BGB AT Alle Schemata Mit Definitionen PDF

Title BGB AT Alle Schemata Mit Definitionen
Author Phan Nguyen
Course Zivilrecht - BGB 1
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Summary

BGB AT – Anspruchschemata mitDefinitionenAnspruch aus Vertrag (433 I und IIBGB)I. Vorliegen eines Kaufvertragesa. AngebotAngebot als empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle essentialia negotii enthält (Vertragspartner, Vertragsgegenstand und Bestimmbarkeit des Preises), die mit einem einfachen...


Description

BGB AT – Anspruchschemata mit Definitionen Anspruch aus Vertrag (433 I und IIBGB) I.

Vorliegen eines Kaufvertrages a. Angebot Angebot als empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle essentialia negotii enthält (Vertragspartner, Vertragsgegenstand und Bestimmbarkeit des Preises), die mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. 1. Willenserklärung des Antragenden Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolges gerichtete Äußerung a. Äußerer Tatbestand (RBW) Rechtsbindungswille -> Wille, sich irgendwie rechtlich binden zu wollen b. Innerer Tatbestand i. Handlungswille 1. Wille, irgendwie erst einmal zu handeln ii. Erklärungsbewusstsein 1. Bewusstsein darüber, dass eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben wird (Lehre vom potenziellen Erklärungsbewusstsein laut h.M.) iii. Geschäftswille 1. Wille, sich rechtsgeschäftlich konkret binden zu wollen iv. Auslegung der Willenserklärung: 1. Bei nicht empfangsbedürftigen WE: §133 v. Bei empfangsbedürftigen WE: 133 mit 157, da „objektiver Empfängerhorizont es so verstehen müsse, wie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden kann c. Abgabe der Erklärung i. Abgabe von nicht verkörperten Willenserklärungen unter Anwesenden ii. Abgabe von verkörperten Willenserklärungen unter Anwesenden: Aushändigen

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iii. Abgabe von verkörperten Willenserklärungen unter Abwesenden (130 BGB) 1. Wissentlich und willentlichen Inverkehrbringen der Erklärung in Richtung des Empfängers (alles dafür tun wollen) d. Zugang der Erklärung i. Zugang unter Anwesenden 1. Strenge Vernehmungstheorie a. Akustisch tatsächlich wahrgenommen 2. Eingeschränkte Vernehmungstheorie a. Wenn keine Zweifel bestehen, dass die WE auch richtig verstanden hätte können 3. Verkörpert: Aushändigung ii. Zugang unter Abwesenden 1. Bei gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen und in den Machtbereich des Empfängers e. Zugangsvereitelung i. Fahrlässige Zugangsvereitelung 1. Rechtsfolge: Rechtzeitigkeitsfiktion ii. Vorsätzliche Zugangsvereitelung 1. Rechtsfolge: Zugangsfiktion b. Annahme i. Willenserklärung des Annehmenden (Wie Angebot) ii. Abgabe der Erklärung iii. Zugang der Erklärung 1. Zugang der Annahmeerklärung gegenüber dem Antragenden a. Rechtzeitigkeit nach 147 und 148

iv. Inhaltliche Übereinstimmung der Erklärung mit dem Angebot c. Einigung über essentialia negotii

II.

Auslegung von Willenserklärungen

3. Normative Auslegung - es ist zu ermitteln, wie die Erklärung von einem redlichen Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden konnte/musste (vgl. § 157 BGB) - (das Risiko von Erklärungsfehlern trägt bei empfangsbedürftigen Erklärungen also der Erklärende) a) Wortlaut - wie musste die Erklärung ihrem Wortlaut nach von einem redlichen Empfänger verstanden werden

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b) Erklärungsrelevante Umstände - Einbeziehung der für die Erklärung maßgeblichen Begleitumstände, z.B. vorausgegangene Verhandlungen - besonders bedeutsam bei konkludenten Erklärungen c) Interessenlage - welche Ziele und Interessen verfolgten die beiden Parteien und welche Auslegungsvariante entspricht diesen am besten - Grundsatz der interessengerechten Auslegung Rechtsfolge: Einigung zwischen den Beteiligten

d) Verkehrssitte - bei Vorliegen spezieller Verkehrssitten, z.B. Handelsbräuche, sind auch diese in die Auslegung einzubeziehen - bei auf bestimmte Personenkreise beschränkten Verkehrssitten kommt eine Einbeziehung nur in Betracht, wenn der Empfänger der Erklärung dem Personenkreis angehört (z.B. Kaufmann [vgl. § 1 HGB] ist) - weicht der normativ vom Empfängerhorizont aus ermittelte Erklärungsinhalt vom tatsächlichen Willen des Erklärenden ab, so gilt der vom Empfängerhorizont aus ermittelte Erklärungsinhalt - (der Erklärende ist in diesem Fall auf die Irrtumsanfechtung wegen eines Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB verwiesen)

III.

