BGB AT Zusammenfassung PDF

Title BGB AT Zusammenfassung
Course Bürgerliches Recht I: Das Rechtsgeschäft und die Instrumente des Privatrechts
Institution FernUniversität in Hagen
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Summary

BGB AT ZusammenfassungGrundlage zivilrechtliche FallmethodikI. Obersatz Ermitteln einer Anspruchsgrundlage / Ermächtigungsgrundlage „Wer will was von wem woraus“ Formulierung im Konjunktiv II. Definition Ermitteln der Voraussetzungen die der gesetzliche Tatbestand umschreibt Vorrang von Legaldefinit...


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BGB AT Zusammenfassung Grundlage zivilrechtliche Fallmethodik I. Obersatz - Ermitteln einer Anspruchsgrundlage / Ermächtigungsgrundlage - „Wer will was von wem woraus“ - Formulierung im Konjunktiv II. Definition - Ermitteln der Voraussetzungen die der gesetzliche Tatbestand umschreibt - Vorrang von Legaldefinitionen III. Subsumtion - Prüfung, ob der Lebenssachverhalt den Tatbestand der Rechtsnorm erfüllt - Wenn nicht eindeutig; Auslegung bzw. Analogie möglich IV. Ergebnis - positive oder negative Beantwortung der im Obersatz gestellten Frage ggf. Binnengutachten!! Recht, Privatrecht und bürgerliches Recht I. Recht - Zusammenleben der Menschen bedarf einer Ordnung → Verhaltensvorschriften entstehen aus Recht, Sitte und Sittlichkeit - Ordnung nur Recht, wenn sie an der Idee der Gerechtigkeit ausgerichtet ist → dem positiven Recht übergeordnet → Gerechtigkeit: nicht willkürlich veränderbaren Wertordnung - nicht jeder hält sich an die Vorschriften → Staat wendet Zwang an Unterschied zu Sitte und Sittlichkeit Sitte: Bräuche und Gewohnheiten → gesellschaftlich geforderte Regeln → Gemeinsamkeit mit Recht: stellen Regeln für ein bestimmtes äußeres Verhalten auf → innere Gesinnung unerheblich → Verfehlungen staatlich nicht durchsetzbar → kann für das Recht von Bedeutung sein → Sitte teilw. wichtig für Auslegung → kann in Gewohnheitsrecht erstarken BGB AT Lernzettel Skripte + Lehrbuch

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Sittlichkeit ( Moral ): Entstehung von Rechtsnormen:

Der Vertrag → selbstverantwortliche Beschaffung von Gütern → Austausch von Vermögensgütern → „sich vertragen“ → bei Willensübereinstimmung Vertragsfreiheit → Möglichkeit, private Lebensverhältnisse vertraglich zu regel Art. 2 GG → Grenze ist Freiheitsraum des Anderen a) Abschlussfreiheit → Der Einzelne ist frei darin OB und MIT WEM er einen Vertrag schließt → Ausnahme: Kontrahierungszwang bei Strom, Gas, Personentransport → AGG wichtig; bildet Einschränkungen ! Lehrbuch S. 42 b) Gestaltungsfreiheit → Die Parteien sind frei darin, WIE sie den Vertrag inhaltlich gestalten-> eher bei schuldrechtlichen Verträgen

Die Anspruchsprüfung - Ausgangspunkt: „Wer will was von wem woraus“ - 1. / 2. Ermittlung der Beteiligten: Anspruchssteller; Anspruchsgegner - bei mehreren Personen → Skizzen BGB AT Lernzettel Skripte + Lehrbuch

