beweggrund nach allg. sittl. Wertung auf tiefster Stufe steht, weil sich durch hemmungslose triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb verachtenswert sind 3.

e) Ermöglichung einer Straftat: Täter setzt Tötung als funktionales Mittel ein, um durch eine andere Tathandlung weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können f) Verdeckung einer Straftat: Bestreben des Täters, die Entdeckung einer Person wegen einer vorangegangenen Straftat zu verhindern; es kommt ihm also darauf an, entweder die Aufdeckung der Vortat oder der Täterschaft zu verbergen

Versuchter Mord I Vorprüfung Nichtvollendung/Strafbarkeit II Tatentschluss 1. Bzgl. § 212 und objektiver Mordmerkmale (subj. auf T abstellen) 2. Vorliegen subj. Absichten/Elemente (quasi objektive Prüfung) III Unmittelbares Ansetzen IV/V RWK/Schuld VI Rücktritt...


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