Stellvertretung

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X hat zwar keine eigene Willenserklärung abgegeben, jedoch könnte die Erklärung des V gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar für und gegen X wirken, sofern er von diesem vertreten wurde. Dann müssten die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung vorliegen. I.

Zulässigkeit der Vertretung a. Die Vertretung ist generell grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte zulässig, sofern sich nicht Ausnahmen aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur des Gechäfts ergeben. b. Hierzu zählen bsp. höchstpersönliche Rechtsgeschäfte oder Realakte.

II.

Eigene Willenserklärung des Vertreters a. Der Vertreter muss eine eigene Erklärung abgeben (Abgrenzung zum Boten, der eine fremde Willenserklärung abgibt) b. Vertretung durch Abgabe einer eigenen Willesnerklärung liegt regelmäßig vor, wenn ein gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit im Bezug auf die WE übrig bleibt. a. Botenschaft: Botenschaft liegt vor, wenn lediglich eine fremde Willenserklärung des Geschäftsherrn überbracht wird, also keine eigene Entscheidungsfreiheit des Erklärenden besteht - der Bote als „personifizierte Übermittlungseinheit“ - Formulierungsbeispiel: „…ich soll von einem Dritten ausrichten“

III.

Im Namen des Vertretenen a. Offenkundigkeit i. Ausdrücklich oder Konkludent erklären, dass man für einen Dritten handelt. b. Ausnahmen von der Offenkundigkeit i. Geschäft für den, den es angeht ii. Unternehmensbezogenes Geschäft c. Sonderfälle i. Handeln unter fremden Namen 1. Identitätstäuschung 2. Namenstäuschung Vertretungsmacht

IV.

„Mit Vertretungsmacht führt das Vertreterhandeln zu einer Wirkung für und gegen den Vertretenen gem. §164 I BGB“ a. Gesetzliche Vertretungmacht b. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) i. Erteilung der Vollmacht Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (167 I BGB) Innenvollmacht oder Außenvollmacht Dieser Bedarf keiner Form, es sei denn, eine Formerfordernis ist geboten ii. Kein Erlöschen der Vollmacht 1. Kein Widerruf 2. Keine Beendigung des Grundverhältnisses

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3. Kein Ablauf der Frist 4. Kein Eintreten einer auflösenden Bedingung 5. Keine Anfechtung c. Vertreterhandeln innerhalb der Vollmacht i. Der Vertreter muss innerhalb im Rahmen seines rechtlichen Könnens und seinem rechtlichen Dürfens handeln. Handelt er außerhalb seines rechtlichen Dürfens, so liegt ein Missbrauch vor.

1. Missbrauch a. Kollusion i. Bewusstes Zusammenspiel des Vertreters und des Vertragspartners um den Geschäftsherrn / Vertretenen zu schädigen. 1. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gem. §138 I BGB b. Evidenter Missbrauch i. Hat der Vertragsprnter von der Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis Kenntnis, oder hätte er diese Kennenmüssen, so handelt der Vertreter als Vertreter ohne Vertretungsmacht (Verschulden des Vertreters irrelevant)  177 BGB c. Insichgeschäft 181 i. Vertragsschluss als Vertreter mit sich selbst ist unzulässig ii. Ausnahmen: Wenn ein solches Geschäft vom Vertretenen ausdrücklich gestattet ist, oder für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. 1. Rechtsfolge: Vertreter ohne Vertretungsmacht (177 BGB)

V.

Genehmigung des ohne Vertretungsmacht geschlossenen Geschäfts i. Schwebend unwirksam gem. §177 Abs. 1 BGB b. Genehmigung des Vertretenen Der Vertretene kann das Geschäft gem. §177 Abs 1 i.V.m. 182 und 184 durch Genehmigung genehmigen. Erklärung gegenüber Vertreter als auch Vertragspartner (182 I BGB) c. Aufforderung des Vertragspartners Fordert der Vertragsparnter die Genehmigung ein, kann die Genehmigung nur noch gegenüber ihm erklärt werden, und das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, ansonsten gilt diese als verweigert.

