Mittäterschaft - Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen PDF

Title Mittäterschaft - Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen
Course Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Institution Universität Trier
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Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen...


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Mittäterschaft, § 25 II StGB -

Getrennter Aufbau: bei erheblichen Strafbarkeitsunterschieden Gemeinsamer Aufbau: wenn das Delikt arbeitsteilig begangen wurde; Achtung: im objektiven TB muss schon der Tatplan dargestellt werden um die Mittäterschaft zu begründen, sonst kann keine wechselseitige Zurechnung erfolgen!

Einbau der Mittäterschaftsprüfung erfolgt im objektiven Tatbestand i.R.d. Tathandlung z.B. Wegnahme nur möglich, wenn eine Zurechnung der Handlungen von A und B möglich ist. Objektiven Tatbeiträge werden den Mittäter gegenseitig unmittelbar über § 25 II StGB zugerechnet, wenn die Voraussetzungen der Mittäterschaft vorliegen.

1. Subjektiv: Täter handeln aufgrund eines gemeinsamen

Tatplans/-entschlusses

P: Mittäterexzess P: sukzessive Mittäterschaft

2. Objektiv: eigener

Tatbeitrag jedes Mittäters = täterschaftliche Gleichrangigkeit

P: Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme o Tatherrschaftslehre: Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Tatherrschaft, welche sich aus subjektiven und objektiven Kriterien zusammensetzt: Täter ist, wer die Tat beherrscht. Tatherrschaft ist dabei das vom Vorsatz umfasste „In den Händen Halten“ des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs. Der Täter ist also „Zentralgestalt des tatbestandlichen Geschehensablaufs. Entscheidend für die Täterschaft ist, ob und inwieweit der einzelne Beteiligte nach Art und Gewicht seines objektiven Tatbeitrags sowie aufgrund seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbestimmt, dass der Erfolg als das Werk (auch) seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestalteten Willens erscheint. Teilnehmer ist, wer ohne eigene Tatherrschaft als „Randfigur“ des realen Geschehens die Begehung der Tat veranlasst/fördert o Subjektive Theorie: Täter ist, wer mit Täterwillen handelt und die Tat „als eigene“ will. Teilnehmer ist demnach, wer mit Teilnehmerwillen handelt und die Tat „als fremde“ veranlassen/fördern will (-) Gesetzeswortlaut § 25 I Alt. 1 stellt auf objektive Sachbezüge ab P: § 227 I StGB, Todesfolge kann ebenfalls zugerechnet werden, BGH selbst bei Exzesshandlung, wenn weitere Gewalttaten gewollt und der Tod vorhersehbar war P: Beiträge im Versuchsstadium

3. Jeder Mittäter muss die besonderen Merkmale aufweisen (z.B. Zueignungsabsicht)...


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