Definitionen BGB AT - Zusammenfassung Allgemeines Schuldrecht PDF

Title Definitionen BGB AT - Zusammenfassung Allgemeines Schuldrecht
Author Si Ro
Course Allgemeines Schuldrecht
Institution Universität Siegen
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Ws 2018/2019...


Description

DEFINITIONEN BGB AT 

Kaufvertrag o Angebot  Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängt. o Annahme  Annahme  Die Annahme ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung aus der sich der Annahmewille des Angebots unzweifelhaft ergibt.  Annahmefrist  Die Annahmeerklärung muss innerhalb der Annahmefrist nach § 147 abgegeben werden. Entscheidend für die Annahmefrist ist, ob es sich um ein Angebot unter Anwesenden oder Abwesenden handelt.  Ein Angebot per Email stellt ein Angebot unter Abwesenden dar. Gemäß § 147 II muss X das Angebot des Y bis zu dem Zeitpunkt annehmen müssen, in welchem dieser den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, Bei Emails ist von einem Zeitraum von bis zu 2 Tagen auszugehen. o Kaufvertrag  Ein Kaufvertrag besteht aus zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichteten Willenserklärungen in Form von Angebot gemäß § 145 f. sowie Annahme gemäß § 147 ff. o invitatio ad offerendum  Schon im Bereitstellen der Ware im Regal könnte eine Willenserklärung liegen. Hier ist jedoch fraglich, ob ein Rechtbindungswille vorliegt. Der Zweck des Ausstellens und der Präsentation einer Ware liegt darin, potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen und diese zur Abgabe eines Angebotes zu bewegen. Das Ausstellen der Ware ist somit nicht als Willenserklärung, sondern lediglich als eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu sehen.



Stellvertretung (§ 164 I 1) o Zulässigkeit  Die Stellvertretung muss zunächst zulässig sein. Der Kaufvertrag ist kein höchstpersönliches Geschäft. Die Stellvertretung ist zulässig. o eigene Willenserklärung  X muss eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Eine eigene Willenserklärung des Vertreters liegt vor, wenn der Erklärende selbst rechtsgeschäftlich handelt, das heißt ein Ermessensspielraum bestand. Zudem müssen die essentialia negotii vorliegen.  Wirksamkeit der Willenserklärung von Minderjährigen  Die eigene Willenserklärung muss wirksam sein. Gemäß §§ 105 ff, 164 ff. müssen die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Willenserklärung beim Vertreter liegen. Ein Vertreter muss gemäß § 165 zumindest beschränkt geschäftsfähig sein. o im fremden Namen  Weiterhin muss die Willenserklärung im fremden Namen abgegeben werden (§ 164 I 1). Um dem Offenkundigkeitsprinzip des Stellvertretungsrecht zu genügen, muss ausdrücklich oder konkludent im Namen des Y gehandelt werden.  Geschäft für den, den es angeht  Es kann ein Geschäft für den, den es angeht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn es dem Vertragspartner egal sein kann, mit wem er das Geschäft abschließt. Das ist meistens bei kleinen Bargeldgeschäften des täglichen Lebens, welche direkt bewirkt werden der Fall. o Vertretungsmacht

