Betrug - Schema ausformuliert PDF

Title Betrug - Schema ausformuliert
Course Strafrecht BT
Institution Ruhr-Universität Bochum
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Summary

Prüfschema Betrug...


Description

A.

Betrug, § 263 I (Selbstschädigungsdelikt) „…§ 263 I StGB durch A gegenüber und zum Nachteil von B.“ (weil es im Dreiecksverhältnis auseinanderfallen können: F könnte sich wegen Betruges gegenüber von W und zum Nachteil von B gem. § 263 I strafbar gemacht haben, indem…)

I.

Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Dazu müsste zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein. a. Täuschung über Tatsachen (Tathandlung) X müsste eine Täuschung über Tatsachen vorgenommen haben. Täuschung = Eine Täuschung ist das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Menschen, welches dazu geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen Tatsachen = Tatsachen sind Vorgänge der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Erfasst sind auch innere Tatsachen in Form psychischer Zustände – wie Motive, Überzeugungen, Kenntnisse, Vorstellungen oder Gefühle. (P) Abgrenzung zu Meinungsäußerungen/ Werturteilen  die Täuschung über Tatsachen muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erfolgen  Maßgeblich ist, wie der Adressat der Erklärung am Maßstab eines objektiven Empfängerhorizonts die Erklärung, nach der in Bezug auf den konkreten Geschäftstyp bestehenden Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen darf  Aber nicht schlichtes erschleichen – „Kommunikationsdelikt“ Problematische Fallgruppen im Rahmen der konkludenten Täuschung: (Aktives Täuschen durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten o o o o o o o

Verstecken von Waren im Einkaufswagen --> keine Erklärung (-); mit Schweigen (+) Versendung rechnungsähnlicher Schreiben Verfügung des Kontoinhabers über Guthaben einer Fehlbuchung Wettbetrugsfälle Ping-Anrufe Vertrag mit Vorleistungspflicht des Partners Leistung auf Verbindlichkeiten

Täuschung durch Unterlassen: (P) Garantenpflicht/ Aufklärungspflicht  Unterlassende muss im Stande und als Garant rechtlich verpflichtet sein, die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums mit seinen vermögensschädigenden Konsequenzen verhindern - Zudem muss sein Untätigbleiben dem sozialen Sinngehalt nach einer Täuschung durch aktives Tun entsprechen (= sog. Entsprechensklausel, § 13 I Halbsatz 2) - Garant auch eine Vertrauensbeziehung – zB langjähriger Geschäftspartner

b. Täuschungsbedingter Irrtum Y müsste infolge der Täuschung einem Irrtum erlegen sein. Irrtum = Dieser stellt eine Fehlvorstellung über Tatsachen, d.h. einen Widerspruch zwischen der Opfervorstellung und der Wirklichkeit dar. (Dieser Irrtum muss durch die Täuschung hervorgerufen worden sein.)

(P) Zweifel auf Seiten des Opfers Möglichkeitstheorie

Nach der Möglichkeitstheorie sind Zweifel des Opfers unschädlich, solange es die behauptete Tatsache als möglicherweise richtig erachtet und auf dieser Motivationsgrundlage seine Vermögensverfügung trifft. + Denn der Verfügende hat eben durch seine Verfügung gezeigt, dass er sich über Tatsachen hat täuschen lassen. Zudem muss prinzipiell auch das zweifelnde Opfer geschützt werden, da ein Mitverschulden des Opfers grundsätzlich im Strafrecht unbeachtlich ist. Teilweise werden bewusste Risikoentscheidungen (Gutes Geschäft, wenn die Behauptung wahr ist, wenn sie unwahr ist, hat es sich nicht ausgezahlt) ausgeklammert, da der Verfügende hier gerade nicht durch die Verfügung zeigt, dass er sich über Tatsachen hat täuschen lassen Kritik: Hiernach würde der Schutzbereich des Betrugstatbestandes überdehnt, denn jede die Vermögensverfügung verursachende Vorstellung würde ausreichen, gleichgültig wie hoch die Zweifel bzw. die Risikobereitschaft des Geschädigten gewesen ist. Somit würde auch der bewusst Spekulierende den Schutz des § 263 genießen können, was nicht nur die Wortsinngrenze des Begriffs Irrtum überschreitet, sondern auch die Grenze zur verbotenen Analogie berührt