VI.

Widerruf des Vertragspartners Kannte der Vertragspartner den Mangel nicht, hat er gem. §178 BGB ein Widerrufsrecht

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IV.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Verhältnis 108 zu 131: 131 ist subsidiär zu 108 I.

Zugang bei beschränkt Geschäftsfähigen:

Angebot Rechtlich vorteilhaft Annahme nicht  Gem. §131 II Nr. 1 Zugang der Annahme gegenüber Minderjähriger nicht möglich weil rechtlich nachteilhaft Lösungsansatz bei Annahme: a) Genehmigung des Zugangs möglich b) Vertragsschluss soll nicht am fehlenden Zugang scheitern, da §§108 und 109 spezieller sind (lex specialis) Vorliegen der beschr. Geschäftsfähigkeit I. a. Erreichen des 7. Lebensjahres heißt beschränkt Geschäftsfähig (§106 BGB) b. Teilgeschäftsfähigkeit nach 112 113 BGB

II.

Lediglich rechtlich vorteilhafte Erklärung Der Minderjährige benötigt bei einem Rechtsgeschäft, welches nicht nur lediglich rechtlich vorteilhaft ist, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§107 BGB) Lediglich rechtlich vorteilhaft ist das Geschäft, wenn die rechtliche Stellung des Minderjährigen nur verbessert wird, ohne dass Verpflichtungen auferlegt werden. i. Angebot = rechtlich lediglich vorteilhaft, da es den Interessenkreis erweitert ii. Verpflichtungsgeschäft Grundsätzlich zustimmungsbedürftig, da durch diese Pflichten des Minderjährigen begründet werden Ausnahme: Schenkung ohne Bedingungen

III.

iii. Verfügungsgeschäfte 1. Verfügung vom Minderjährigen über ihm gehörende Sachen immer rechtlich nachteilhaft 2. Verfügung AN den minderjährigen wegen Abstraktionsprinzip lediglich rechtlich vorteilhaft, da isoliert 3. Öffentlich-rechtliche Lasten aus dem Erwerb kein rechtlicher Nachteil! 4. Vermieterpflicht als rechtliche Folge = Rechtlich nachteilhaft Einwilligung

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IV.

a. Einwilligung des gesetzl. Vertreters notwendig (107 BGB) b. Eltern: 1626 BGB, 1629 BGB, von beiden Elternteilen i. Müssen nicht beide immer Bescheid wissen,reicht, wenn einer mit dem andren einverstanden ist 1. Ausdrücklich: Explizite Erlaubnis 2. Konkludent a. Durch schlüssiges Verhalten b. Sonderform: 110 BGB i. Überlassen von Mitteln unter Einverständnis des gesetzl. Vertreters 1. Geld und Vermögensgegenstände ii. Zweckgebunden oder zur freien Verfügung iii. Vollständige Bewirkung 1. Nicht vollständig bewirkt bei Ratenzahlung etc. 2. Auf diese Weise wird er davor geschützt, dass Forderungen gegenüber dem Minderjährigen vollstreckt oder gegen ihn geklagt wird. 3. Vollständig bewirkt wenn a. Erfüllung nach §362 BGB b. Leistung an Erfüllung statt §364 BGB c. Hinterlegung §378 d. Aufrechnung §389 Einseitiges Rechtsgeschäft Ein einseitiges Rechtsgeschäft bei einem minderjährigen ist ohne die Einwilligung immer sofort nichtig, §111 Satz 1 BGB nicht genehmigungsmöglich

V.

Schwebende Unwirksamkeit nach §108 Abs. 1 BGB a. Nur bei zweiseitigen Rechtsgeschäften

i. Genehmigung 1. Gem §182 Abs 1 jederzeit gegenüber Minderjähriger oder Vertragspartner möglich 2. Formfrei 3. Verweigerung = Nichtigkeit ii. Erreichen der Volljährigkeit (§108 Abs. 3 BGB) iii. Aufforderung zur Abgabe der Genehmigung 1. Fordert Vertragspartner den Minderjährigen auf, so kann die Genehmigung nur dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Zuvor gegenüber dem Minderjährigen erklärte Genehmigung wird unwirksam 2. Zwei Wochen Frist (wie Stellvertreter) iv. Widerrufsrecht des Vertragspartners

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1. Kannte der Vertragspartner die Umstände die zur schwebenden Unwirksamkeit führen nicht, so hat er nach §109 BGB ein Widerrufsrecht a. Nur bei Nichtkennen der Minderjährigkeit b. Wenn der minderjährige lügt, er wäre bereits alt genug v. Widerruf kann gegenüber Minderjährigen erfolgen

VI.