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- 3. Anspruchsziele? Fallfrage und Hinweise im Sachverhalt beachten!! - 4. Anspruchsgrundlagenermittlung → Wer?: Anspruchsinhaber? natürliche Personen, juristische Personen und Personengesamtheiten → eindeutige Nennung im Obersatz → natürliche Personen sind automatisch unproblematisch Anspruchssteller → beschränkt geschäftsfähige sind selbst Anspruchsinhaber → gilt auch für juristische Personen → Personengesellschaften sind auch teilrechtsfähig → von wem?: Anspruchsgegner → eindeutige Nennung im Obersatz → natürliche, juristische Personen und Mehrheiten sind Rechtsfähig → will was?: konkretes Anspruchsziel? → woraus?: einschlägige Antwortnorm Anspruchsziele 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Primärsleistung Schadenersatz Herausgabe / Rückzahlung / Wertersatz Nutzungsersatz Verwendungsersatz Aufwendungsersatz 7. Surrogat ( Das Surrogat ist der Ersatz für etwas anderes. Das Andere kann eine Sache (dingliches Surrogat) oder ein Recht (schuldrechtliches Surrogat) sein.

Prüfung in logischer Reihenfolge notwendig, da Konkurrenzverhältnis!!! Viel Quatsch schreibt der Berater V → vertragliche ( bsp. Recht zum Besitz, Herausgabeanspruch §§ 812 ff BGB ) Q → quasivertragliche / vertragsähnliche ( culpa in contrahendo, §§ 677 BGB ) S → sachenrechtliche ( dingliche ) Ansprüche ( Auswirkungen auf bereicherungsrechtliche u. deliktische Ansprüche insb. durch das Eigentümer – Besitzer – Verhältnis § 933 HS D → deliktische Ansprüche ( §§ 823 ff. BGB Schadensersatzpflicht ) B -> bereicherungsrechtliche Ansprüche ( §§ 812 ff. BGB Herausgabeanspruch ) Prüfungsschema BGB AT Lernzettel Skripte + Lehrbuch

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1. Anspruchsvoraussetzungen ( Ist der Anspruch entstanden ? ) - Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage - keine rechtshindernden Einwendungen z.B. • § 105 BGB Geschäftsunfähigkeit • § 116 – 118 BGB bewusste Willensmängel • § 125 BGB Formmangel • § 134 BGB Verstoß gegen gesetzliche Verbote • § 138 BGB Verstoß gegen die gute Sitte • § 142 I BGB Anfechtung 2. Anspruch nicht untergegangen ? - Erfüllung und Erfüllungssurrogate • § 362 BGB Erfüllung • § 364 BGB Leistung an Erfüllung statt Leistung erfüllungshalber • § 387 ff. BGB Aufrechnung – Freiwerden von der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit §§ 275 I, 326 BGB – Gestaltungsrechte ( § 355 BGB Widerruf oder Rücktritt ) 3. Anspruch durchsetzbar? - wenn keine rechtshemmenden Einreden greifen: > dauernde ( preemptorische ) Einreden: Verjährung § 195 BGB, § 214 I BGB > vorübergehende ( dilatorische ) Einreden: Zurückhaltungsrechte § 273, § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrages > unzulässige Rechtsausübung; §242 Leistung nach Treu und Glauben Einwendungen oder Einreden; Gegen – bzw. Wirknormen ( Anspruch nicht untergegangen/ Anspruch durchsetzbar ? ) - Einwände = negative Anspruchsvoraussetzungen - Beklagte muss meist Einwendungen und Einreden beweisen - Einwendungen = Normen, die den Anspruch vernichten 2. Rechtvernichtende Einwendungen - Einreden = hindern dauernd oder vorübergehend die Durchsetzung des Anspruchs 3. Rechtsfolgen - gibt an, was gilt, wenn der Tatbestand dieser Norm erfüllt ist; also wenn der Sachverhalt alle TBM aufweist 4. Ergebnis Die Ansprüche I. Begriff und Bedeutung