Wahrscheinlichkeitstheorie

Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie soll ein Irrtum erst dann gegeben sein, wenn der Getäuschte die behauptete Tatsache als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für wahr erachtet hat. + Dadurch kann besser zwischen dem schutzwürdigen, vorsichtig abwägend Agierenden und dem risikobereiten Spekulanten unterschieden werden. Die Gefahr der Überdehnung des Irrtumsbereichs wird eingedämmt, indem nicht allein die tatsächlich getätigte Verfügung des Geschädigten alleiniger Orientierungspunkt für dessen subjektive Gewissheit ist. Kritik: Verschiedene Grade an Wahrscheinlichkeitsvorstellungen sind kaum belegbar und regelmäßig gar nicht auffindbar. Lebensnah betrachtet steht der Getäuschte nicht vor der Entscheidung, eine Tatsache für mehr oder minder wahrscheinlich zu halten, sondern allein davor zu entscheiden, ob er seiner Entscheidung seine Verfügung zu Grunde legt.

viktimologischviktimodogmatische Theorie

Die viktimologisch-viktimodogmatische Theorie hält einen Irrtum für ausgeschlossen, wenn die Zweifel des Getäuschten auf konkreten Anhaltspunkten beruhten. + Der Zweifelnde könne sich im Gegensatz zum Irrenden selbst schützen, indem er die Information überprüfe. In diesem Fall muss das scharfe Schwert des strafrechtlichen Schutzes nämlich geschwungen werden; der Grundgedanke der Subsidiarität des Strafrechts setzt sich durch. Kritik: Betrugstypisch ist es, dass sich der Täter bestimmte "Schwachstellen" des Opfers aussucht. Dem vorsätzlich Schädigenden aber durch ein Opfermitverschulden eine Straflosstellung zu ermöglichen, gewähre einen kriminalpolitisch sinnlosen Handlungsfreiraum.

Einwilligungstheorie

Um den Betrug mit den Eigentumsdelikten zu harmonisieren, bestimmt die Einwilligungstheorie die Funktion des Begriffs "Irrtum" in § 263 als Verhinderung mangelhafter Einwilligungen in den Vermögensverlust des Geschädigten. Danach kann nur dann ein Irrtum i.S.d. § 263 angenommen werden, wenn die Vermögensverfügung sich bei einem anderen Vermögensdelikt als wirksame Einwilligung darstellen würde. + Dies wird u.a. mit der Parallele zur mittelbaren Täterschaft begründet; § 263 sei ein tatbestandlich verselbstständigter Fall der mittelbaren Täterschaft. Erreichen die Zweifel die Grenze, ab der eine Einwilligung unwirksam wäre, sei das Täuschungsopfer taugliches Werkzeug in der Hand des Täters; anders dagegen bei Zweifeln, die die Wirksamkeit einer Einwilligung nicht ausschließen würden: Dann falle die Herrschaft des Täters (= Hintermannes) fort. Kritik: Hier wird Unvergleichbares miteinander verglichen. Bei der Verfügung unter Zweifeln über den Wahrheitsgehalt der täuschenden Behauptung ist der Verfügende nicht im Zweifel über die Tatsache, das Ob der Verfügung, sondern über die Richtigkeit der ihn motivierenden Vorstellung.

(P) Sachgedankliches Mitbewusstsein – Ignorantia facti z.B. Kellner; Empfänger einer Fehlzahlung -> denkt nicht dass es Falschgeld ist; Schaffner

c. Irrtumsbedingte Vermögensverfügung Y müsste infolge des Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen haben. Vermögensverfügung = Hierbei handelt es sich um jedes freiwillige Tun, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögensmindernd auf den Getäuschten oder einen Dritten auswirkt.

(P) Abgrenzung zum Diebstahl auf Tatbestandsebene  Exklusiv zueinander (schließen sich gegenseitig aus) Überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Fremdschädigungsdelikts des Diebstahls sowie des Selbstschädigungsdelikts des Betrugs, d.h. in Fällen der Gewahrsamsübertragung an beweglichen Sachen (sog. Sachbetrug), ist eine randscharfe Abgrenzung der beiden Delikte voneinander vorzunehmen. Fraglich ist, ob eine unmittelbare Vermögensminderung durch das Opfer selbst vorliegt. Betrug

-

Eine solche ist ausgeschlossen, wenn der Verlust der Vermögenswerte erst durch zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters bewirkt wird. Der Charakter des § 263 als Selbstschädigungsdelikt erfordert, dass die Preisgabe des Vermögens allein durch das Opfer erfolgt.

