Diebstahl - Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen PDF

Title Diebstahl - Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen
Course Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Institution Universität Trier
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Summary

Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen...


Description

Vermögensdelikte

Diebstahl § 242 I StGB

Schema X könnte sich gem. § 242 I StGB wegen vollendetem Diebstahls strafbar gemacht haben, indem er…… (konkrete Verhaltensweise, z.B. die Sache an sich nahm und Laden verließ) Objektiver TB -

Tatobjekt= fremde bewegliche Sache Tathandlung= Wegnahme

Subjektiver TB -

Vorsatz bezüglich der Merkmale des objektiven TB Zueignungsabsicht Rechtswidrigkeit der Zueignung Vorsatz bezüglich dieser Rechtswidrigkeit (§16 StGB?)

Kommentiert [CK1]: Delikt mit überschießender Innentendenz

Kommentiert [CK2]: Objektives Tatbestandsmerkmal, das vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss, § 16 StGB

Rechtswidrigkeit Schuld Strafzumessung (Verwirklichung eines Regelbeispiels?) Strafantragserfordernis

Qualifikationstatbestand des § 244a I, 25 II StGB - Schwerer Bandendiebstahl in Mittäterschaft Objektiver TB -

Grundtatbestand § 242 I StGB (fremde, bewegliche Sache; Wegnahme) Qualifikation des § 244 a StGB Voraussetzungen: Vorliegen einer Bande; ggfls. zusätzliche Voraussetzungen

Subjektiver TB -

Vorsatz Zueignungsabsicht Rechtswidrigkeit der Zueignung Vorsatz bezüglich dieser Rechtswidrigkeit (§16StGB?)

Rechtswidrigkeit Schuld

Kommentiert [CK3]: Verbrechen § 12 StGB

Definitionen Fremdheit der Sache: Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, wobei auch Miteigentum eines anderen genügt. Das Merkmal der Fremdheit ist also nur dann zu verneinen, wenn die Sache herrenlos i.S.d. §§958 ff. BGB ist oder ausschließlich dem Täter gehört. Wegnahme: Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig eignen Gewahrsams Gewahrsam: die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird Gewahrsamsbruch: Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen seinen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben Genereller Gewahrsamswille: Innerhalb eines räumlich fremden Herrschaftsbereich endet bei Verlust einer Sache zwar regelmäßig der bisherige Gewahrsamswille des Verlierers, zugleich entsteht jedoch in solchen Fällen objektiv neuer Gewahrsam zugunsten des Inhabers des jeweiligen Machtbereichs. In subjektiver Hinsicht ist insofern von einem generellen Sachherrschaftswillen an verloren gegangenen Gegenständen, die sich in der eigenen Herrschaftsspähre befinden, auszugehen (z.B. in Uni, Museen, Bus/Bahn, Ladenlokalen). Verliert der bisherige Sachherrschaftsinhaber die Sache in freier Natur, so ist kein neuer Gewahrsamswille anzunehmen, daher auch kein Gewahrsamsbruch und eine Strafbarkeit wegen Diebstahls scheidet aus, es ist § 246 StGB zu prüfen. Gewahrsamslockerung: Eine Sachherrschaft des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers wird bei vergessenen oder zurückgelassenen Sachen so lange angenommen, wie dieser noch weiß, wo er die Sache liegengelassen hat. Der noch fortbestehende gelockerte Gewahrsam kann und muss daher vom Täter gebrochen werden um einen Diebstahl zu verwirklichen. Potentieller Gewahrsamswille: Wertsummentheorie: Bei Münzen und Banknoten ist nach der Verkehrsauffassung regelmäßig nicht die Sache als solche, sondern die in den Münzen und Banknoten verkörperte Wertsumme maßgeblich. Zueignungsabsicht: Der Begriff der Zueignung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Aneignung und Enteignung. -

