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OR ZUSF - Schröter, Zusammenfassung AT mit Definitionen PDF

Title OR ZUSF - Schröter, Zusammenfassung AT mit Definitionen
Author Sunniva Bedoe
Course Privatrecht: OR
Institution Universität Basel
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Summary

Schröter, Zusammenfassung AT mit Definitionen...


Description

Obligationenrecht Zusammenfassung HS 1| 2018/2019 Schroeter

1

Obligationenrecht

1

I. Entstehung von Obligationen Entstehungsgründe ______________________________________________5 Entstehung von Obligationen durch Vertrag

5

Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlung

5

Entstehung von Obligationen durch ungerechtfertigte Bereicherung 5 Anspruchsprüfung

6

ZGB ____________________________________________________________6 Anwendung

6

Prinzipien

6

Vertragsschluss __________________________________________________6 a) Antrag

6

b) Annahme

7

Handlungs und Geschäftswille

7

Widerruf

7

Konsens

8

Rechtsfolgen eines Vertrages

8

Gestaltungswirkung

8

Bindungswirkung

8

Vertragsfreiheit

8

Grundsatz

8

Kontrahierungszwang

8

Inhaltsfreiheit

9

Formfreiheit

9

Widerrufsrecht

9

Voraussetzungen (kumulativ)

9

Rechtsfolge

9

Wirksamkeit des Vertrages ________________________________________9 Formmangel

9

Typen der Formvorschriften

9

Zweck

10

Inhaltsmangel

10

Widerrechtlicher Inhalt

10 2

Sittenwidriger Inhalt

10

Rechtsfolgen

11

Auslegung, Ergänzung und Anpassung ___________________________11 Auslegung

11

Die Simulation

11

Grundsätze

11

Anpassungen

12

AGB ___________________________________________________________12 Auslegung

12

Wirksamkeit

12

Willensmägel___________________________________________________13 Irrtum bei Vertragsschluss

13

Erklärungsirrtum

13

Grundlagenirrtum

14

Kalkulationsirrtum

14

Absichtliche Täuschung

14

Drohung/ Furchterregung

14

Geltendmachung

15

Anfechtungsberechtigung

15

Anfechtungserklärung

15

Anfechtungsfrist

15

Ausschluss

15

Rechtsfolgen

15

Vertragsverhandlungen | c. i. c. ___________________________________16 Vorvertragliches Vertrauensverhältnis

16

Haftung aus Culpa in Contrahendo

16

Voraussetzungen

16

Rechtsfolgen

16

Vorvertrag

16

Stellvertretung _________________________________________________16 Grundlagen

16

Abrgrenzung des Begriffes

17

Willenserklärung

17 3

Vollmacht

17

Durch Rechtsgeschäft

17

Flasus Procurator

18

Störungsfreie Durchführung _____________________________________18 Modalitäten

18

Erfüllungszeit

19

Erfüllungsort

19

Person

19

Erfüllung

19

Leistungsgattungen

20

Synallagmatische Verträge

20

Leistungsstörungen _____________________________________________20 Grundlagen und System

20

Unmöglichkeit

20

Unerlaubte Handlung ___________________________________________20 Schaden und Schadensersatz

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I. Entstehung von Obligationen Entstehungsgründe

- 3 Entstehungsgünde werden ausdrücklich genannt: - Vertrag Art. 1 ff. - Unerlaubte Handlung Art. 41 ff. - Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62 ff. - Weitere: - Vorvertragliches Vertrauensverhältnis - Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA) - Herausgabeanspruch - Unterhaltsplichten - etc.

Entstehung von Obligationen durch Vertrag Art. 1 -Konsens = übereinstimmende, gegenseitige Willenserklärung -> Voraussetzung für Zustandekommen (ausdrücklich und stillschweigend) - Es können weitere Voraussetzungen relevant sein (ZGB) - Entstandene Obligationen hängen vom Vertragsinhalt ab und den gesetzlichen Regelungen

Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlung Art. 41 - Auch als Haftpflichtrecht bekannt - Obligation besteht meist auf Leistung von Schadensersatz

Entstehung von Obligationen durch ungerechtfertigte Bereicherung Art. 62 - Ansprüche sind subsidiär - Obligation = Rückerstattung Info: Jede Partei ist Gläubiger und Schuldner zugleich

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Anspruchsprüfung 4 W: Wer will was von wem woraus (Obersatz) 4 Stufen: 1. Anspruch entstanden? Bsp. Kaufvertrag 2. Anspruch untergegangen? Bsp. Nachträgliche Unmöglichkeit 3. Anspruch übergangen? Bsp. Abtretung 4. Anspruch undurchsetzbar Bsp. Verjährung