X muss mit Vertretungsmacht gehandelt haben Prokura  Der Kauf kann durch rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht in Form der dem X erteilten Prokura gedeckt sein (§§ 164 I BGB, 48 I, 50 I HGB)  Die Prokura muss wirksam erteilt worden sein. Zur Erteilung der Prokura berechtigt ist gemäß § 48 I HGB der Inhaber des Handelsgeschäfts oder sein gesetzlicher Vertreter  Das getätigte Geschäft muss von der Prokura gedeckt sein. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt.  Die Stellvertretung kann unwirksam sein, wenn die Vertretungsmacht überschritten wurde. Eine Beschränkung der Prokura weist von deren typisiertem Umfang ab und ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten unwirksam (§ 50 HGB) Duldungsvollmacht  keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht  Rechtsschein einer Vollmacht  Dieser besteht, wenn der Dritte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aufgrund des objektiven Geschehens von einer Vollmacht ausgehen kann.  Zurechenbarkeit  Darüber hinaus muss der Rechtsschein dem X zurechenbar sein. Für die Duldungsvollmacht setzt dies voraus, dass der Vertreter mindestens einmal mit Kenntnis des Vertretenen handelt und der Vertretene dies geduldet hat.  Schutzwürdigkeit des Geschäftspartners  Der Geschäftspartner muss ferner schutzwürdig sein. Dazu darf keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis über das Nichtbestehen der Vollmacht bestehen. Anscheinsvollmacht  Rechtsschein der Vollmacht  Der Vertretene kann sich auf den Mangel der Vertretungsmacht eines Vertreters nicht berufen, wenn er dessen wiederholtes und über einen gewissen Zeitraum erstreckendes Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern müssen. Vertretung von juristischen Personen nach § 56 HGB  in fremden Namen  Bei lebensnaher Betrachtung wird ein Kunde in einem nach außen auftretenden Unternehmen immer davon ausgehen, dass der handelnden Verkäufer im Rahmen des Handelsbetriebs vorgenommene Rechtsgeschäfte für und gegen das Unternehmen abschließt.  Vertretungsmacht nach § 56 HGB  allgemein o Eine gesetzliche Vertretungsmacht kann sich auf § 56 HGB ergeben. Danach ist, wer in einem Laden angestellt ist, zu Verkäufen ermächtigt, die in einem derartigen Laden gewöhnlich geschehen.  Vertretener o Vertretener im Sinne des § 56 HGB kann jeder Kaufmann sein.  Laden o Das Rechtsgeschäft muss in einem Laden vorgenommen worden sein. Ein Laden ist ein abgegrenzter Raum, der dem Verkauf dient.  im Umfang der Vertretungsmacht o Der getätigte Beruf muss vom Umfang der Vertretungsmacht des § 56 HGB gedeckt sein. Der Verkäufer ist zu allen Arten von Verkäufen ermächtigt, die in einem solchen Laden gewöhnlich geschehen.  

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Boten o fremde Willenserklärung  X kann sein Angebot mittels Y abgegeben haben, wenn er sich des Y wirksam als Boten bedient hat.  Dazu muss Y die Willenserklärung des X lediglich übermitteln und darf keine eigene Willenserklärung abgeben, also keine Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt des beabsichtigten Geschäfts haben o Botenmacht  Botenmacht liegt nach entsprechender Anweisung grundsätzlich vor.



Anfechtung o allgemein  Der Anspruch auf Zahlung des vollen Kaufpreises ist allerdings mit Wirkung ex tunc erloschen, wenn die Willenserklärung nach § 142 I wegen Anfechtung nichtig ist. Dazu müssen die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung vorliegen. o Anfechtungsgrund  Erklärungsirrtum  Als Anfechtungsgrund kann ein Erklärungsirrtum gemäß § 119 I, 2. Alt vorliegen. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn X etwas anderes erklärt hat, als er erklären wollte. Der innere Wille muss unbewusst vom Erklärten abweichen.  Inhaltsirrtum  Als Anfechtungsgrund kommt ein Inhaltsirrtum nach § 119 I, 1. Alt BGB vorliegen. Ein Inhaltsirrtum kann dann vorliegen, wenn sich der Erklärende zwar nicht darüber irrt, was er inhaltlich erklärt, dem Inhalt seiner konkret gewollten Erklärung aber subjektiv eine andere Bedeutung beimisst, als ihr tatsächlich zukommt.  Eigenschaftsirrtum  In Betracht kommt ein Eigenschaftsirrtum nach § 119 II. Eigenschaften sind nur alle wertbildenden Merkmale der Sache sowie ihre tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach Verkehrsauffassung auf die Wertschätzung der Sache Einfluss haben und ihr unmittelbar zumindest für eine gewisse Dauer anhaften.  Der Preis der Sache beruht alleine auf der Bewertung der Sache anhand ihrer sonstigen Merkmale. Er gehört nicht zu den Eigenschaften  Anfechtung wegen falscher Übermittlung  Es muss sich um die Übermittlung einer fremden Willenserklärung handeln.  X muss die Erklärung unrichtig übermittelt haben.  Schließlich darf X die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständlicher Würdigung nicht so abgegeben haben.  Anfechtung wegen arglistiger Täuschung  Täuschung o Dazu muss eine Täuschung vorliegen. Täuschung ist eine vorsätzliche, also gewollte Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, sei es durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen. Die Täuschungshandlung kann in einem positiven Tun oder in einem Unterlassen liegen.  kausal o Die Täuschung muss für die Willensbildung kausal sein. Die Täuschung muss also erstens einen Irrtum des Erklärenden hervorrufen und zweitens muss der Irrtum für die abgegebene Willenserklärung ursächlich sein.  arglistig

