Diebstahl PDF

Title Diebstahl
Course Strafrecht III
Institution Universität des Saarlandes
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Summary

Übersicht zu den Diebstahlsdelikten und Unterschlagung sowie das Sonderproblem Tanken ohne zu zahlen...


Description

Diebstahl (§ 242 StGB) A. Grunddelikt I.

Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache (taugliches Tatobjekt) b) Wegnahme (Tathandlung) = Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams -

fremder Gewahrsam = die von ihrem Herrschaftswillen getragene, tatsächliche Sachherrschaft über die Sache  Sachherrschaft bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung

-

Gewahrsamsbruch = Der Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne den Willen seines Inhabers aufgehoben wird

-

Begründung neuen Gewahrsams = Erlangung der tatsächlichen Herrschaft über eine Sache in der Weise, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (P) Gewahrsamsenklave 1. Stufe: Auch in fremder Herrschaftssphäre kann neuer Gewahrsam begründet werden, wenn der Täter die Sache in seine Körpergewahrsamssphäre verbringt  Der generelle Gewahrsam des Rauminhabers wird dann überlagert, weil der Gewahrsam des Täters nach der Verkehrsauffassung die intensivere Sachherrschaft zu der Sache darstellt 2. Stufe: Ob und zu welchem Zeitpunkt sich der Gewahrsamswechsel vollzieht, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung  insbesondere zu berücksichtigen: Größe, Gewicht und Handlichkeit des Tatobjekts 1) Kleinen, unauffälligen Gegenstände, die man in der Handfläche verschwinden lassen kann  neuer Gewahrsam mit Ergreifen und Festhalten 2) Etwas größere, aber noch gut bewegliche Gegenstände  neuer Gewahrsam (+), wenn die Sache in mitgeführtem Behältnis versteckt oder in seine Kleidung eingesteckt wird 3) Große, sperrige Gegenstände  neuer Gewahrsam erst mit Verlassen der fremden Herrschaftssphäre

Gewahrsamsverhältnisse

-

Bloße Gewahrsamslockerung: Ein einmal begründeter Gewahrsam wird durch eine bloße Lockerung der Herrschaftsbeziehung und eine nur vorübergehende Verhinderung in die Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht beeinträchtigt

-

Genereller Gewahrsam: Nach der Verkehrsanschauung stehen alle Sachen, die sich in einer generell beherrschten Räumlichkeit befinden, in der von einem generellen Herrschaftswillen getragenen, tatsächlichen Sachherrschaft des Rauminhabers

-

Mitgewahrsam: Mehrere Personen haben Sachherrschaft



Gleichrangig: Bruch fremden Mitgewahrsams reicht aus



Übergeordnet: Wegnahme (-)



Untergeordnet: Gewahrsamsbruch (+)

An vergessenen Sachen, bei denen das Opfer also noch weiß, wo sie sich befinden, besteht der bisherige Gewahrsam fort, sofern der Wiedererlangung unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen (bloße Gewahrsamslockerung). An verloren gegangenen Sachen, bei dem das Opfer nicht weiß, wo sich die Sache befindet, endet hingegen der bisherige Gewahrsam. (P) Abgrenzung Trickdiebstahl – Sachherrschaft (P) Abgrenzung Trickdiebstahl – Sachbetrug Sachverschaffung durch Täuschung -

Wegnahme i.S.d. § § 242 StGB = unmittelbare Fremdschädigung  Gewahrsamsbruch durch den Täter

-

Verfügung i.S.d. § 263 StGB = unmittelbare Selbstschädigung  Gewahrsamsübertragung durch das Opfer

Es kommt nicht auf das äußere Bild von Geben und Nehmen an, sondern ob nach der inneren Willensrichtung des Opfers eine freiwillige Gewahrsamsübertragung (Verfügung) oder eine unfreiwillige Gewahrsamsübertragung (Wegnahme) vorliegt. Voraussetzungen für Verfügung: -

Mindestvoraussetzung: Verfügungsbewusstsein 

(P) Verfügungsbewusstsein des Kassierer bei versteckten Waren

M.M.: generelles Verfügungsbewusstsein  Der Kassierer erlaubt den Kassenbereich zu verlassen und sich der gesamten Ware zu bemächtigen

h.M.: allg. Verfügungsbewusstsein reicht nicht aus  Erforderlich: konkretes Verfügungsbewusstsein = Bewusstsein den Gewahrsam an der konkreten Sache zu übertragen  Hier: (-), da der

Argument: Aufgrund der Täuschung befindet er sich lediglich in einem Irrtum über die tatsächlichen Verhältnisse, also in einem Irrtum über den Umfang der bewussten Verfügung.