Anfechtung §143 Das Rechtsgeschäft könnte gem. §142 I BGB aufgrund einer Anfechtung ex tunc nichtig sein. I.

Anfechtungserklärung a. Gem. §143 I BGB b. „Wille, das Rechtsgeschäft rückgängig machen zu wollen, das Wort „Anfechtung“ muss dabei nicht fallen.

II.

Richtiger Gegner §143 Abs. 2 -4 a. Vertragspartner Anfechtungsgrund i. Erklärungsirrtum ii. Inhaltsirrtum iii. Eigenschaftsirrtum 1. Verpflichtungsgeschäft a. Verkehrswesentliche Eigenschaften i. Verkehrswesentlich: Verkehrswesentlich ist jede Eigenschaft, die für die gewöhnlichen Umstände dieses Rechtsgeschäfts wichtig sind. ii. Eigenschaft Unmittelbar dauerhaft anhaftende Eigenschaften

III.

b. Verhältnis zum Gewährleistungsrecht Eigenschaftsirrtum = immer Sachmangel, nach h.M. scheidet eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum aus. 2. Verfügungsgeschäft a. B iv. Übermittlungsirrtum 1. Die zur Übermittlung eingesetzte Person übermittelt falsch 2. Falscher Adressat = falsche Übermittlung v. Arglistige Täuschung vi. Widerrechtliche Drohung

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IV.

Kausalität Die Willenserklärung würde bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles diese nicht abgegeben haben. Kausalität prüfen, bei §123 Doppelkausalität

V.

VI.

VII.

Anfechtungsfrist a. Bei Irrtümern gem. §§119, 129: i. Unverzüglich 1. Ohne schuldhaftes Zögern a. Sofort bei Kenntniserlangung der Umstände b. Angemessene Überlegungszeit inbegriffen c. Nach Ablauf von 10 Jahren ist die Anfechtbarkeit endgültig ausgeschlossen (§121 Abs. 2 BGB) ii. Jahresfrist 1. §124 BGB bei Täuschung und Drohung Kein Ausschluss a. Keine Bestätigung des Rechtsgeschäfts gem. §144 BGB b. Kein Ausschluss nach Treu und Glauben i. Wenn der Anfechtungsgegner das Geschäft vom Anfechtenden gelten lassen will (also wie es ohne Anfechtungsgrund aussähe) kann sich dieser nicht einfach lösen.

Folgen: Schadensersatz a. Nichtige Willenserklärung gem. §119, 20 b. Anspruchsberechtigter i. Der Empfänger der Erklärung bei empfangsbedürftigen RG c. Kein Ausschluss nach §122 Abs. 2 i. Kannte der Anspruchsberechtigte den Grund der Nichtigkeit oder hätte er diesen Kennenmüssen, so fällt ein Schadensersatz aus, da dieser dann nicht mehr schutzwürdig wäre. d. Vertrauensschaden 122 Abs. 1 i. Der Erklärende ist dem Berechtigten gegenüber zum Ersatz des Schadens gem. §122 I verpflichtet. Dieser bemisst sich nach der Differenzhypothese ii. Differenzhypothese: Wie der Ersatzberechtigte stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Zustand nicht eingetreten wäre (Hypothetischer Zustand – Realer Zustand) iii. e. Art und Umfang des Schadensersatzes

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i. Kappunsgrenze, Erfpllungsschaden ii. Grundsatz der Naturalrestitution 1. Statt Natural das Geld