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1. Begriff - Anspruch im Sinne des BGB ( materiell – rechtlicher ) ist das subjektive Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen → § 194 I a) Ansprüche bestehen zwischen zwei Personen: Anspruchsberechtigten und Anspruchverpflichteten Berechtigte: Kann ein bestimmtes Verhalten vom Verpflichteten verlangen Verpflichtete: Ist zu diesem Verhalten verpflichtet. b) Anspruch richtet sich nur gegen eine bestimmte Person → relatives Recht Unterschied zu absolut wirkenden Persönlichkeitsrechten, Herrschaftsrechten - aus deren Beeinträchtigung können jedoch Anspräche entstehen §§ 12, 823, 985, 1004 ) c) zum Anspruch gehört nicht die Fälligkeit d) vom materiell – rechtlichen Anspruch ist der Anspruch im Sinne des Zivilprozessrechts, der prozessuale Anspruch zu unterscheiden → kein subjektives Recht → Begehren des Klägers 2. Bedeutung - Tun und Unterlassen kann nur gefordert werden, wo ein Anspruch besteht → wenn nicht, kann nichts verlangt werden → Klage ist dann immer erfolglos II. Arten und gesetzliche Regelung a) Arten der Ansprüche § 194 I 1. schuldrechtliche / obligatorische = z.B. Erfüllung, Schadensersatz §§ 280, 433, 812, 823 - entstehen aus Schuldverhältnissen im weiteren Sinn - Rechtsverhältnis zwischen Personen, aus dem Sich eine Vielzahl von Ansprüchen und Pflichten ergeben kann - Kraft Schuldverhältnis ist Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen; kann auch in Unterlassen bestehen = § 241 - Anspruch = Forderung; Anspruchsberechtigter = Gläubiger - Verpflichteten = Schuldner BGB AT Lernzettel Skripte + Lehrbuch

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→ auch Schuldverhältnis genannt 2. dingliche = Herausgabe, Beseitigung oder Unterlassung §§ 985, 1004 I - verwirklichen dingliche Rechte - unselbstständig - Abhänigkeit des dinglichen Anspruchs vom dinglichen Recht - entstehen durch Entziehung oder Vorenthaltung einer Sache oder sonstige Beeinträchtigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung § 1004 I → nicht jede Verletzung eines dinglichen Rechts ist ein dinglicher Anspruch 3. familienrechtliche = z.B. Unterhalt § 1369, 1601 4. erbrechtliche = Vermächtnisanspruch § 2174 → entstehen beide aus familien – oder erbrechtlichen Rechtsverhältnissen b) Gesetzliche Regelung 1. gesetzliche Regelungen, die für alle Ansprüche gelten sind im BGB nur einzeln vorhanden → Vorschrift der Verjährung 2. schuldrechtliche Ansprüche sind um Schuldrecht geregelt. → AT regelt nur allg. gültige Regeln 3. andere Ansprüche haben keine ausführliche Ausgestaltung → AT des Schuldrechts kann aber Anwendung finden; sofern andere nicht dagegen stehen Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen sind die Rechtsgrundlagen für Ansprüche. Ohne Anspruchsgrundlage gibt es keinen Anspruch. 1. Arten Ansprüche können aus Anspruchsnormen und Rechtsgeschäften entstehen a) Anspruchsnormen → Rechtsnormen, die einen Anspruch begründen → bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge → Tatbestand enthält Voraussetzungen, bei deren Erfüllung der Anspruch besteht → Rechtsfolge ordnet das Verhalten an

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→ zu finden in allen 5 Büchern des BGB → Schlagworte: verlangen kann, klagen kann etc. → Gewohnheitsrecht kann Anspruchsnormen erstellen b) Rechtsgeschäfte → Verträge o.a. Rechtsgeschäfte können Ansprüche sein. → Prinzip der Privatautonomie kann sich jeder mithilfe des Vertrages zu einer Leistung verpflichten und einen anderen einen Anspruch einräumen 2. Anwendung - Jeder Anspruch muss aus einer Anspruchsgrundlage resultieren a) Auswahl der Rechtsnorm - Auswahl von Rechtsnormen, die in Betracht kämen - weitere rechtliche Prüfung, welche Anspruchsgrundlagen abstrakt den tatsächlichen Begehren gewähren → entscheiden dennoch aus, wenn Voraussetzungen nicht vorliegen