Kassierer keine Kenntnis von dem Tatobjekt hat.

Argumente: - Aufgabe beschränkt sich auf die Abrechnung der vorgezeigten Waren  Durch das Eintippen/Einscannen werden die Waren individualisiert - Ansonsten Wertungswiderspruch zu § 252 StGB

Folge: Verfügung (+)  § 263 StGB

-

Folge: Wegnahme (+)  § 242 StGB Freiwilligkeit  Hatte das Opfer aus seiner Sicht eine Wahlmöglichkeit? 

Sieht der Getäuschte die Schädigung als von seinem Verhalten abhängig an, hält er also ein Gelingen der Tat nur unter seiner eigenen Mitwirkung für möglich?  Dann: Verfügung



Erscheint dem Opfer in der konkreten Situation als gleichgültig, wie er sich verhält, weil er ein Gelingen der Tat als von seiner Mitwirkung unabhängig ansieht  Dann: Wegnahme Beispiel: Beschlagnahmefälle

(P) Wegnahme trotz Beobachtung der Tat? M.M.: vollendete Wegnahme (-), weil Gewahrsamsausübung durch den Täter in einem solchen Fall wesentliche Hindernisse entgegenstehen

h.M.: auch bei der beobachteten Entwendung einer Sache vollendete Wegnahme (+) Argument: Der Diebstahl ist keine heimliche Tat und setzt für seine Vollendung auch niht voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt. Vielmehr reicht für den Wegnahmebegriff ein Gewahrsamswechsel als solcher aus. Die Beobachtung der Tat dient daher nach der Verkehrsauffassung lediglich der Wiedererlangung der bereits weggenommenen Sache. Achtung: Die bloße Beobachtung der Tat beinhaltet auch kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

(P) Wegnahme trotz elektromagnetischem Sicherheitsetikett? M.M.: vollendete Wegnahme (-)

h.M.: vollendete Wegnahme (+)

Argument: Der Diebstahl setzt für seine Vollendung nicht voraus, dass der Täter endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt. Vielmehr reicht ein Gewahrsamswechsel als solcher für den Wegnahmebegriff aus. Der mit Hilfe des Etiketts ausgelöste Alarm dient daher nach der Verkehrsauffassung nur der nachträglichen Entdeckung der bereits vollendeten Tat und der Wiedererlangung der bereits weggenommenen Sache 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht -

Aneignungsabsicht = Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung  dolus dirctus 1. Grades erforderlich Aneignung = Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel der Einverleibung in Vermögen wie eigenes Eigentum

-

Enteignungswille = Vorsatz bzgl. dauerhafter Enteignung  dolus eventualis ausreichend Enteignung = Verdrängung des Eigentümers aus seiner Herrschaftsposition

straflose Gebrauchsanmaßung, wenn Rückführungswille = Aneignung ohne Enteignung c) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung (+), wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die weggenommene Sache hat. (P) ReWi der beabsichtigten Zueignung bei Geldschulden e.A.: Wertsummentheorie  ReWi der beabsichtigten Zueignung (-) Arg.: Der Betroffene habe einen Anspruch in Höhe der Summe und dürfe sich daher die Geldscheine nehmen. Es fehle bereits objektiv die ReWi der Zueignung h.M.: ReWi der Zueignung auch bei Geldschulden (+) Arg.: Bei Geldschulden handele es sich um Gattungsschulden. Aus der Gattung dürfe jedoch nur der Schuldner konkretisieren. Es liege somit objektiv bereits kein Anspruch vor.

Aber: Denkt der Betroffene, er habe einen solchen Anspruch (was regelmäßig bei Laien der Fall ist), dann liegt § 16 I 1 StGB vor, sodass sich der Handelnde über das objektive Merkmal der ReWi der Zueignung irrt.