ZGB Anwendung Das ZGB regelt die Rechtsanwendung 1. Nach Wortlaut 2. Nach Gewohnheitsrecht 3. Lehre Auslegung der Normen - grammatisch - teleologisch - systematisch - historisch

Prinzipien Art. 2 ZGB Treu und Glauben Art. 8 ZGB Beweis der Tatsache durch den Rechtsableitenden Art. 3 ZGB Vermutung des guten Glaubens, bis zur Widerlegung

Vertragsschluss 1. Punkt des 4. Stufen Schemas, Antrag + Annahme + Konsens

a) Antrag Art 3, 7, 5, 4 OR Der Antrag ist empfangsbedürftig, (Ausnahme Auslobung, Preisauschreibung Art. 8) Der Vertrag soll nur noch von der Annahme des Empfängers abhängen, deshalb soll die Art des Vertrages (Bsp. Kauf oder Tauschvetrag) genügend bestimmt sein, der Adressat und die Essentialia negotii. Beim Kaufvertrag gehören zu den e. n.: Kaufpreis, Kaufgegenstand und die involvierten Parteien. Es ist anzumerken, dass die Bestimmtheit des Adressaten auch gegeben ist, wenn es sich um einen unbestimmten Adressatenkreis handelt (Bsp. Laden). Damit der Antrag gültig ist muss er mit Bindungswillen getätigt werden, das heisst es muss eine klare Signalisierung des Willens zum Vertragsabschluss durch Annahme erfolgen. Dies ist nicht der Fall bei einer sog. Invitatio nach Art. 7 OR, in diesen Fällen ist die Antwort darauf erst der Antrag.

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Der Antragsteller ist nicht unbegrenzt an seinen Antrag gebunden. Unter Anwesenden (Art. 4 OR) kann er sofortige Annahme erwarten. Unter Abwesenden ist er bis zur ordnungsgemässen Zustellung gebunden. Es ist auch möglich eine Frist zu setzen (Art. 3 OR).

b) Annahme Die Annahme kann nach Eingang des Angebotes ausdrücklich oder konkludent erfolgen (auslegbar) . Schweigen stellt keine Annahme dar. ZugegangenisteineWillenserklärungwennsiesoindenMachtbereichdesEmpfängers vorgedrungenist,dassmitihrerKenntnisnahmegerechnetwerdenkann.BGE118II42. Keine Annahme nötig bei spezieller Natur/ Umständen des Geschäfts. Es ist möglich dass es eine Bedenkfrist gibt BGE Institut Rosenberg

Handlungs und Geschäftswille

- 2 Komponenten - Äusserer Erklärungstatbestand- > erklärter Wille - Innerer Wille Grundsätzlich zählt der Innere Wille der Parteien -> BGE Hansjörkingsföd 3 Elemente Handlungswille: Bewusstes Handeln -> keine vis absoluta (Zwang) oder Hypnose etc. Geschäftswille: Wille zur rechtlichen Bindung, Fehlend bei Gefälligkeit Erklärungswille: Wille den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen damit die Rechtswirkungen sich entfalten. ABGRENZUNG ZUR GEFÄLLIGKEIT

Näheverhältnis, stehen sich die Parteien nahe oder sind verwandt, eher Gefälligkeit Art und Umfang der Leistung, je grösser und anspruchsvoller und länger, desto weniger Gef. Umstände, je unkomplizierter und informeller, desto eher Gef. Grund und Zweck Interessenslage, Entgelt Risikoverteilung BGE Paradieserhof

Widerruf Art. 9

7

- rechtzeitig möglich - Willenserklärung ist als nicht geschehen zu betrachten Konsens - Antrag und Annahme müssen inhaltlich überieinstimmen (Spiegelbildprinzip) Inhaltlich Abweichung werden m it dem Vertrauensprinzip ausgelegt

- Der Konsens muss sich auf die wesentlichen Vertragspunkte erstrecken - Objektiv Wesentliche Punkte: - M1 Vertragstypbestimmende Punkte - Nicht durch Gewohnheits Recht etc ersetzbar - Subjektiv Wesentliche Punkte - Wenn die Regelung Voraussetzung für den Abschlusswillen min 1 Partei ist

Rechtsfolgen eines Vertrages Gestaltungswirkung Hängt vom Vertragsinhalt ab Bsp. Anspruch, Begründung eines Schuldverhältnisses