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Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit der gemachten Angaben kennt und da Bewusstsein und den Willen hat, dadurch den Willen des Getäuschten zu beeinflussen.

Kausalität  Eine Anfechtung nach § 119 ist nur möglich, wenn der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung in der Weise ursächlich geworden ist, dass der Erklärende sie bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Anfechtungserklärung  Zudem muss eine Anfechtungserklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil nach § 143 II vorliegen. Für die Anfechtungserklärung ist es nicht erforderlich, dass das Wort Anfechtung gebraucht wird. Aus der Erklärung muss aber hervorgehen, dass das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehen bleiben soll. Frist  §§ 119, 120  Die Anfechtungserklärung ist ausgeschlossen, wenn die Anfechtungserklärung nicht fristgerecht erfolgt ist. Gemäß § 121 muss der Anfechtende im Falle eines Inhaltsirrtum unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern die Anfechtung erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Anfechtungsgrundes.  § 123  Nach § 124 kann die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung nur innerhalb der Jahresfrist erfolgen. Nach § 124 II 1 beginnt die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.

Unmöglichkeit o Schuldverhältnis  Dazu muss ein Schuldverhältnis zwischen X und Y vorliegen. X und Y haben einen Kauvertrag geschlossen. Ein Schuldverhältnis liegt demnach vor. o Unmöglichkeit der Leistungspflicht  (Pflichtbefreiung des Vertragspartners)  X kann nach § 326 I von seiner Gegenleistungspflicht, also Pflicht zu Zahlung des Kaufpreises befreit werden, wenn Y selbst wegen § 275 nicht leisten muss.  allgemein  Weiterhin muss dem X die Erfüllung der ihm aus dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht unmöglich sein.  Leistungspflicht  Der Vertrag beinhaltet als Leistungspflicht die Übergabe und Übereignung (einer Sache).  Unmöglichkeit der Leistungspflicht  Die Übergabe und Übereignung der Sache muss unmöglich sein. Unmöglichkeit gemäß §275 I liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit) oder wenn eine dritte Person, nicht aber der Schuldner die Leistung erbringen kann (subjektive Unmöglichkeit). Dies ist wiederrum insbesondere der Fall, wenn es sich bei dem geschuldeten Gegenstand um eine Stückschuld handelt.  Stückschuld o Eine Stückschuld liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur einmal existiert. Das ist insbesondere bei gebrauchten Gegenständen und bei neuen Einzelstücken zu bejahen.  Konkretisierung o Das Schuldverhältnis kann sich aber gemäß § 243 II auf eine bestimmte Sache beschränkt haben. Um eine solche Konkretisierung herbeizuführen,

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muss der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan haben. Ob er das getan hat, hängt davon ab, welche Art der Schuld vorliegt. o Holschuld  Bei der Holschuld tritt Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld ein, wenn der Schuldner die Kaufsache ausgesondert und den Gläubiger über die Abholmöglichkeit benachrichtigt hat. o Bringschuld  Bei der Bringschuld tritt Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld ein, wenn der Schuldner die Kaufsache dem Gläubiger an dessen Wohnort anbietet. o Schickschuld  Bei der Schickschild tritt Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld ein, wenn der Schuldner die Kaufsache einer sorgfältig ausgesuchten Transportperson übergibt. Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Anspruch durchsetzbar)  Für X kommt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 in Betracht. Hiernach kann der Anspruchsgegner die Leistung solange verweigern, bis der Anspruchssteller seinerseits leistet.