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Aneignung: Das, wenn auch nur vorübergehende, Einverleiben der fremden Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwerts in das Vermögen des Täters oder eines Dritten. Es muss in subjektiver Hinsicht Absicht, also ein zielgerichteter Wille des Täters vorliegen. Enteignung: Die endgültige Ausschließung bzw. Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position. Sie muss auf Dauer angelegt sein. In subjektiver Hinsicht genügt bedingter Vorsatz. Vereinigungsformel: Es genügt, wenn der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert in sein Vermögen einverleiben will. Ein sichzueignen ist daher auch dann zu bejahen, wenn der Täter eine Sache zwar nicht ihrer Substanz nach, aber doch ihrem wirtschaftlichen Wert nach gewinnen will.

Bande: Zusammenschluss mehrerer Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten

Kommentiert [CK4]: Problematisch im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Zueignung. Im Ergebnis abzulehnen. h.M Geldschulden sind Gattungsschulden, daher hat Täter keinen Anspruch auf die konkret weggenommenen Scheine/Münzen und die Zueignung ist rechtswidrig.

des im Gesetz benannten Deliktstyps zu begehen. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich. Umschlossener Raum: jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen und tatsächlich ein Hindernis bilden, das ein solchen Eindringen nicht unerheblich erschwert. - § 243 I S.1,2 Nr.1StGB Einbrechen: Das gewaltsame, nicht notwendig Substanzverletzende öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung- §§243 I S.1,2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 StGB Gering: Wert der Sache, wenn er nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für den Gewinn wie für den Verlust als unerheblich anzusehen ist, dies wird derzeit nach herrschender Ansicht bei einem Wert bis etwa 50€ angenommen- §§ 243 II, 248a StGB Gefährlich: Gewerbsmäßig: handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und auf gewisse Dauer verschaffen will- § 243 I S. 1 Nr.3 StGB Falscher Schlüssel: Jeder Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist - §243 I S.1,2 Nr.1 StGB Gefährlich: mitgeführte Gegenstände, die neben ihrer allgemeinen Eignung erhebliche Körperverletzungen zu bewirken, Behältnis: zu Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht zum Betreten von Menschen bestimmt ist.

Probleme Verlorene Sachen: Innerhalb eines räumlich fremden Herrschaftsbereich endet bei Verlust einer Sache zwar regelmäßig der bisherige Gewahrsamswille des Verlierers, zugleich entsteht jedoch in solchen Fällen objektiv neuer Gewahrsam zugunsten des Inhabers des jeweiligen Machtbereichs. In subjektiver Hinsicht ist insofern von einem generellen Sachherrschaftswillen an verloren gegangenen Gegenständen, die sich in der eigenen Herrschaftsspähre befinden, auszugehen (z.B. in Uni, Museen, Bus/Bahn, Ladenlokalen). Verliert der bisherige Sachherrschaftsinhaber die Sache in freier Natur, so ist kein neuer Gewahrsamswille anzunehmen, daher auch kein Gewahrsamsbruch und eine Strafbarkeit wegen Diebstahls scheidet aus, es ist § 246 StGB zu prüfen. Vergessene Sachen: Eine Sachherrschaft des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers wird bei vergessenen oder zurückgelassenen Sachen so lange angenommen, wie dieser noch weiß, wo er die Sache liegengelassen hat. Der noch fortbestehende gelockerte Gewahrsam kann und muss daher vom Täter gebrochen werden um einen Diebstahl zu verwirklichen. Kleine, leicht fortzuschaffende Gegenstände: Nach der Apprehensionstheorie kommt es auf das räumliche Verlassen der Sache nicht an. Der Täter begründet schon vielmehr in dem Moment neuen Gewahrsam, indem er die Sache in die eigene Kleidung oder mitgeführte Tasche steckt. Die Kleidung stellt nämlich eine eigene Gewahrsamssphäre dar und bildet eine sog. Gewahrsamsenklave, innerhalb derer dem ursprünglichen Sachherrschaftsinhaber der Zugriff auf die Sache entzogen ist.