-

 Damit ist ein Betrug nur anzunehmen, wenn das Opfer Verfügungsbewusstsein (als zusätzliches, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) aufweist. Diebstahl

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Agiert das Opfer lediglich mit dem Bewusstsein, eine bloße Gewahrsamslockerung herbeizuführen, so liegt kein Gebe-Akt, sondern eine Wegnahme des Täters i.S.d. Diebstahls vor.

(P) Dreiecksbetrug  wenn Geschädigter und der Verfügende auseinanderfallen Hier geht es vor allem um die Frage, ob ein Dreiecksbetrug oder ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vorliegt. Entscheidend ist hier, dass Getäuschter und Verfügender identisch sein müssen, während Identität von Getäuschtem und Geschädigtem nicht erforderlich ist. Um den Charakter des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt aufrechtzuerhalten, ist es allerdings notwendig, dass die Verfügung des Dritten dem Geschädigten zurechenbar ist. „Es liegt die Konstellation des Dreiecksbetrugs vor. Bei dem Betrug handelt es sich um ein Selbstschädigungsdelikt, daher muss sich im Dreiecksbetrug das Handeln des Verfügenden als das des Geschädigten darstellen. Daher muss sich das Verhalten des Verfügenden dem Geschädigten zurechnen lassen. Voraussetzungen für die Annahme eines Dreiecksbetrugs (in Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft) ist also ein Näheverhältnis zwischen dem Verfügenden sowie dem Geschädigten, wobei die Anforderungen an dieses umstritten sind.“ Nähetheorie > weitester Ansatz

Die ältere Rechtsprechung sowie punktuelle Vertreter der Literatur lassen für eine Zurechnung der Verfügung im Dreipersonenverhältnis bereits die tatsächliche Möglichkeit des Verfügenden, auf die Vermögenswerte des Geschädigten zuzugreifen, ausreichen. Betrug, wenn Getäuschter vor der Tat nur faktisch näher an der Sache steht als der Täter

Bsp. Inhaber eines Bildes verreist, Nachbar gießt die Blumen für diesen, Nachbar wird von „Restaurator“ getäuscht Theorie der [subjektiven] Betrug nur, wenn der Getäuschter sich eine Ermächtigung bzw. Befugnis des Vermögensinhabers vorstellt rechtlichen Befugnis Bsp.: eine konkret ausgewählte Reinigungskraft der von ihrem Chef ein Restaurator angekündigt wird und ein Falscher-Restaurator der sich als Richtiger ausgibt

Nach der Theorie der rechtlichen Befugnis ist eine Verfügung dem Geschädigten dann als eigene Theorie der rechtlichen zurechnen, wenn der Dritte zu dieser Verfügung kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Befugnis (ausdrückliche Befugnis-Theorie) Rechtsgeschäfts ermächtigt war. >

Engster Ansatz

Lagertheorie > hM

Betrug allein, wenn Ermächtigung bzw. Befugnis des Vermögensinhabers objektiv gegeben ist - Bsp. Gutsverwalterin - Zurechnung, wenn Verfügender zu der Vermögensverfügung befugt war Die überwiegend vertretene Lagertheorie lässt es für eine dem Geschädigten zurechenbare Vermögensverfügung nicht ausreichen, dass es dem Dritten aus irgendeinem rein tatsächlichen Grund im Tatzeitpunkt möglich ist, über die Sache zu verfügen. Der Verfügende muss vielmehr bereits vor der Tat bildlich gesprochen im „Lager“ bzs. „Machtkreis“ des Geschädigten gestanden. Und ein Näheverhältnis zum Verfügungsobjekt aufgewiesen haben. Er muss innerhalb der Sphäre des Geschädigten quasi als dessen Vertreter im Gewahrsam agiert und nicht als außenstehender Dritter auf den Herrschaftsbereich zugegriffen haben. Betrug nur, wenn Getäuschter auch normativ (aufgrund rechtlicher Verbindung zum Dritten) näher an der Sache steht - vor allem bei Mitgewahrsam- oder anderen Obhutsverhältnisse - Bsp. Reinigungskraft -

Abwägung

Bereits vor der Täuschung muss Verfügender faktische Einwirkungsmöglichkeit aufgrund der Tatsache haben, dass er im Lager des Geschädigten steht