Die Einreden I. Einrede im prozessrechtlichen Sinn - Kläger hat dem Gericht Tatsachen vorzubringen, aus denen sich sein Begehren rechtlich herleiten lässt ( sog. Klagebegründende Tatsachen ) Möglichkeiten der Verteidigung des Beklagten: → Bestreitung des Vorliegen einer Klagebegründenden Tatsachen ( Klageleugnung ) → Kläger muss bestrittene Tatsachen beweisen → Einreden: Vorbringen von Tatsachen, die eine Gegennorm erfüllen → Gegennorm hindert, vernichtet oder hemmt das Recht des Klägers 1. rechtshindernde Einrede - der Beklagte trägt eine oder mehrere Tatsachen vor, welche die Entstehung des Anspruchs des Klägers hindern. - bestreitet der Kläger diese, muss der Beklagte sie beweisen

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2. rechtsvernichtende Einrede - der Beklagte trägt eine oder mehrere Tatsachen vor, die den bereits entstandenen Anspruch des Klägers vernichtet. - bestreitet der Kläger diese, muss der Beklagte sie beweisen 3. rechtshemmende Einrede - der Beklagte bestreitet weder das Klagevorbringen, noch wehrt er sich gegen die Entstehung oder den Fortbestand des Anspruchs - macht Leistungsverweigerungsrecht geltend → Gegenrecht des Beklagten, das den Anspruch des Klägers hemmt - Kläger muss rechtshemmende Tatsachen beweisen II. Einrede im privatrechtlichen Sinn 1. Begriff a) Begriff im Sinne des BGB der rechtshemmenden Einrede mit dem Sinne des Prozessrechts identisch → Def: subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechts einer anderen Person zu hemmen - Verteidigung gegen einen Anspruch - Leistungsverweigerungsrecht b) Einrede im Sinne des BGB ist von der Einwendung zu unterscheiden - Begriff ist Oberbegriff nur für rechtsverneinende ( rechtsvernichtend und rechtshindernde ) Einreden 2. Ausübung der Einrede a) Einrede muss geltend gemacht werden - im Prozess darf das Gericht das Einrederecht nur beachten, wenn man dieses angewandt hat. - bsp: Berufung auf die Verjährung b) Einwendungen bedarf nur des Vorbringens der Tatbestandsmerkmale - Bsp.: Volltrunkenheit BGB AT Lernzettel Skripte + Lehrbuch

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3. Wirkung der erhobenen Einrede a) wird die Wirkung geltend gemacht, wird der Anspruch gehemmt → bleibt bestehen; wird in der Durchsetzbarkeit gelähmt b) Hemmung hat verschiedene „Stärken“ aa) die dilatorische Einrede ( aufschiebende ) Einrede hemmt die Durchsetzung eines Anspruchs nur zeitweilig → bsp: Berufung auf nicht erfüllten Vertrag bb) die preemptorische Einrede hemmt die Durchsetzung dauerhaft > Bsp.: Verjährung c) Unterschied Einrede / Einwendung → Einrede lässt den Anspruch entstehen; hemmt ihn nur → Einwendung führt dagegen zum Nichtbestehen des Anspruchs Die Einrede der Verjährung 1. Sinn und Zweck der Verjährung → Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitablauf → Einrede des Anspruchsverpflichteten; Berechtigung, die Leistung dauerhaft zu verweigern → Abgrenzung zur Ausschlussfrist: Anspruch bleibt bestehen; nicht durchsetzbar → dient zu Erhaltung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens → Schutz des Schuldners vor veralteten Forderungen → nur ein auf Tun und Unterlassen gerichteter Anspruch kann verjähren § 194 I a) andere subjektive Rechts verjähren nicht; Ansprüche aus verletzung eines subjektiven Rechts verjähren, soweit nicht anders bestimmt b) einige Ansprüche verjähren nicht; sind gesetzlich einzeln aufgezählt: Lehrbuch §31 RN 14 unten 2. Dauer der Verjährungsfristen § 195; Beginn der Verjährungsfrist → regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre → gilt, wenn weder durch Gesetz noch durch Vereinbarung kürzere oder längere Fristen bestimmt sind. → Sonderverjährungsfristen bei Kauf -, Miet-, und Werksverträgen und §§ 196, 197 → nach § 197 Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, BGB AT Lernzettel Skripte + Lehrbuch