Tatbestandsausschließendes Einverständnis: möglich, da die Wegnahme gegen oder ohne den Willen des Betroffenen erfolgen muss Abgrenzung Diebstahl-Betrug: zu Prüfen im Rahmen des objektiven Tatbestands. Es kommt für die strafrechtliche Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug darauf an, ob sich der Täter durch die Wegnahme i.S.d. § 242 I StGB, also eine eigenmächtige Handlung, oder aber durch eine Vermögensverfügung des getäuschten i.S.d. § 263 I StGB in den Besitz der Sache bringt. Dabei wird allgemein angenommen, dass sich diese Merkmale gegenseitig ausschließen, dass also Diebstahl und Betrug nicht gleichzeitig vorliegen können. Für die Unterscheidung kommt es dabei nicht auf das äußere Bild von Geben oder Nehmen an, sondern darauf, ob nach der inneren Willensrichtung des Geschädigten ein freiwilliger oder unfreiwilliger Gewahrsamsverlust vorliegt, ob also der Geschädigte bewusst über die Vermögensstücke zu Gunsten des Täters verfügen oder ob er den Gewahrsam an ihnen behalten wollte. Aus diesem Grund fordert die h.M für den Sachbetrug, dass sich das Opfer der vermögensbedeutsamen Wirkung seines Verhaltens bewusst ist. Diebesfalle: Zu prüfen im Rahmen des objektiven TB (Wegnahme). In solchen Fällen liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Gewahrsamsinhabers vor. Es liegt demnach keine vollendete Wegnahme und folglich auch kein vollendeter Diebstahl vor. Der versuchte Diebstahl ist sodann zu prüfen. Beobachtete Diebstähle: Zu prüfen im Rahmen des objektiven TB (Wegnahme). Diebstahl ist kein heimliches Delikt und die Beobachtung steht demnach nach der h.M. der Vollendung des Diebstahls nicht im Weg. Bewusstlosigkeit des Opfers Rückveräußerung einer gestohlenen Sache an den Eigentümer: Strafantragserfordernis Konkurrenzverhältnis zwischen Diebstahl in einem besonders schweren Fall und Hausfriedensbruch/Sachbeschädigung

Kommentiert [CK5]: Problematisch im Rahmen der Zueignungsabsicht: Aneignungskomponente (+) Enteignungskomponente (P)

e.A Tateinheit zwischen §123 I bzw. §303 und einem Diebstahl unter Erfüllung eines Regelbeispiels an. h.M §123I/§303 wird von einem Diebstahl unter Erfüllung eines Regelbeispiels konsumiert. Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch bei Beginn der Verwirklichung eines Regelbeispiels e.A strafbare Versuchsstadium ist immer erreicht, sofern der Täter mit der Verwirklichung des Erschwerungsgrundes beginnt h.M es ist keine einheitliche Beurteilung möglich, sondern immer abhängig von dem konkreten Einzelfall und das jeweilige Regelbeispiel Waffeneigenschaft einer geladenen Schreckschusspistole: h.M keine Waffe im technischen Sinne, sondern gefährliches Werkzeug BGH Waffeneigenschaft muss bejaht werden, da sie gleichermaßen gefährlich wie z.B. Gaspistolen sind. Dafür spricht auch, dass Schreckschusspistolen im Waffengesetz als Waffen im technischen Sinne eingestuft werden.

Anzahl zur Annahme einer Bande:

Kommentiert [CK6]: Problematisch im Rahmen der Prüfung der Verwirklichung eines Regelbeispiels

h.M 3 a.A 2 Zueignungsabsicht bei Sparbuch/EC-Karte Versuchter §242 StGB mit „versuchter“ Regelbeispielverwirklichung Vollendeter §242 StGB mit „versuchter“ Regelbeispielverwirklichung Versuchter § 242 StGB mit Verwirklichung eines Regelbeispiels Ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl von § 243 I S.1,2 Nr.1 erfasst? Nein, dieser fällt unter §244 I Nr.3 StGB...


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