Gegen die Befugnistheorie spricht: - Zivilrechtsakzessorische Betrachtung der Befugnistheorie klare, leicht überprüfbare Kriterien für die Zurechnung von Vermögensverfügungen statuiert und damit Rechtssicherheit schafft. - Dagegen spricht, dass die alleinige Ausrichtung an den Maßstäben zivilrechtlicher Befugnisse nicht zum wirtschaftlich ausgerichteten Vermögensbegriff passt, denn der Eigenständigkeit strafrechtlicher Begriffsbildung ggü. dem Zivilrecht wird nicht ausreichend Rechnung getragen. - Gewahrsam und Verfügung sind rein faktische Positionen, mithin ist auch das Urteil über die Zuordnung von Vermögensverfügung anhand faktischer Kriterien vorzunehmen.  Die Befugnistheorie ist folglich abzulehnen. -

Weitere Ansätze zeigen übereinstimmende Ergebnisse, eine weitergehende Abwägung ist mithin nicht erforderlich.

Unmittelbarkeit = meint, dass die Vermögensminderung unmittelbar, also ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte aus dem irrtumsbedingten Verhalten des Getäuschten resultieren muss Freiwilligkeit/Verfügungsbewusstsein = ist nach h.M. nur beim sogenannten Sachbetrug erforderlich, da beim Forderungsbetrug die Abgrenzung zum Diebstahl keine Rolle spielt, weil Forderungen keine Sachqualität i.S.d. § 242 I haben  zB. kein Verfügungsbewusstsein des Kassiers wenn etwas versteckt ist (P) Vermögensbegriff – „Korrektur rechtlicher Billigung“ Fraglich ist, ob auch finanzielle Mittel, die zu rechtlich missbilligten Zwecken eingesetzt werden zum geschützten Vermögen des Betrugs zählen.

juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff = Vermögen als Summe aller Wirtschaftsgüter die eine Person ohne rechtliche Missbilligung zustehen

Einige Vertreter des Schrifttums erstrecken den strafrechtlichen Vermögensschutz nur auf alle wirtschaftlichen Güter einer Person, die unter dem Schutz der (Zivil-) Rechtsordnung stehen. (Einheit der Rechtsordnung, ...) Bsp.: Drogen, wäre Vermögen (-)

Wirtschaftlicher Vermögensbegriff

Die Rechtsprechung sowie Teile der Literatur gehen von einem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Dieser umfasst die Summe aller geldwerten Güter ohne Rücksicht auf Billigung durch die Rechtsordnung (kein strafrechtsfreier Raum im „Ganovenumfeld“) -

Abwägung

zB. Warnungsgelder (Knöllchen) (-) sämtliche wirtschaftliche Werte sind strafrechtlich geschützt es gibt keinen „rechtsfreien Raum“

Für den jurist.-öko. Vermögensbegriff: - spricht die Konzeption zugrundeliegende Einheit der Rechtsordnung - Es käme zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen, wenn das Strafrecht eine wirtschaftlich nutzbare Vermögensposition anerkennen würde, während andere Teile der Rechtsordnung deren Realisierung verbieten und missbilligen. -

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Dagegen spricht,: Dass es nicht die Aufgabe der Betrugsstrafbarkeit, das Vertrauen in die täuschungsfreie Abwicklung eines verbotenen Rechtsgeschäftes zu schützen Vielmehr gilt es, um effektiv von rechtlich missbilligten Handlungen abzuschrecken, diesen den Schutz des Strafrechts zu versagen Das Ablisten bzw. Abpressen inkriminierter Werte wäre nicht mehr unter die Vermögensdelikte zu subsumieren, welches dazu führen würde, dass Betrug und Erpressung in einem rechtsfreien Raum im Ganovenmilieu stattfinden würden. Ferner ist zu beachten, dass die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 selbst im Zivilrecht eine nicht analogiefähige Sonderregelung darstellt und es daher der Ausnahmecharakter der Vorschrift verbietet, ihr einen über das Bereicherungsrecht hinausgehenden allgemeinen Rechtsgedanken zu entnehmen und auf deren Wertung auf das Strafrecht ausdehnen. Weiterhin ist die unterschiedliche Betrachtung des Vermögens im Strafund Zivilrecht aufgrund der verschiedenen Zielesetzungen gerechtfertigt

 wirtschaftliche Vermögensbegriff ist damit vorzugswürdig

d. Verfügungsbedingter Vermögensschaden Durch die Vermögensverfügung des Y müsste X einen Vermögensschaden erlitten haben. Der Schaden ist anhand einer Gesamtsaldierung aller Aktiva und Passiva vor und nach der Verfügung zu bestimmen. Ein solcher liegt vor, sofern der Vermögensabfluss nicht durch den Erhalt eines gleichwertigen Äquivalents kompensiert wird. = negativer Saldo, der sich aus einem Vergleich der Vermögenslagen unmittelbar vor und nach dem schädigenden Ereignis ergibt = „ärmer geworden“