Bindungswirkung - Bindend für beide Parteien - Ohne Zustimmung der Anderen Partei keine Lösung möglich - Ausnahme bei entsprechendem Gestaltungsrecht —> Bsp. Widerrufsrecht Art . 40

Vertragsfreiheit Grundsatz Die Freiheit ob mit wem und mit welchem Inhalt ein Bürger einen Vertrag abschliesst

Kontrahierungszwang 8

Pflicht mit Allen Verträge einzugehen da Angebot einzigartig, also keine zumutbaren Alternativen bestehen -> Verein gegen Tierfabriken -> Fall Seelig Berufung auf Kontrahierung abgelehnt, da Kino nicht essentiell und auch gegen Alternativen bestehen

Inhaltsfreiheit Art. 19, 20 - Typ und Inhaltsfreiheit - Nicht bei unmöglichem Inhalt, Widerrechtlichkeit, Verstoss gegen die guten Sitten

Formfreiheit Art. 11 - Mündlich oder Schriftlich, Ausnahme bei Formvorschriften

Widerrufsrecht Voraussetzungen (kumulativ) Personelle: Konsumenten Vertrag (Schwächere Position des Konsumenten) Umstände: Überrumpelungssituationen, Telefongeschäft Nicht bei Internetgeschäften Zeitlich: Widerrufsfrist von 14 Tagen ( Beginn bei Abschluss und Rechtlicher Belehrung)

Rechtsfolge Vertragsschlussrklärung entfällt ex tunc, Rückerstattung (Art 40a)

Wirksamkeit des Vertrages Formmangel Gesetzliche und Formvorschriften Art. 11 Vertragliche Formvorschriften Art 16 Prüfung unter Anspruchsentstehung, Wirksamkeit des Vertrages

Typen der Formvorschriften - eifache Schriftlichkeit - Abtretung von Forderungen - Vorverkaufsverträge - Schenkungsversprechen - Kündigung von Mietverträgen - > Unterzeichnung muss eigenhändig und richtig plaziert sein - Qualifizierte Schriftlichkeit - Höhere Anforderungen an den Inhalt - Bürgschaftserklärung unter 2’000,- Testament > zur Gänze handschriftlich vom Erblasser verfasst 9

- Öffentliche Beurkundung (ungl. Beglaubigung) - Gerundstückgeschäfte über 2000.-

Zweck - Warnfunktion, Keine übereilten

-

Entscheidungen Förderung der Rechtssicherheit, Sicherung von Beweisen, einfachere Beurteibarkeit Dritter Klare Verhältnisse

Inhaltsmangel Widerrechtlicher Inhalt - Der Inhalt ist grundsätzlich frei

- Vertragstypen vom BT zur Lückenfükllung - Art 19 regelt Grenzen der Inhaltsfreiheit

Sittenwidriger Inhalt Werden von Amts wegen berücksichtigt - Vorallem Verträge mit sexueller Leistung - Gegen Sozialethik verstossend (Bestechung) - Verstoss gegen Persönlichkeitsrecht -> Beschränkung im höchstpersönlichen Bereich

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Rechtsfolgen Grundsätzlich Nichtigkeit des Vertrages (Ausnahme Dauerschuldverhältnisse - > ex nunc) Einschränkungen: - Keine Ausdrückliche Nichtigkeit bei Verstoss gegen Verbotsnorm - Schutz einer Partei - Nichtigkeit nur wenn es zu Gunsten der geschützten Vertragspartei ist Teilnichtigkeit: - Möglich bei Teilbarkeit des Vertages - Reduktion auf zulässige Normen möglich - Ergänzung durch hypothetischen Parteiwillen (umstritten) - Übervorteilung , Keine Nichtigkeit sonern Anfechtungsrecht wegen starkem Missverhältnis, bewusstes Ausnutzen

Auslegung, Ergänzung und Anpassung

Auslegung Art 18 ABs 1 OR Das OR regelt ausdrücklich nur 2 Spezialfälle - übereinstimmend irrtümlich Falschebzeichnung - —> Falsa Demonstration non nocet (Haakjöringsköd)

Die Simulation - Einvernehmliches Vortäuschen eines Vertrages ohne Bindung an denselben - Unterscheidung von 2 Geschäften: - Simuliert - Kein wirklicher Konsens der Parteien -> Unwirkasmkeit - Dissimuliert - Wirklich beabsichtigtes Gesetz - Konsens ist zustande gekommen - Unwirksmkeit möglich z. B. Wegen Formmangel