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des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung etc. nach 30 Jahren → bei wiederkehrenden Leistungen tritt regelmäßige Verjährung in in Kraft → Schutz vor Summierung → nach § 196 besondere Verjährung für Übertragung des Eigentums, Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie Ansprüche auf die Gegenleistung → Verjährung zehn Jahre → Mängelansprüche im Kaufrecht, im Werksvertrag sowie für bestimmte Ersatzansprüche zwischen Vermieter und Mieter regeln die §§ 438, 634a und 548 I,II eigene Verjährungsfristen → Wechsel des Berechtigten oder Verpflichteten hat keinen Einfluss → Nachfolger muss Frist für und gegen sich gelten lassen → auch bei dinglichen Dingen → Beginn der Verjährungsfrist: → regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste → Ultimoverjährung § 199 I → Anspruch ist entstanden, wenn er gerichtlich geltend gemacht werden kann; Schadensersatzhöhe muss nicht vorliegen; Klage darauf reicht aus → Problem, wenn Behörde oder öffentl. Körperschaft ist: → Anspruchsdurchsetzender Sachbearbeiter muss Kenntnis vom Schaden haben haben → Frist läuft am Datum des Entstehens und der Kenntnis des Gläubigers → Neugläubiger unerheblich > gemischt subjektiv-objektivem System → Höchstgrenze vorhanden → § 199 III Nr.1 zT 10 Jahre → Regelungen zur Verlängerung oder Verkürzung möglich; nach § 202 Höchstfrist von 30 Jahren, Hinweis auf Mängelhaftung etc. 3. Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung Hemmung: Zeitraum, in dessen die Hemmung besteht, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet → § 209 BGB → Hemmungszeitraum vor Verjährungsbeginn unerheblich → Hemmungen sind in § 204 I aufgeführt z.B. Klageerhebung, Zustellung BGB AT Lernzettel Skripte + Lehrbuch

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MB etc → aber auch Verhandlungen zw. Gläubiger und Schuldner hemmen → Meinungsaustausch genügt, sofern nicht direkt abgelehnt wird → wenn Verhandlungen abgebrochen werden, oder einschlafen → ENDE ! → „Einschlafen“ → Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Erklärung ausbleibt, auch wenn man mit ihr nach Treu und Glauben gerechnet hat Ablaufhemmung: Verjährung tritt unabhängig von der jeweils geltenden Verjährungsfrist nicht vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums von einem im Gesetz genannten Zeitpunkt an eintritt → z.B: Schuldner oder Gläubiger ist nicht prozessfähi oder ohne gesetz. Vertreter → Fristablauf 6 Monate nach unbeschränkter Geschäftsfähigkeit Neubeginn: § 212; Verjährung beginnt u.A. erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger den Anspruch durch Abschlagszahlung o.ä. anerkennt → Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn erstrecken sich auch auf andere Ansprüche, die aus dem selben Grund an selber oder anderer Stelle gegeben sind → Anspruchsgrund muss im Kern identisch sein → Rechtssicherheitsgedanke 4. Wirkung der Verjährungseinrede → trotz Einrede der Verjährung bleibt Anspruch bestehen; Schuldner ist zur Verweigerung der Leistung berechtigt § 214 I → bewirkt eine dauerhafte Hemmung des Anspruchs → wenn ein verjährter Anspruch gestillt wurde, kann die Erfüllung nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis bewirkt wurde § 214; § 813 I 2 → gilt nur bei freiwilligen Leistungen; bei Zwangsvollstreckung anders → § 216 dingliche Sicherungsrechte bleiben bestehen ( Hypothek, Pfandrecht etc.) → § 215 Forderungen können aufgerechnet werden, auch bei bereits verjährten; Voraussetzung ist nur, dass das Leistungsverweigerungsrecht schon vorher hätte geltend gemacht werden können → wenn Hauptanspruch verjährt, bezieht sich das Recht auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen wie Zinsen Der Vertrag BGB AT Lernzettel Skripte + Lehrbuch