II. ReWi und Schuld III. Strafzumessung -

Nr. 1: 

Umschlossener Raum = Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringlings versehen ist



Einbrechen = Öffnung oder Erweitern einer dem Zutritt verwehrenden Umschließung von außen unter Kraftentfaltung (= gewaltsames Öffnen)



Einsteigen = Hineingelangen in die Räumlichkeiten auf einem unüblichen und eine gewisse Geschicklichkeit erfordernden Weg zur Überwindung eines Hindernisses



Falscher Schlüssel = (+), wenn der Berechtigte den Schlüssel zur Tatzeit überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht zur Öffnung des betreffenden Schlosses bestimmt hat  Missbrauch echter Schlüssel: Voraussetzung = Entwidmung

-

Nr. 2: 

Behältnis = Raumgebilde, das der Aufnahme und Umschließung von Sachen dient, aber nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist



Verschlossen = (+), wenn das Behältnis durch einen technischen Verschluss oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren Zugriff von außen gesichert ist



Andere Schutzvorrichtung = jede künstliche Einrichtung, die zumindest auch dem Zweck dient, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren

-

Nr. 3: 

Gewerbsmäßig = wer sich aus wiederholter Begehung eine fortdauernde Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschafft  besonders persönliches Merkmal i.S.d. § 28 II StGB analog

-

§ 243 II: Geringwertigkeitsklausel (ca. 50 €) (P) nachträgliches Über-/Unterschreiten der Geringwertigkeitsgrenze Überschreiten e.A.:

-

§ 242 bzgl. wertvoller Sache § 242, 22 bzgl. geringwertiger Sache  da dolus subsequenz kein

Unterschreiten § 242, 22, 243 bzgl. wertvoller Sache in Tateinheit mit § 242 bzgl. geringwertiger Sache

Vorsatz ist

h.M. : Arg.: -

§ 243 I (+), da allg. Vorsatz genügt

-

§ 243 II (-) mangels objektiver Geringwertigkeit

-

§ 243 I (+), da allg. Vorsatz genügt § 243 II (-) mangels subjektiver Geringwertigkeit

Einheitlichkeit und Zusammengehörigkeit des Vorgangs Aufspaltung aufgrund des durchgehenden Diebstahlsvorsatzes unangemessen

(P) Regelbeispiele und Versuch vgl. Übersicht zum Versuch IV. Strafverfolgungsvoraussetzungen -

§ 248a StGB = relatives Antragsdelikt

-

§ 247 = absolutes Antragsdelikt

B. Qualifikation: § 244 StGB 1. § 244 I Nr. 1a (P) Begriff des gefährlichen Werkzeugs? Unstreitig kann für den Begriff des gefährlichen Werkzeugs nicht auf § 224 I Nr. 2 StGB zurückgegriffen werden. Nicht abschließend geklärt ist, auf welche Kriterien sodann für den Begriff des gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 244 I Nr. 1a abzustellen ist. Da sich ein Abstellen auf subjektive Kriterien dem Wortlaut nicht entnehmen lässt, ist der Begriff des gefährlichen Werkzeugs allein aufgrund objektiver Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist die latente Gefahr des Einsatzes des Nötigungsmittels. Der Gegenstand muss eine den Waffen entsprechende generelle Gefährlichkeit aufweisen. Das ist der Fall, wenn der Gegenstand nach seiner Art und Beschaffenheit ein den Waffen vergleichbares Verletzungspotential aufweist, also waffenähnlich ist oder wenn der Gegenstand in der konkreten Tatsituation aus Sicht eines objektiven Beobachters nur waffenvertretende/waffenersetzende Funktion für den Täter haben konnte. Eine (einschränkende) Ausnahme sollte – trotz Waffenähnlichkeit – bei Gegenständen gemacht

werden, die nach den konkreten Umständen des Falles der Vollendung der Wegnahme selbst dienen.

(P) bei sich führen Das Tatmittel muss dem Täter gebrauchsbereit zur Verfügung stehen, es muss sich in Griffweite befinden.  Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Tatmittel von Tatbeginn an mitführt. Es genügt, wenn das Tatmittel erst während der Tatbegehung ergriffen wird. (P) auch Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Tat erfasst? h.M.: Die Verwirklichung der Qualifikationstatbestände sind auch noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung des Diebstahls möglich. Einschränkend wird dann aber verlangt, dass das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Beutesicherungsabsicht getragen ist, andernfalls fehlt die innere Verknüpfung mit der Verwirklichung des Grunddelikts (P) teleologische Reduktion des § 244 I Nr. 1a) beim berufsmäßigen Waffenträger? M.M.: teleologische Reduktion (+), weil bei Berufswaffenträger die innere Beziehung zwischen Bewaffnung und Tatbegehung fehle. Es fehle gleichsam der deliktische Hintergrund der Bewaffnung.