(P) Schaden bei Kompensation – Auf welche Vermögenswerte ist abzustellen? Es handelt sich hierbei um einen sog. Unechte Erfüllungsbetrug, bei welchem idR Verpflichtungsgeschäft über die Eigenschaft einer Sache getäuscht wird und der Irrtum bei Erfüllung fortwirkt. Problematisch sind solche Fälle, wenn die gelieferte Ware dem marktüblichen Preis entspricht.

Einer Ansicht

 Es kommt gerade auf den Wert der wirklich gelieferten Sache an. - Werde der Kunde aufgrund bestimmter Versprechungen über Eigenschaften der Sache zum Vertragsabschluss bewogen, so sei ein Schaden nur dann entstanden, wenn die tatsächlich gelieferte Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist. -

Anderer Ansicht

Abwägung

Es ist auf den vertraglich versprochenen Wert abzustellen, - da zw. der geschuldeten Leistung und der tatsächlich erhaltenen Leistung ein Sachwirtschaftliches Minus bestehe. -

Werte werden gegeneinander aufgerechnet, Differenz stellt Schaden dar

-

Gegen die zweite Ansicht spricht, dass Rechtsgut des § 263 Abs. 1 StGB Vermögen und nicht die individuelle Dispositionsfreiheit ist. Geschützt werden also nicht individuelle Gewinnerwartungen, sondern nur das Vermögen. Da der Anspruch auf die vertragliche Leistung aber erst durch den Vertragsschluss entsteht, ist er noch nicht Bestandteil des Vermögens, dass durch eben diesen Vertragsschluss geschädigt werden soll. Der Ersten Ansicht wird daher gefolgt.

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Lehre vom individuellen Schadenseinschlag hM

Zb. Wenn lediglich eine Gewinnerwartung nicht erfüllt wird, aber das Opfer wirtschaftlich nicht „ärmer“ ist

 Ausnahme in Fällen, in denen die Leistung für das Opfer völlig wertlos ist - Ein Schaden soll demnach dann vorliegen, wenn der Erwerber die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden, namentlich ohne besondere Schwierigkeiten weiterveräußern kann. -

Es muss also geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen das Opfer die gelieferte Sache nutzen kann.

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zB müssen auch Folgekosten in Betracht gezogen werden, zB müssen Teile bei eine KfZ zugelassen werden

(P) bewusste Selbstschädigung (P) Spenden  weil es keine Gegenleistung gibt, gilt es immer als Schaden Eine Ansicht Schaden (+), wenn meine bewussten Vermögensopfer dem sozialen Zweck verfehlen Andere Ansicht

grds. kein Problem, aber nicht jeden Motivirrtum gelten lassen

(P) Schaden durch Vermögensgefährdung (P) Objektiv-individueller Schadenseinschlag P! Schaden durch Zweckverfehlung (P)

2. Subjektiver Tatbestand a. Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale b. Absicht der rechtswidrigen, stoffgleichen Bereicherung aa) Bereicherungsabsicht Dem Täter muss es gerade darauf ankommen (dolus directus 1. Grades), sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der beabsichtigte Vermögensvorteil muss stoffgleich sein, d.h. er muss unmittelbar aus der schädigenden Vermögensverfügung stammen und damit die Kehrseite des Schadens darstellen.

= Schaden und der daraus resultierende Vorteil müssen Spiegelbildlich sein – müssen auf derselben Vermögungsverfügung beruhen

bb) Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung Die erstrebte Bereicherung ist objektiv rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen durchsetzbaren Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat. (P) Irrtum bzgl. Rechtswidrigkeit (P) Stoffgleichheit von Schaden und Vorteil

cc) Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung … Mithin handelte er auch mit Vorsatz im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung. II. Rechtswidrigkeit + Schuld X handelte rechtswidrig und schuldhaft. III. Besonders schwere Fälle, § 263 Abs. 3 Nr. 1-5 B.

Qualifikation: Bandenbetrug, § 263 Abs. 5...


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