Sachenrecht

VIII. Herausgabe nach §985 BGB I.

X könnte einen Anspruch auf Herausgabe gem. §985 BGB haben, wenn X Eigentümer, Y Besitzer und nicht berechtigt zum Besitz ist. a. Eigentümer i. Wird vermutet gem. §1006 I BGB nach Sachverhalt ii. Chronologische Prüfung: §929 I Durch Übergang Verlust am Eigentum 1. Einigung gem. §145 ff. (zwei WE) a. Bestimmtheit, Antrag und Annahme b. Wirksamkeit der Einigung i. Wirksamkeit bei beschränkt Geschäftsfähigen ii. Lediglich rechtlich Vorteilhaft iii. Einwilligung iv. Genehmigung 2. Übergabe a. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer b. Vollständiger Besitzerwerb beim Erwerber 3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe a. Kein Widerruf gem. §873 II BGB analog 4. Berechtigung als Eigentümer a. Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung (z.B. wegen Insolvenz) b. Verfügungsberechtigter Nichteigentümer i. Rechtsgeschäft (Ermächtigung, 185 BGB) ii. Gesetz (Insolvenzverwalter, §80 I InsO) b. Besitzer i. Unmittelbarer Besitzer (§854 Abs. 1 BGB) oder mittelbar (868 BGB) ii. Besitzdiener ist kein Besitzer, somit kein Anspruch (§855 BGB) c. Kein Recht zum Besitz gem. §986 I und II BGB i. Absolute Besitzrechte 1. Wirkung gegen jedermann 2. Dingliche Rechte wie Pfandrecht, Nießbrauch etc. ii. Relative Besitzrechte 1. Schuldverträge, Kauf bis Rücktritt, Miete, Leihe, Werkvertrag iii. Keine Einreden 1. Zurückbehaltungsrecht nach 1000, 994 ff. BGB 2. Verjährung gem. §214, 194 BGB d. Anspruch auf Herausgabe

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IX.

Prüfungsschema: § 812 I 1 1. Fall BGB

I. Etwas erlangt 

Jeder vermögenswerte Vorteil



Beispiele: Eigentum, Besitz, Buchposition, Forderung, Befreiung von einer Verbindlichkeit



Problem: Bereicherungsgegenstand bei nichtgegenständlichen Leistungen



aA (Rspr.): ersparte Aufwendungen



aA (Lit.): Tätigkeit als solche; Arg.: Systematik

II. Durch Leistung des Bereicherungsgläubigers 

Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens



Zweck ist i.d.R. die Erfüllung einer Verbindlichkeit ( solvendi causa)



Problem: Aus wessen Sicht ist die Person des Leistenden zu bestimmen?



aA: Aus Sicht des Zuwendenden; Arg.: Tilgungsbestimmungsrecht des Zuwendenden



hM: Aus Sicht des Empfängers; Arg.: Schutz des Empfängers

III. Ohne Rechtsgrund 

Wirksame Einigung prüfen, sofern noch nicht geschehen.



Sonderfall: Nichteintritt der Erfüllungswirkung bei Minderjährigen (Lehre von der Empfangszuständigkeit)

IV. Rechtsfolge 1. Herausgabe des Erlangten, § 812 I 1 1. Fall BGB

X.

Willensmängel gem. §116 ff. BGB

A. Geheimer Vorbehalt ( § 116 BGB) I. Voraussetzungen 1. Vorbehalt Der Äußernde behält sich vor, das Erklärte nicht zu wollen.

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2. Geheim Der Äußernde verheimlich dem Empfänger der Willenserklärung seinen Vorbehalt bewusst. II. Rechtsfolgen 1. Bei Unkenntnis des Erklärungsempfängers vom Vorbehalt: Die Willenserklärung bleibt wirksam (§ 116 S. 1 BGB). 2. Bei Kenntnis des Erklärungsempfängers vom Vorbehalt: Die Willenserklärung ist nichtig (§ 116 S. 2 BGB).

B. Scherzerklärung (§ 118 BGB) I. Voraussetzungen 1. Vorbehalt Der Erklärende behält Sicht vor, das Erklärte nicht zu wollen. 2. Erwartung, dass Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt wird Der Erklärende geht davor aus, dass der Erklärungsempfänger die fehlende Ernstlichkeit der Erklärung erkennt. Es kommt allein auf die subjektive Erwartung des Erklärenden an. II. Rechtsfolgen 1. Die Willenserklärung ist nichtig (§ 118 BGB). 2. Schadensersatzpflicht des Erklärenden gem. § 122 BGB. 3. Ausnahmsweise Behandlung der Willenserklärung als wirksam, wenn der Erklärende erkennt, dass der andere die Scherzerklärung als ernst gemeint versteht (es gilt § 116 BGB).

C. Scheingeschäft (§ 117 BGB) I. Voraussetzungen 1. Vorbehalt Der Erklärende behält Sicht vor, das Erklärte nicht zu wollen. 2. Einverständnis des Erklärungsempfängers II. Rechtsfolgen 1. Die tatsächlich abgegebene Willenserklärung ist nichtig (§ 117 I BGB) 2. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist dieses wirksam, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (§ 117 II BGB).

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