Grundsätze Wortlaut - gesamter Vertrag ist mit einzubeziehen - Vorrang des wirklichen Willens - Falls kein wirklicher Wille feststellbar ist gilt der Vertrauensgrundsatz -> normative objektivierte Auslegung Umstände (zu beachten) - Vorverhandlungen - Interessenslagen - Zweck des Vertrages Treu und Glauben

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Anpassungen Grundsätzlich : Pacta sunt servanda - Risiken werden auf Parteien verteilt - Das beinhaltet Veränderung der äusseren Umstände - Kann aber nicht jede Veränderung beinhalten —> Dauerschuldverhältnisse Falls Anpassungen nötig - Vorrang von Vertragsinternen Anpassungsklauseln —> Indexklauseln oder Neuverhanlungslauseln - Sekundär greifen gesetzliche Anpassungsregeln (Bsp. Unzumutbarkeit Art 266g -> Kündigungsrecht - In Ausnahmefälllen: - Subsidiäre Anpassung durch das Gericht -> clausula rebus sic stantibus - Voraussetzungen sind eng - das Risiko darf nicht ein zugewiesenes Risiko sein - Unvorhersehbar - Verursachung von gravierendem Missverhältnis - Die Rechtsfolgen nach Ermessen des Gerichtes meist Anpassung, ultima ratio: Auflösung

AGB - Massenverträge sind nur durch Vereinheitlichung realistisch umsetzbar - Im Schweizer Recht sind keine speziofischen Normen im OR verankert - Müssen Inhalt des Vertrages da sie keine Gesetze sind —> Im Antrag! bzw. Vor der Annahme - Zumutbarkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden muss gegeben sein - Die Ungewöhnlichkeitsregel aus der Rechtsprechung schützt Konsumenten - Die Klausel muss geschäftsfremd sein und die Rechtsstellung des Kunden beeinträchtigen - Die Annahme der AGB wird als GLobalübernahme bezeichnet - Im Geschäftsverkehr Problem des Battles of Forms - Theorie des letzten Wortes - Restgültigkeitstheorie

Auslegung Auch nach Vertrauensgrundsatz 2 Besonderheiten: - Vorrang der Individualabrede - Unklarheiten Regel -> Unauslegbare Unklarheiten gehen zu Lasten des AGB Verwenders

Wirksamkeit Art 8 UWG - Artikel gilt nur im Verhältnis zu Konsumenten - Unlauterer Vertrag bei erheblichem und ungerechtfertigtem Missverhältnis - Daneben allgemeine Vertragsrechtliche Inhaltskontrolle —> unklar ob Anwendung! h. M. Dagegen

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Willensmägel Die Willensmägel werden bei Untergang des Anspruches geprüft Aber entfällt der Vertrag ex tunc ist auch kein Anspruch entstanden

Irrtum bei Vertragsschluss Art. 23 - 27 - das Or defininiert die wesentlichen Irrtümer - Bei unwesentlichem Irrtum bleibt der Irrende and den Vertrag gebunden - Vertrag ist nicht ipso iure nichtig , Anfechtung ist nötig (Art. 23, Art. 31) - Fahrlässiger Irrtum verpflichtet Irrenden zu Schadensersatzleistung aus Art. 26 (negatives Interesse —> als wäre Vertrag nicht geschlossen worden)

Erklärungsirrtum - Diskrpanz zwischen wirklichem Willen und objektiver Sinn seiner Kundgabe - Error in negotio - Error in corpore (Schliesst die Qualität des Gegenstandes nicht mit ein) - Error in Quantitate (bezieht sich nicht auf den Wert) - Übermittlungsirrtum

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Grundlagenirrtum - Irrtum bei der Willensbildung, tritt vor dem Kundgabeirrtum auf - Qualifizierter Motivirrtum (NICHT einfacher Motivirrtum -> Beweggrund kein Grund zur Anf.) - Feststellung bedarf Interessenabwägung Voraussetzungen: - subjektive (wesentlicher Bestandteil für den Irrenden) und objektive (nach T & G) Wesentlichkeit - Nötige Erkennbarkeit für Vertragspartner ist umstritten - Sachlicher Bezugspunkt: - Innere Umstände - Äussere Umstände - Umstritten künftige Umstände

Kalkulationsirrtum (Art. 20) - Der Rechenfehler ist zu korrigieren - bei verstecktem internen Kalkulationsirrtum besteht keine Anfechtungsgrundlage

