Fallkonstellationen Diebstahl Betrug PDF

Title Fallkonstellationen Diebstahl Betrug
Course Strafrecht III (Vertiefung)
Institution Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Summary

Sommersemester...


Description

Abgrenzung Trickdiebstahl/Betrug 4 Fallkonstellationen 1) Beschlagnahmfälle: Opfer O zahlt in einem Geschäft mit einem 200€ Schein und erhält drei 50€ Scheine zurück. Täter T hatte O dabei die ganze Zeit beobachtet und gibt sich jetzt gegenüber O mit gefälschten Dokumenten als Detektiv aus. Er behauptet, dass das Geschäft verdächtigt werde, Falschgeld in Umlauf zu bringen, deshalb will er die Geldscheine untersuchen. O gibt sie dem T, welcher die Scheine nachdem er sie überprüft hat als Falschgeld beschlagnahmt. ➔ Freiwilligkeit/Unfreiwilligkeit ➔ Hier hat O zwar das Geld herausgegeben. Trotzdem liegt eine Wegnahme vor, denn T hat O als Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt. Opfer O sieht keine Möglichkeit, sich gegen die Entziehung des Gewahrsams zu wehren. 2) Trickdiebstahl/Betrug: Juwelier J reicht dem Täter T täuschungsbedingt einen teuren Ring, damit dieser ihn näher betrachten kann. J erlaubt T sogar, sich den Ring außerhalb des Geschäfts bei Tageslicht anzuschauen. Als T außerhalb des Ladens ist, rennt er mit dem Ring davon. ➔ Gewahrsamslockerung ➔ Die Unmittelbarkeit fehlt, wenn es durch Täuschung und Irrtum bedingt zur Aushändigung einer Sache ohne vollständigen Gewahrsamswechsel kommt und die noch weiter fortbestehende Gewahrsamsposition durch ein weiteres Handeln des Täters beseitigt werden muss 3) Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/ Dreiecksbetrug: Opfer O hat seine Jacke zu Hause vergessen. Als der Täter T davon erfährt, geht er zum Haus des O und versichert der Haushälterin, dass er von O geschickt worden ist um dessen Jacke abzuholen. Die Haushälterin ist gutgläubig und holt ihm den Mantel ➔ Nimmt der Getäuschte erst wegen der Täuschung eine Beziehung zur Sache auf, dann liegt ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 242, 25 I Alt. 2 vor, bei welchem der Getäuschte als Werkzeug tätig wird. ➔ Hatte der Getäuschte schon vor der Täuschung alleinigen Gewahrsam, den er täuschungsbedingt auf den Täter überträgt, dann scheitert ein Diebstahl am Einverständnis des Gewahrsamsinhabers. Der Täter hat dann einen Betrug begangen.

➔ Problematisch ist nur die dritte Konstellation: Der Getäuschte hat entweder Mitgewahrsam oder war Gewahrsamshüter bzw. – gehilfe: Streit mit Lagertheorie 4) Kassenfälle: Der Täter T hat ein Playstation-Spiel in dem Einkaufswagen unter einem Werbeprospekt versteckt und darüber einen Kasten Bier gestellt. An der Kasse stellt er eine Bierflasche auf das Band. Die Kassiererin berechnet nur das Bier, während sie das Playstation-Spiel nicht bemerkte ➔ Für die Unterscheidung, ob ein Sachbetrug oder Diebstahl vorliegt, stellt die heute herrschende Meinung auf das Merkmal des Verfügungsbewusstseins ab Zusammenfassung In der Klausur müssen diese Probleme im Rahmen der Vermögensverfügung des Betruges bzw. der Wegnahme des Diebstahls dargestellt werden Für die Beschlagnahmefälle gilt: Unfreiwilligkeit/Freiwilligkeit § 242: Das Opfer denkt sich „gleichgültig wie ich mich verhalte, ich kann an der Entziehung der Sache nichts ändern“, es liegt Unfreiwilligkeit vor. § 263: Wenn das Opfer Handlungsmöglichkeiten sich einer Entziehung entgegenzusetzen erkennt und trotzdem die Sache herausgibt oder sich die Sache herausnehmen lässt, liegt Freiwilligkeit vor. Für die Abgrenzung Trickdiebstahl/Betrug gilt: Unmittelbarkeit § 242: Täuschung und Irrtum führen zunächst nur zu einer Gewahrsamslockerung, ein 2. Akt ist erforderlich, welcher dann zur Vermögensminderung führt. § 263: Täuschung und Irrtum führen zu einer direkten, unmittelbaren Vermögensminderung. Für die Abgrenzung Diebstahl in mittelbarer Täterschaft/Betrug gilt: Lagertheorie § 242: Täter täuscht ein Werkzeug, welches genau wie der Täter außerhalb des Vermögens des Opfers steht, und veranlasst das Werkzeug für den Täter eine Sache wegzunehmen. § 263: Täter täuscht ein Werkzeug, welches innerhalb des Vermögenskreises des Geschädigten steht. Das Verhalten das Werkzeugs muss dem Geschädigten

(nach hM) mit der Lagertheorie als eigenes Verhalten zugerechnet werden können. Für die Kassenfälle gilt: Verfügungsbewusstsein § 242: Das Verfügungsbewusstsein fehlt bei versteckten Sachen, sodass das Passieren des Kassenbereichs mit versteckten Waren gegen bzw. ohne Willen des Kassierers geschieht. § 263: Beim Sachbetrug ist ein Verfügungsbewusstsein erforderlich. Der Kassierer hat nur Verfügungsbewusstsein über die Waren, die er auch sieht....


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