h.M.: teleologische Reduktion (-) Argumente: - Wortlaut  § 244 I Nr. 1a lässt keine Ausnahme vom Anwendungsbereich zu - Grund für die Strafschärfung ist bei der Nr. 1a die abstrakte Gefährlichkeit der Tat (keine Verwendungsabsicht erforderlich)  Für die abstrakte Gefährlichkeit der Tat macht es aber überhaupt keinen Unterschied, ob der Täter das gefährliche Tatmittel anlässlich der Tat, rein zufällig oder aufgrund seines Berufs bei sich führt.

2. § 244 I Nr. 2 Bande = Verbindung mehrerer Personen, die sich zur Begehung mehrerer, im Einzelnen noch unbestimmter Taten verbunden haben. (P1) Anzahl der Bandenmitglieder?

-

M.M.: Verbindung von mindestens 2 Personen reicht aus

-

h.M.: Verbindung von mindestens 2 Personen erforderlich Argumente: 

allg. Sprachgebrauch: mehr als 2 Mitglieder  Begriff kommt aus dem französischen und heißt „Truppe oder Schar“. Sonst würde ein Ehepaar bereits unter dem Bandenbegriff fallen



einschränkende Auslegung erforderlich für präzisere Abgrenzung zur bloßen Mittäterschaft von 2 Personen



gefährliche Eigendynamik der Gruppe = Bindungswirkung der Gruppe  erst bei Verbindung von mehr als 2 Personen, weil nur hier ein Ausscheren einzelner Mitglieder auf den Widerstand der Mehrheit stößt

(P2) Anwesenheit am Tatort erforderlich? -

M.M.: Nur ortsanwesende Bandenmitglieder können Täter sein  Das ergibt sich aus der Formulierung „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“

-

h.M.: auch ortsabwesende Bandenmitglieder können Täter sein  Das richtet sich nach den allg. Grundsätzen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme Argumente: 

Wortlaut erfordert keine Ortsanwesenheit  Begriff des Mitwirkens ist nicht auf räumliche und zeitliche Mitwirkung am Tatort beschränkt, sondern erfasst nach allg. Sprachgebrauch auch ein Mitwirken bei der Planung und Vorbereitung der Tat



Kriminalpolitisches Argument  Ansonsten würde gerade der im Hintergrund agierende Bandenchef nicht als Täter vom Anwendungsbereich erfasst sein

(P3) Wie viele Bandenmitglieder müssen am Tatort anwesend sein? -

M.M.: mind. 2 Bandenmitglieder müssen am Tatort anwesend sein, da andernfalls die besondere Gefährlichkeit der Tat nicht gegeben ist  Das erfordert die Formulierung „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds“ Kritik: 

Diese Ansicht sieht Grund der Strafschärfung in der „Aktionsgefahr“, die sich aus einer möglichen Täter-Opfer-Kombination ergeben kann  aber: ortsabwesende Bandenmitglieder können auch Täter sein vgl. P2



Grund der Strafschärfung: bandenmäßige Begehung als solche und Ausführungsgefahr, die mit dem arbeitsteiligen Vorgehen verbundenen Erhöhung der Effizienz der Wegnahme

-

h.M.: räumliches und zeitliches Zusammenwirken von 2 Bandenmitglieder am Tatort nicht erforderlich  Es genügt, wenn 2 Bandenmitglieder „in irgendeiner Weise“ zusammenwirken Argumente: 

Wortlaut



Kriminalpolitisches Argument  Bandendiebstahl wäre gerade dann zu verneinen, wenn die Bande dank sorgfältiger Planung und dank klarer Organisationsstrukturen nur einen tatausführenden an den Tatort schicken muss oder sich ausschließlich bandenfremder Personen vor Ort bedienen