Absichtliche Täuschung Art. 28 - Auch Täuschung über nicht wesentlichen Irrtum anfechtbar - Aktiv -> Vorspiegelung falscher Tatsachen - Passiv -> Verschweigen vorhandener Tatsachen trotz Aufkärungspflicht - Aufklärungspflichten können aus Vertrag oder aus Gesetz entspringen - Auch mäglich aus T& G - Dolus eventualis genügt - Täuschung muss widerrechtlich sein (Ausnahme - > persönlichster Bereich, Schwangerschaftsfrage bei Bewerbungsgespräch) - Sonderfall: Täuschung durch Dritte, Anfechtung nur möglich beim wissentlichem Vertragspartner

Drohung/ Furchterregung Art. 29 - gereicht zur Anfechtung (auch bei Drohung durch Dritten) - Erforderlich ist eine begründete Furcht (Art. 30) - Die Furchterregung soll widerrechtlich sein - problematisch: Androhung von Anzeige u. Ä.

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Geltendmachung Art. 31 - Die Partei die vom Willensmangel betroffen ist muss diesen geltend machen (sich darauf berufen)

Anfechtungsberechtigung - Nur diejenige Partei die Willensmangel unterlag, sie kann den Vertrag aber auch gelten lassen

- Nur bei Berufung ist Willensmangel zu beachten Anfechtungserklärung - im Gesetz zwei beispielhafte Arten - „eröffnen“ - „zurückfordern“ - Auch konkludenter Rücktritt möglich - Die Anfechtung ist formfrei - Muss gegenüber dem Vertragspartner ausgedrückt werden! Anfechtungsfrist - Binnen Jahresfrist - Verwirkungsfrist - Beginn bei Irrtum, Täuschung: Entdeckung - Drohung: Ende der Furcht - Höchstfrist ist nicht gesetzlich vorgesehen

Ausschluss Art. 25 - Verstoss gegen T&G - Alleinige Ignorantia nicht ausreichend, zwar anfechtbar, aber Schadensersatz - Wenn die betroffene Partei den Willensmangel genehmigt -> Konvaleszenz (Heilung) -> Auch konkludiert

Rechtsfolgen Art. 23., Art., 29 - Vertrag gilt als unverbindlich nach h. M. Ex tun - Ungültigkeitstheorie: BGer Vertrag ist von Anfang an ungültig - Anfechtungstheorie: h. M. Zunächst gültig - U.U Teilunverbindlichkeit - Bei Dauerschuldverhältnissen nur ex nunc - Sonst: Rückerstattung - ! Art. 67! NEGATIVES INTERESSE:

Vertragsverhandlungen | c. i. c. Vorvertragliches Vertrauensverhältnis - Parteien befinden sich im Stadium zwischen keinem Vertrag und abgeschlossenen Vertrag -> -

Entwicklung neuer Figur Entsteht durch Aufnahme von Verhandlungen Vertrauen bezüglich Richtigkeit, Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit der gegenseitigen Erklärungen soll geschützt werden Schutzpflichten: - Verhandeln nach wahren Absichten - Unterrichtung über relevante Tatsachen (Aufklärungspflicht) - Schutz der Rechtsgüter des Vertragspartners

Haftung aus Culpa in Contrahendo - nicht gesetzlich festgehalten, aber als rechtliches Haftungsinstitut anerkannt (es gibt aber geregelte Einzelfälle)

- Die dogmatische Rechtsnatur ist umstritten Voraussetzungen - Vorvertragliches Vertrauensverhältnis - Schutzpflichtverletzung - Schaden - Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden - Verschulden des Schädigend (min. Fahrlässigkeit, Schädiger muss sich entlasten analog Art. 97)

Rechtsfolgen - SE Leistung des Negativen Interesses (in Geld) - Selten positives Interesse - Verjährungsfrist (str!) 1 / 10 Jahre (Art. 60 vs. Art. 127) Da zwischen Vertrags und Deliktshaftung Bier. 60

Vorvertrag Art. 22 - Schuldvertrag die Parteien zum Abschluss des Hauptvertrages verpflichtet - Der wesentliche Inhalt des HV soll umschrieben werden - Formanforderung = der des Hauptvertrages (ausser wenn alleinig zum Rechtsschutz)

Stellvertretung Grundlagen Art. 32 - Prüfung bei Entstehen des Vertrags durch Antrag des StV

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- Vertreter kann für Vertretenen rechtsgeschäftlich handeln - Voraussetzung: Abgabe einer eigenen Willenserklärung die vom Vertreter übermittelt wird - Offenkundig im Namen des vertretenen -> Offenkundigkeit - Mit Vertretungsmacht - Wirkun...


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