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- Willenseinigung - Rechtsgeschäft, welches aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. - Herleitung des Begriffs durch Abstraktion, wobei man von Besonderheiten absieht Vertragsschluss Der Vertrag besteht auch zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärung von mindestens zwei Personen. Angebot + Annahme § 145 BGB Angebot + Antrag –

Angebot: - > empfangsbedürftige Willenserklärung → muss inhaltlich so bestimmt sein, dass es durch ein „JA“ angenommen werden kann → mit Zugang beim Empfänger wirksam; Es kann bis dahin widerrufen werden → muss essentialia negotil enthalten → Tatbestand einer WEK muss vorliegen → es muss zunächst ermittelt werden, ob es sich um ein Angebot oder lediglich um einen invitatio ad offerendum handelt → liegt häufig bei z.B: Katalogen, Schaufenstern, Postwurfsendungen etc. vor. An die Allgemeinheit gerichtete Angebote. → Geschäftswille fehlt. → Vertragspartner würde sonst in nicht absehbarer Höhe schadensersatzpflichtig → kontrahierungpflicht gegenüber auch nicht zahlungsfähigen Personen → Bindung an den Antrag § 145 BGB → Antragende kann sich nur einvernehmlich lossagen → Antragende kann seine Gebundenheit ausschließen § 145 BGB a) Durch eine Klausel wie „freibleibend“, kann gemeint sein, dass sich der Antragende vorbehält, dem Vertrag nach Zugang der Annahmeerklärung zu widersprechen. In diesem Fall hat dieser nach Treu und Glauben unverzüglich zu widersprechen b) Die Bindungswirkung bei Internetversteigerungen kann dadurch ausgeschlossen werden, dass dem Anbieter das Recht vorbehalten bleibt, sein Angebot vor Ende der Auktionszeit zurückzunehmen. → Erlöschen des Angebots

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a) § 153 BGB: Ablehnung des Antrags / Ablauf der Annahmefrist, jedoch nicht der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit → Ablehnung gegenüber Antragenden ( § 146 BGB ) → empfangsbedürftige WEK → liegt vor, wenn das ursprüngliche Angebot unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen angenommen wurde. ( § 150 II BGB ) → neuer Antrag; bedarf Annahme b) Fristablauf ( § 146 BGB ) → Antragende bestimmt die Frist ( § 148 BGB ) → generell gilt Frist, ab Datum des Antrags, außer es wurde etwas anderes vereinbart. → wenn keine Frist gem. 148, übernimmt das Gesetz: a) Gem. § 147 I BGB kann der unter Anwesenden oder am Telefon gemachte Antrag nur sofort angenommen werden. b) Nach § 147 II BGB kann ein unter Abwesenden gemachter Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende mit dem Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. → Berechnung: Postzeit + evtl. Ankunft außerhalb Werktag + Dauer der Überlegungszeit → außergewöhnliche Dinge sind, soweit bekannt, zu beachten → Tod: § 153 + 130 BGB: Generell ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende zwischen Abgabe und Zugang verstirbt. Es muss jedoch geprüft werden, wie er entschieden hätte, wenn er von dem bevorstehenden Tod gewusst hätte ( z.b. keine neuen Sachen kaufen ) Verstirbt der Empfänger vor Zugang des Angebots, kann dieses nicht mehr zugehen. Wenn di...


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