3. § 244 I Nr. 3 Hinweis: Im subj. Tatbestand ist beim Wohnungseinbruchsdiebstal ein Finalzusammenhang zusätzlich zu prüfen („zur Ausführung der Tat“) (P) Wechsel des Diebstahlsvorsatzes Ein solcher Wechsel lässt den Finalzusammenhang unberührt. Argument: Für den Finalzusammenhang reicht ein genereller/allg. Diebstahlswille aus d.h. der Diebstahlsvorsatz des Täters muss zum Zeitpunkt der Verwirklichung der qualifizierten Merkmale nicht auf ein bestimmtes Tatobjekt gerichtet sein. Es genügt, wenn sein Vorsatz dahin geht, etwas oder alles Stehlenswerte mitzunehmen.  Dann muss aber auch der Fall erfasst sein, dass sich der Diebstahlsvorsatz während einer einheitlichen Tat ändert, sich zum ZP der Verwirklichung der qualifizierten Merkmale also auf ein anderes als das letztlich weggenommene Objekt bezog. Auch hier wollte der Täter beim Einbrechen bereits stehlen. (P) Verhältnis § 244 I Nr. 3 - § 303 I StGB M.M.: § 303 I StGB tritt auf Konkurrenzebene hinter den §§ 242, 244 I Nr. 3 zurück, da die Sachbeschädigung regelmäßige Begleittat eines Wohnungseinbruchsdiebstahls ist (Konsumtion)

h.M.: Tateinheit (§ 52 StGB), weil bei einer Vielzahl von Einbruchstaten keine Substanzverletzung bewirkt wird und daher die Sachbeschädigung keine typische Begleittat ist. Argument:

-

Bei den weiteren Begehungsvarianten (etwa beim Nachschlüsseldiebstahl) liegt eine Sachbeschädigung sogar fern. - Die geschützten Rechtsgüter und Rechtsgutsträger sind in vielen Fällen nicht identisch, da der Eigentümer der weggenommenen Sache nicht immer zugleich der Eigentümer der beschädigten Sache ist (z.B. beim Einbruch in Mietwohnungen) Unterschlagung (§ 246 StGB) I.

Obj. TB

Tathandlung: Zueignung = Manifestation eines Zueignungswillens, d.h. erforderlich ist eine äußere Handlung, die auf den Zueignungswillen schließen lässt. Prüfungsschritte: -

Hatte der Täter Zueignungswille?

-

Hat der Täter den Zueignungswillen in objektiv erkennbarer Weise bestätigt?

(P) wiederholte Zueignung Konkurrenzlösung: Tatbestand des § 246 I StGB (+)  Zweitzueignung tritt aber auf Konkurrenzebene hinter Erstzueignung als mitbestrafte Nachtat zurück

Tatbestandslösung: Zueignung i.S.d. § 246 I StGB = erstmalige strafbare Betätigung des Zueignungswillens  Tatbestand des § 246 I StGB (-) Argumente: - „Zweitzueignung“ bereits begrifflich ausgeschlossen  Ist die Sache erst einmal vom Vermögen des Berechtigten in das Vermögen des Täters übergewechselt (Erstzueignung), so ist ein weiterer Vermögenswechsel in die gleiche Richtung („Zweitzueignung“) nicht mehr möglich - Ansonsten Wiederspruch zu den Regeln über die Verjährung (§§ 78 ff. StGB)  Nach der Konkurrenzlösung würde eine wiederholte Betätigung des Zueignungswillens ohne zeitliche Beschränkung den Tatbestand des § 246 I erfüllen, sodass erneut eine Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden würde.

II. Subj. TB

Problem: Tanken ohne zu bezahlen A. § 242 I StGB 1. Fremde bewegliche Sache (P1) Fremdheit des Benzins Eine Ansicht: Eigentum geht bereits beim Tanken auf den Kunden über. - Abnehmen des Zapfhahns = Angebot ad incertas personas - Annahme durch generelle Gestattung der Selbstbedienung

Andere Ansicht: Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Zahlung beim Tankstelleninhaber. Sowohl Kaufvertrag als auch dingliche Einigung kommen erst an der Kasse zustande  Zapfsäule = invitatio ad offerendum

Folge: fremde Sache (-)

Folge: fremde Sache (+)

Kritik: - Diebstahl und Unterschlagung kämen bei dieser Konstellation nie in Frage - Fehlt es an einer (versuchten) Täuschung, wäre der Täter straffrei  versuchter Betrug nur, wenn sich Kunde beobachtet fühlt

Kritik: Der Tankstelleninhaber könnte dann bis zum Vertragsschluss sein Benzin wieder herausverlangen  Belastung, die aus Sicht des ehrlichen Kunden nicht sachgerecht ist

Andere Ansicht: Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises beim Tankstelleninhaber  Zwar wird der Kaufvertrag mit Erfüllung geschlossen (offerta ad incertas personas), aber di...


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