Betrug - Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen PDF

Title Betrug - Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen
Course Übung für Fortgeschrittene im Strafrecht
Institution Universität Trier
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Summary

Schema mit den wichtigesten Definitionen/Problemen...


Description

Betrug § 263 StGB

Objektiver TB -

-

Täuschung über Tatsachen (Vorspiegelung falscher oder Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Aussagen Dadurch Erregen oder Unterhalten eines Irrtums = Fehlvorstellung beim Getäuschten Dadurch Vermögensverfügung P: Abgrenzung zu § 242 -Trickdiebstahl/Sachbetrug -Passieren der Kasse ohne zu Zahlen -Dreiecksbetrug/Diebstahl in mittelbarer Täterschaft Dadurch Vermögensschaden P: Vermögensbegriff

Subjektiver TB -

Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale

-

Absicht rechtswidriger Bereicherung

Rechtswidrigkeit

Schuld

Strafzumessung (Besonders schwerer Fall, § 263 III StGB)

Strafantrag in den Fällen der §§ 247, 248a StGB, § 263 IV StGB

Qualifikation § 263 V StGB: Mitglied einer Bande und Gewerbsmäßigkeit

Definitionen: Täuschungshandlung: das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen Tatsachen: konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind Irrtum: jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen. Kein Irrtum, wenn man keine Vorstellung hat/sich keine Gedanken macht. Zweifel an der Richtigkeit sind unschädlich. „Für-Möglich-Halten“ genügt. Vermögensverfügung: jedes freiwillige tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt. Nach h.M ist ein Verfügungsbewusstsein grundsätzlich nicht erforderlich (anders beim Sachbetrug, hier ist das Bewusstsein Abgrenzungskriterium) Vermögensschaden: nachteilige Vermögensdifferenz, die nicht durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich voll ausgeglichen wird Vermögen: -

Wirtschaftlicher Vermögensbegriff= alle geldwerten Güter Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff= alle Güter und Positionen, denen eine wirtschaftlicher Wert beizumessen ist und die mangels ausdrücklicher, rechtlicher Missbilligung unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen

Bereicherungsabsicht: liegt vor, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils ankommt, mag dieser Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck und damit als Zwischenziel erstrebt werden. Rechtswidrig: rechtswidrig ist der erstrebte Vermögensvorteil dann, wenn auf ihn kein rechtlich begründeter Anspruch besteht Stoffgleichheit: Stoffgleichheit der beabsichtigten rechtswidrigen Bereicherung liegt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Vermögensvorteil in der Weise erstrebt, dass er unmittelbar zulasten des geschädigten Vermögens geht und damit die Kehrseite des Schadens bildet. Bettelbetrug: Eine einseitige Spende erfüllt ihren sozialen Zweck nicht und daher führt sie zu einer wirtschaftlich sinnlosen und damit schädigenden Ausgabe. Es wird also ein Schaden aus sozialer Zweckverfehlung abgeleitet. (Rspr und Literaturansicht)

Probleme: Abgrenzung Betrug-Diebstahl: bei Vermögensverfügung zu prüfen Fallgruppen: -

Sachbetrug- Trickdiebstahl Passieren der Kasse ohne zu zahlen Dreiecksbetrug- Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

Dreiecksbetrug Prozessbetrug Welcher Vermögensbegriff ist zugrunde zu legen? – juristisch-ökonomisch Eingehungs-/Erfüllungsbetrug Ist die Aufwendung von Arbeitsleistungen, welche einen sittenwidrigen Zweck verfolgen ein Schaden? ja, nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff Ist der gutgläubige Erwerb ein Vermögensschaden? – modifizierte Maklertheorie: In welchen Fällen kann ein Schaden angenommen werden, obwohl eine Gegenleistung vorliegt? -

Gegenleistung kann vom Opfer nicht bzw. nicht im vollen Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden Getäuschter wird durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt Opfer kann in Folge der Verpflichtung nicht mehr über Mittel verfügen, die erforderlich (Wirtschaft-Lebensführung) sind  Lehre vom subjektiven (individuellen) Schadenseinschlag...


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