Gläubigerverzug o allgemein  Die Anwendung des § 326 I kann aber gemäß § 326 II, 2. Fall ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn ein vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges durch den Gläubiger eingetreten ist.  X muss sich im Gläubigerverzug befinden. Gemäß § 293 kommt ein Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. o tatsächliches Angebot  X muss Y die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, nach § 294 tatsächlich angeboten, das heißt am rechten Ort, zur rechten Zeit, in rechter Beschaffenheit und Vollständigkeit. o vorrübergehende Annahmeverhinderung nach § 299 o nicht Vertretenmüssen  X darf den die Unmöglichkeit begründen Umstand nicht zu vertreten haben.  Haftung für Erfüllungsgehilfen  Gemäß § 278 haftet X auch für Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden.  Definition Erfüllungsgehilfe  Erfüllungshilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig ist.  Haftungsmaßstab  Grundsätzlich sind gemäß § 276 I Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.  Haftungserleichterung § 300 I  X kann die Haftungserleichterung des § 300 I zugutekommen. Y befindet sich im Annahmeverzug. Während des Gläubigerverzugs hat X nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.



beschränkte Geschäftsfähigkeit o Zugang der Willenserklärung an beschränkt Geschäftsfähigen  Die Erklärung muss zu deren Wirksamkeit X auch zugegangen sein. Die Erklärung erfolgte in Anwesenheit des X und ging ihm somit auch zu.  Fraglich ist, ob ein Zugang auch ausreichend ist. X war zum Zeitpunkt des Zugangs unter 18 und somit gemäß §§ 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig. Nach § 131 II 1 in Verbindung mit

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§ 131 I wird eine Willenserklärung gegenüber einer beschränkt geschäftsfähigen Person erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.  (Die Willenserklärung des Y ist den Eltern des X nicht zugegangen). Die Erklärung muss den Eltern jedoch auch nicht zugehen, wenn sie dem beschränkt geschäftsfähigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Durch den Zugang der Angebotserklärung wird X in die Lage versetzt einen Vertrag anzunehmen. Pflichten für den Empfänger werden hingegen nicht begründet. Somit ist der Zugang eines Vertragsangebotes grundsätzlich rechtlich vorteilhaft. Wirksamkeit der Einigung  Die Einigung muss auch wirksam sein. X ist zum Zeitpunkt der Abgabe gemäß §§ 106, 2 beschränkt geschäftsfähig. Seine Willenserklärung ist daher nur unter den Voraussetzungen der §§ 107 ff. wirksam  lediglich rechtlicher Vorteil  Die Willenserklärung des X ist gemäß § 107 wirksam, wenn er durch sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Durch die Willenserklärung würde sich X zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten Die Willenserklärung bringt somit für X nicht nur rechtliche Vorteile.  Einwilligung der gesetzlichen Vertreter  Nach § 107 ist eine Willenserklärung wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung gegeben hat. Die gesetzlichen Vertreter sind nach § 1629 I, 1626 I die Eltern. Eine Einwilligung stellt gemäß § 183 S.1 eine vorherige Zustimmung dar.  Taschengeldparagraph  Die Willenserklärung kann nach § 110 wirksam sein.  Dies setzt voraus, dass keine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu dem konkreten Kaufvertrag vorliegt.  X müssen die Mittel durch den gesetzlichen Vertreter zu einem bestimmten Zweck überlassen worden sein. Hierbei stellt Taschengeld regelmäßig ein Geldmittel dar, welches dem Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen wurde.  X muss die Kaufpreiszahlung mit diesen Mitteln bewirkt haben. Ein Bewirken setzt eine vollständige Kaufpreiszahlung im Sinne des § 362 I BGB voraus.  Genehmigung durch gesetzliche Vertreter  Die Willenserklärung kann gemäß § 108 I wirksam sein, wenn der gesetzliche Vertreter das Rechtsgeschäft genehmigt hat. Eine Genehmigung stellt gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung dar.

Nichtigkeit Willenserklärung wegen Störung der Geistestätigkeit o §§ 105 I, 104 Nr.2  Die Willenserklärung kann nach §§ 105 I, 104 Nr.2 nichtig sein. Dafür muss sich X in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden haben. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen. (Drogeneinfluss gehört zu § 105 II) o § 105 II  Die Willenserklärung kann jedoch nach § 105 II nichtig sein. Dafür muss sich X bei Abgabe der Willenserklärung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befunden haben....


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